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   BFH, 24.10.2003 - IX B 83/03   

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https://dejure.org/2003,3783
BFH, 24.10.2003 - IX B 83/03 (https://dejure.org/2003,3783)
BFH, Entscheidung vom 24.10.2003 - IX B 83/03 (https://dejure.org/2003,3783)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 2003 - IX B 83/03 (https://dejure.org/2003,3783)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 11 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 § 115 Abs. 2
    NZB: grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensmangels wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Erforderliche Darlegung des Revisionsgrundes; Interesse der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.02.1999 - X B 33/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 24.10.2003 - IX B 83/03
    Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, inwiefern die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage "zu welchem Zeitpunkt die Abtretung eines USt-Erstattungsanspruchs an ein Kreditinstitut, zu Gunsten eines bankinternen Kontos dieses Kreditinstituts, über welches der Zedent keine Verfügungsmacht besitzt, zu einem Abfluss i.S. von § 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes beim Zedenten führt" in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 1999 X B 33/98, BFH/NV 1999, 1220; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32 f.).
  • BFH, 20.04.1999 - IX B 149/98

    Rüge der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung

    Auszug aus BFH, 24.10.2003 - IX B 83/03
    Nach dem sachlichen Gehalt ihres Vorbringens machen die Kläger nur geltend, das FG habe das von ihnen genannte BFH-Urteil im Streitfall unzutreffend angewandt; mit dieser der Revision vorbehaltenen Rüge können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 20. April 1999 IX B 149/98, BFH/NV 1999, 1358).
  • BFH, 16.12.2005 - IX B 38/05

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Willkürentscheidung; Übergehen von Beweisanträgen

    Zumindest fehlt es an den zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erforderlichen Ausführungen, inwiefern diese Fragen in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sind und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353; vom 19. Januar 2005 II B 27/04, BFH/NV 2005, 913).
  • BFH, 24.10.2006 - XI B 112/05

    Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO

    Zur Darlegung der genannten Zulassungsvoraussetzungen ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit --insbesondere vor dem Hintergrund bestehender Rechtsprechung und einschlägiger Literatur--, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 232, m.w.N.; vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
  • BFH, 17.03.2008 - IX B 258/07

    Überraschungsentscheidung

    Hierfür wäre ein substantiiertes Eingehen darauf erforderlich gewesen, dass und weshalb die Rechtsfrage in Rechtsprechung und/oder Literatur umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen z.B. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353, m.w.N.).
  • BFH, 05.08.2010 - IX B 29/10

    NZB: Pauschale Einwendungen keine qualifizierten Rechtsanwendungsfehler

    Denn es fehlt an Ausführungen, inwieweit eine aufgeworfene Rechtsfrage (zur Abgrenzung der Herstellungskosten von Erhaltungsaufwendungen) in Rechtsprechung und/oder Literatur umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage über die Beurteilung des Streitfalls hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353, m.w.N.); auch ist nicht dargetan, weshalb trotz der vorhandenen Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 88/90, BFHE 178, 32, BStBl II 1996, 628; vom 16. Juli 1996 IX R 34/94, BFHE 181, 50, BStBl II 1996, 649; vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802; vom 13. Oktober 1998 IX R 80/95, BFH/NV 1999, 605) gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll.
  • BFH, 17.08.2005 - IX B 58/05

    Nichtzulassungsbeschwerde: Revisionszulassungsgründe

    Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO haben die Kläger schon deshalb nicht dargelegt, weil in der Beschwerdebegründung Ausführungen fehlen, inwiefern die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage "kann dem Steuerpflichtigen der Abzug der negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb versagt werden, wenn er sich vor Beginn seiner Tätigkeit beraten hat und ihm Unterlagen vorlagen und er gemeinsam mit seinen Beratern Ergebnisse vorab errechnet hat, dass die Gewerbetätigkeit auf Dauer gewinnbringend im Rahmen eines Totalgewinns betrieben werden kann" in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen, z.B. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353, m.w.N.).
  • BFH, 07.12.2006 - IX B 111/06

    Eigenheimzulage: Verlustabschreibung auf Geschäftsanteile eines Genossen

    a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nur zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und auch klärungsfähig ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2003 IX B 208/02, BFH/NV 2003, 1534, m.w.N.), insbesondere wenn ihre Entscheidung von einer in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstrittenen Rechtsfrage abhängt und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353, m.w.N.).
  • BFH, 15.05.2007 - XI B 147/06

    Amtsermittlungspflicht des FA

    Zur Darlegung der genannten Zulassungsvoraussetzungen ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit --insbesondere vor dem Hintergrund bestehender Rechtsprechung und einschlägiger Literatur--, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 232, m.w.N.; vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353, m.w.N.; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
  • BFH, 29.11.2005 - IX B 109/05

    Ferienwohnung - Einkünfteermittlung - durchschnittliche Vermietungszeit einer

    Es fehlen jedoch Darlegungen, inwiefern sich dem FG auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne entsprechenden Antrag von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353).
  • BFH, 10.02.2005 - IX B 183/03

    Abgrenzung selbstständige, gewerbliche oder nichtselbstständige Tätigkeit

    Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat der Kläger schon deshalb nicht dargelegt, weil in der Beschwerdebegründung Ausführungen fehlen, inwiefern die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage des "Abgrenzungskriteriums der Abrechnungsart und der Abrechnungshöhe" in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (z.B. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353, m.w.N.).
  • BFH, 18.07.2008 - IX B 43/08

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Insoweit wäre darzulegen gewesen, inwieweit eine entscheidungserhebliche abstrakte Rechtsfrage in Rechtsprechung und/oder Literatur umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage über die Beurteilung des Streitfalls hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen z.B. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353, m.w.N.).
  • BFH, 29.05.2007 - IX B 133/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz; ordnungsgemäße Rüge

  • BFH, 02.04.2007 - IX B 223/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • BFH, 14.08.2007 - XI B 7/07

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • BFH, 28.06.2007 - IX B 183/06

    Ausschluss der Strafbefreiung oder Bußgeldbefreiung nach § 7 Nr. 2 StraBEG

  • BFH, 22.08.2007 - IX B 48/07

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Vorliegen einer

  • BFH, 09.03.2006 - IX B 168/05

    Darlegungsanforderugen an eine Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer

  • BFH, 29.09.2005 - IX B 73/05

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

  • BFH, 23.11.2006 - IX B 148/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • BFH, 10.11.2005 - IX B 133/05

    Ansatz von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ohne Teilfeststellung

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