Rechtsprechung
BGH, 10.08.2009 - IX ZA 26/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Anfechtungsmöglichkeit von Entscheidungen über die Freigabe von Kontoguthaben
- Judicialis
InsO § 36 Abs. 1; ; InsO § 36 Abs. 4; ; RPflG § 11 Abs. 2; ; ZPO § 850k
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Freigabe von Kontoguthaben durch das Insolvenzgericht
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.02.2004 - IX ZB 97/03
Instanzenzug bei Entscheidung des Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgericht
Auszug aus BGH, 10.08.2009 - IX ZA 26/09
Ob diesbezüglich wie bei den in § 36 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ausdrücklich in Bezug genommenen Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff ZPO der vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO eröffnet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835) oder wegen fehlender Nennung des § 850k ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO lediglich die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG stattfindet (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08 zu § 850b ZPO), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, nachdem die Rechtsbeschwerde jedenfalls mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht statthaft ist. - BGH, 25.06.2009 - IX ZB 161/08
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Änderung einer für den …
Auszug aus BGH, 10.08.2009 - IX ZA 26/09
Ob diesbezüglich wie bei den in § 36 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ausdrücklich in Bezug genommenen Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff ZPO der vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO eröffnet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835) oder wegen fehlender Nennung des § 850k ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO lediglich die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG stattfindet (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08 zu § 850b ZPO), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, nachdem die Rechtsbeschwerde jedenfalls mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht statthaft ist.