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   BFH, 07.12.2006 - IX B 34/06   

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https://dejure.org/2006,9270
BFH, 07.12.2006 - IX B 34/06 (https://dejure.org/2006,9270)
BFH, Entscheidung vom 07.12.2006 - IX B 34/06 (https://dejure.org/2006,9270)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 2006 - IX B 34/06 (https://dejure.org/2006,9270)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; EStG § 9 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 § 12 Nr. 1 § 21 Abs. 1
    VuV; WK-Abzug

  • datenbank.nwb.de

    Werbungskostenabzug bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei beabsichtigter Selbstnutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 14.12.2004 - IX R 34/03

    Instandsetzungsaufwendungen während der Vermietungszeit als Veräußerungskosten

    Auszug aus BFH, 07.12.2006 - IX B 34/06
    So verhält es sich, wenn die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch eine beabsichtigte Veräußerung oder Selbstnutzung veranlasst sind und so die durch die Vermietungstätigkeit begründete Veranlassung überlagert wird (vgl. BFH-Urteile vom 11. März 2003 IX R 16/99, BFH/NV 2003, 1043; vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57; vom 4. Dezember 2004 IX R 34/03, BFHE 208, 232, BStBl II 2005, 343; vom 7. Juli 2005 IX R 38/03, BFHE 210, 335, BStBl II 2005, 760).
  • BFH, 07.07.2005 - IX R 38/03

    Abstandszahlungen an Mieter bei beabsichtigter Selbstnutzung keine Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 07.12.2006 - IX B 34/06
    So verhält es sich, wenn die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch eine beabsichtigte Veräußerung oder Selbstnutzung veranlasst sind und so die durch die Vermietungstätigkeit begründete Veranlassung überlagert wird (vgl. BFH-Urteile vom 11. März 2003 IX R 16/99, BFH/NV 2003, 1043; vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57; vom 4. Dezember 2004 IX R 34/03, BFHE 208, 232, BStBl II 2005, 343; vom 7. Juli 2005 IX R 38/03, BFHE 210, 335, BStBl II 2005, 760).
  • BFH, 10.10.2000 - IX R 15/96

    Erhaltungsaufwendungen bei Nutzungswertbesteuerung

    Auszug aus BFH, 07.12.2006 - IX B 34/06
    Nach der BFH-Rechtsprechung ist bei während der Vermietungszeit anfallenden Aufwendungen typisierend davon auszugehen, dass sie noch der Einkünfteerzielung dienen, also durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind und sie daher --unabhängig vom Zahlungszeitpunkt-- grundsätzlich als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteile vom 10. Oktober 2000 IX R 15/96, BFHE 193, 318, BStBl II 2001, 787; vom 20. Februar 2001 IX R 49/98, BFH/NV 2001, 1022).
  • BFH, 23.09.2003 - IX R 20/02

    Vermietung - Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf

    Auszug aus BFH, 07.12.2006 - IX B 34/06
    So verhält es sich, wenn die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch eine beabsichtigte Veräußerung oder Selbstnutzung veranlasst sind und so die durch die Vermietungstätigkeit begründete Veranlassung überlagert wird (vgl. BFH-Urteile vom 11. März 2003 IX R 16/99, BFH/NV 2003, 1043; vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57; vom 4. Dezember 2004 IX R 34/03, BFHE 208, 232, BStBl II 2005, 343; vom 7. Juli 2005 IX R 38/03, BFHE 210, 335, BStBl II 2005, 760).
  • BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05

    NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

    Auszug aus BFH, 07.12.2006 - IX B 34/06
    Letztlich rügen die Kläger die in der ihrer Ansicht nach unzutreffenden Umsetzung der BFH-Rechtsprechung auf die Besonderheiten des Streitfalls (vgl. BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046) liegende angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung; insofern machen sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Unrichtigkeit des FG-Urteils geltend, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann, zumal eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung nicht offensichtlich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 2005 III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632; vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799).
  • BFH, 11.03.2003 - IX R 16/99

    VuV: Vermietereigenschaft bei Miteigentum; Aufwendungen vor Veräußerung nach

    Auszug aus BFH, 07.12.2006 - IX B 34/06
    So verhält es sich, wenn die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch eine beabsichtigte Veräußerung oder Selbstnutzung veranlasst sind und so die durch die Vermietungstätigkeit begründete Veranlassung überlagert wird (vgl. BFH-Urteile vom 11. März 2003 IX R 16/99, BFH/NV 2003, 1043; vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57; vom 4. Dezember 2004 IX R 34/03, BFHE 208, 232, BStBl II 2005, 343; vom 7. Juli 2005 IX R 38/03, BFHE 210, 335, BStBl II 2005, 760).
  • BFH, 20.02.2001 - IX R 49/98

    Vermietung - Reparaturen vor Beginn der Selbstnutzung durchführen

    Auszug aus BFH, 07.12.2006 - IX B 34/06
    Nach der BFH-Rechtsprechung ist bei während der Vermietungszeit anfallenden Aufwendungen typisierend davon auszugehen, dass sie noch der Einkünfteerzielung dienen, also durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind und sie daher --unabhängig vom Zahlungszeitpunkt-- grundsätzlich als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteile vom 10. Oktober 2000 IX R 15/96, BFHE 193, 318, BStBl II 2001, 787; vom 20. Februar 2001 IX R 49/98, BFH/NV 2001, 1022).
  • BFH, 15.12.2005 - IX B 98/05

    Divergenz; Rechtsfortbildung; fehlende Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 07.12.2006 - IX B 34/06
    Eine Divergenz kann nur vorliegen, wenn das Finanzgericht (FG) bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage eine von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts oder eines FG abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768).
  • BFH, 16.04.2002 - X B 140/01

    Neues Zulassungsrecht; Divergenz i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. FGO n.F.

    Auszug aus BFH, 07.12.2006 - IX B 34/06
    Letztlich rügen die Kläger die in der ihrer Ansicht nach unzutreffenden Umsetzung der BFH-Rechtsprechung auf die Besonderheiten des Streitfalls (vgl. BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046) liegende angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung; insofern machen sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Unrichtigkeit des FG-Urteils geltend, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann, zumal eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung nicht offensichtlich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 2005 III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632; vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799).
  • BFH, 31.05.2005 - III B 143/04

    InvZul: Mischbetriebe

    Auszug aus BFH, 07.12.2006 - IX B 34/06
    Letztlich rügen die Kläger die in der ihrer Ansicht nach unzutreffenden Umsetzung der BFH-Rechtsprechung auf die Besonderheiten des Streitfalls (vgl. BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046) liegende angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung; insofern machen sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Unrichtigkeit des FG-Urteils geltend, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann, zumal eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung nicht offensichtlich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 2005 III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632; vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799).
  • BFH, 24.06.2008 - IX B 27/08

    Keine Divergenz bei anders gelagertem Sachverhalt - unzutreffende Umsetzung der

    Mit der ihrer Ansicht nach unzutreffenden Umsetzung des BFH-Urteils vom 24. Mai 1977 IV R 47/76 (BFHE 122, 400, BStBl II 1977, 737) auf die Besonderheiten des Streitfalls rügen die Kläger lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung, also einen materiell-rechtlichen Fehler, womit aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 IX B 34/06, BFH/NV 2007, 715, m.w.N.).
  • BFH, 08.04.2008 - IX B 134/07

    Verhältnis von § 165 Abs. 2 AO und § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO - Grundsatz von Treu und

    Dies gilt auch, soweit sie unter Hinweis auf einen Widerspruch zu ihrer Sachdarstellung eine (vermeintlich) unzutreffende Beweiswürdigung rügen, zumal eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung durch das FG nicht ersichtlich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. November 2006 IX B 109/06, BFH/NV 2007, 680; vom 7. Dezember 2006 IX B 34/06, BFH/NV 2007, 715).
  • BFH, 20.09.2007 - IX B 54/07

    Führung eines selbständigen Haushalts auch ohne Bad oder Dusche; Verletzung der

    Eine Divergenz kann nur vorliegen, wenn das Finanzgericht (FG) bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage eine von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts oder eines FG abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 IX B 34/06, BFH/NV 2007, 715).
  • BFH, 10.04.2008 - IX B 126/07

    Abbruchkosten als nachträgliche Werbungskosten - Darlegung des Verfahrensmangels

    Die letztlich damit gerügte fehlerhafte Rechtsanwendung vermag jedoch die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 IX B 34/06, BFH/NV 2007, 715, m.w.N.).
  • BFH, 20.02.2008 - IX B 192/07

    Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz bei Mietverhältnis und

    Eine Divergenz kann nur gegeben sein, wenn das FG bei einem gleichen oder ähnlich gelagerten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts oder eines FG abweicht (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 IX B 34/06, BFH/NV 2007, 715, m.w.N.).
  • VG München, 03.04.2008 - M 18 E 08.301

    (Ausnahmsweise) kein Pfändungsschutz als Arbeitseinkommen bzw. als Altersrente

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, schützt § 850 ZPO aber nur Rentenbezüge von Beamten und Arbeitnehmern, nicht jedoch fortlaufende Renteneinkünfte freiberuflich oder überhaupt nicht berufstätig gewesener Personen, da auch § 850 Abs. 2 ZPO, an dessen Schutzzweck § 850 Abs. 3 b ZPO anknüpft, nur die Versorgungsbezüge der Beamten und Ruhegelder von Arbeitnehmern als Arbeitseinkommen erfasst (BGH Beschl. v. 15.11.2007 IX B 34/06, recherchiert in juris).
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