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   BFH, 17.03.1992 - IX R 305/87   

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https://dejure.org/1992,6278
BFH, 17.03.1992 - IX R 305/87 (https://dejure.org/1992,6278)
BFH, Entscheidung vom 17.03.1992 - IX R 305/87 (https://dejure.org/1992,6278)
BFH, Entscheidung vom 17. März 1992 - IX R 305/87 (https://dejure.org/1992,6278)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wahlrecht gemeinsam veranlagter Steuerpflichtiger, in einem Veranlagungszeitraum, in dem sie ein begünstigtes Objekt veräußert und ein weiteres begünstigtes Objekt erworben haben, das erworbene Objekt als Folgeobjekt oder als Zweitobjekt zu behandeln

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.02.1992 - IX R 41/91

    Keine Rückgängigmachung der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen gem. § 7 b EStG

    Auszug aus BFH, 17.03.1992 - IX R 305/87
    Sie sind infolge der Bestandskraft des Bescheids an die getroffene Wahl gebunden (Senatsentscheidung vom 25. Februar 1992 IX R 41/91, BFHE 167, 369 BStBl II 1992, 621).
  • BFH, 22.10.1985 - IX R 145/83

    Bauwerk - Eheleute - Abschreibung - Anteilserwerb

    Auszug aus BFH, 17.03.1992 - IX R 305/87
    Haben Eheleute erhöhte Absetzungen für ein zweites Objekt in Anspruch genommen, so tritt insoweit Objektverbrauch ein, wenn sie die Voraussetzungen des § 26 EStG zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erfüllen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. September 1982 VIII R 225/81, BFHE 137, 414, BStBl II 1983, 293; Senatsurteil vom 22. Oktober 1985 IX R 145/83, BFHE 145, 518, BStBl II 1986, 387).
  • BFH, 20.07.1982 - VIII R 162/81

    AfA - Erstobjekt - Folgeobjekt

    Auszug aus BFH, 17.03.1992 - IX R 305/87
    Hierbei ist - entgegen der Meinung der Revision - unerheblich, ob mit der Inanspruchnahme der Vergünstigung für das zweite Objekt bereits begonnen wurde, als die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG noch vorlagen (BFH-Urteil vom 20. Juli 1982 VIII R 162/81, BFHE 137, 247, 250, BStBl II 1983, 198).
  • BFH, 29.09.1982 - VIII R 225/81

    Ehegatte - Selbständiges Objekt - Objektverbrauch - Erhöhte Absetzung -

    Auszug aus BFH, 17.03.1992 - IX R 305/87
    Haben Eheleute erhöhte Absetzungen für ein zweites Objekt in Anspruch genommen, so tritt insoweit Objektverbrauch ein, wenn sie die Voraussetzungen des § 26 EStG zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erfüllen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. September 1982 VIII R 225/81, BFHE 137, 414, BStBl II 1983, 293; Senatsurteil vom 22. Oktober 1985 IX R 145/83, BFHE 145, 518, BStBl II 1986, 387).
  • BFH, 12.07.2006 - IX R 62/04

    Folgeobjekt ist kein Zweitobjekt

    bb) Anspruchsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, können allerdings frei entscheiden, ob sie das Objekt als Folgeobjekt oder als Zweitobjekt gefördert wissen wollen (BFH-Urteile vom 17. März 1992 IX R 305/87, BFH/NV 1992, 594; vom 13. Oktober 1992 IX R 152/88, BFH/NV 1993, 230).
  • BFH, 25.03.2009 - IX B 11/09

    Eigenheimzulage: Keine Folgeförderung bei Objektverbrauch

    Zutreffend verweisen das Finanzgericht und auch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) auf das Urteil des BFH vom 17. März 1992 IX R 305/87 (BFH/NV 1992, 594).

    Dabei hat sich der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1992, 594 auch mit der verfassungsrechtlichen Problematik explizit auseinandergesetzt und eine Diskriminierung Verheirateter gegenüber Ledigen verneint.

  • BFH, 13.10.1992 - IX R 152/88

    Absetzung bei Veräußerung des einen und Erwerb eines anderen begünstigenden

    Die so getroffene Wahl als Zweitobjekt bindet die Eheleute - und zwar jeden für sich - im gesamten Begünstigungszeitraum und damit auch in den Folgejahren (Senatsentscheidungen vom 17. März 1992 IX R 305/87, BFH/NV 1992, 594 mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum, und vom 25. Februar 1992 IX R 41/91, BFHE 167, 369, BStBl II 1992, 621 m.w.N.).

    Haben Eheleute erhöhte Absetzungen für ein zweites Objekt in Anspruch genommen, so tritt Objektverbrauch ein, wenn sie die Voraussetzungen des § 26 EStG zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erfüllen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. Senatsentscheidungen vom 23. Juni 1992 IX R 257/87, nicht amtlich veröffentlicht, und in BFH/NV 1992, 594 m.w.N.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.12.2008 - 1 K 1283/08

    Kein Wechsel von Zweitobjekt-Förderung zu Folgeobjekt-Förderung

    Er kann nicht als Diskriminierung Verheirateter gegenüber Ledigen verstanden werden (vgl. BFH, Urteil vom 17. März 1992, X R 305/87, BFH/NV 1992, 594).
  • FG Düsseldorf, 06.05.2002 - 7 K 5841/99

    Eigenheimförderung; Schuldzinsenabzug; Folgeobjekt; Zweitobjekt; Wahlmöglichkeit;

    Zwar hat der BFH entschieden, dass eine Bindung eintritt, wenn Eheleute für einen Veranlagungszeitraum, in dem sie ein begünstigtes Objekt veräußert und ein weiteres begünstigtes Objekt erworben haben, ihr Wahlrecht zugunsten eines Zweitobjekts ausüben und erhöhte Absetzungen für beide Objekte geltend machen (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1992 IX R 152/88, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des - BFH/NV - 1993, 230; BFH-Urteil vom 17. März 1992 IX R 305/87, BFH/NV 1992, 594).
  • BFH, 13.10.1992 - IX R 102/88

    Absetzung der Anschaffungskosten von im Inland belegenen Einfamilienhäusern,

    Hiervon ist auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. März 1992 IX R 305/87 (BFH/NV 1992, 594) zum Wahlrecht zusammen veranlagter Eheleute bei § 7b-Absetzungen zwischen Folge- und Zweitobjekt ausgegangen; denn danach haben Eheleute ihr Wahlrecht zugunsten eines Zweitobjekts ausgeübt, wenn sie in einem Veranlagungszeitraum, in dem sie ein begünstigtes Objekt veräußert und ein weiteres begünstigtes Objekt erworben haben, erhöhte Absetzungen für zwei Objekte geltend machen und aufgrund dessen bestandskräftig veranlagt werden.
  • FG Niedersachsen, 30.12.1997 - XIV 616/95

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer; Anforderungen an die

    Die so getroffene Wahl als Zweitobjekt bindet die Eheleute - und zwar jeden für sich - im gesamten Begünstigungszeitraum und damit auch in den Folgejahren (vgl. BFH-Urteile vom 17.03.1992 IX R 305/87, BFH/NV 1992, 594; vom 13.10.1992 IX R 152/88, BFH/NV 1993, 230).
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