Rechtsprechung
BFH, 15.10.2002 - IX R 47/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Verschulden hinsichtlich der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Unterlassener Verlängerungsantrag nach Krankenhausaufenthalt
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 56 § 120
Wiedereinsetzung; Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 20.03.2003 - IX S 1/03
Gegenvorstellung
Der BFH verwarf durch Beschluss vom 15. Oktober 2002 IX R 47/02 die Revision als unzulässig.Mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 beantragten die Kläger, den Beschluss vom 15. Oktober 2002 IX R 47/02 aufzuheben.
Der mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 gestellte Antrag, den Beschluss vom 15. Oktober 2002 IX R 47/02 aufzuheben, stellt eine Gegenvorstellung dar.
Es kann offen bleiben, ob aufgrund des nachgereichten Attests vom 9. Dezember 2002 die Frage, ob den Prozessbevollmächtigten ein Verschulden an der Versäumung der Revisionsbegründung trifft, anders als im Beschluss vom 15. Oktober 2002 IX R 47/02 zu beurteilen sein könnte.
Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Beschluss vom 15. Oktober 2002 IX R 47/02, der auf den damals vorgetragenen Tatsachen und vorgelegten Attesten beruht, mit schwerwiegenden rechtlichen Mängeln behaftet sein könnte.
- BFH, 30.09.2004 - IV R 71/02
Keine Wiedereinsetzung bei fehlender Vorsorge für krankheitsbedingten Ausfall des …
Unter diesen Umständen kommt es nicht einmal darauf an, ob X --wie das FA meint-- bereits am 4. Februar 2003 so weit wieder arbeitsfähig gewesen ist, dass er selbst einen Fristverlängerungsantrag hätte stellen können (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2002 IX R 47/02, BFH/NV 2003, 78). - FG Schleswig-Holstein, 05.06.2003 - 5 V 99/03
Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 15 Abs. 1 -4 BerlinFG für vermietete …
Die Revision gegen das vom Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene Urteil (Az. V 88/01) vom 27. Juni 2002 verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 15.Oktober 2002 (IX R 47/02) als unzulässig.