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   BGH, 10.08.2009 - IX ZA 26/09   

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https://dejure.org/2009,10976
BGH, 10.08.2009 - IX ZA 26/09 (https://dejure.org/2009,10976)
BGH, Entscheidung vom 10.08.2009 - IX ZA 26/09 (https://dejure.org/2009,10976)
BGH, Entscheidung vom 10. August 2009 - IX ZA 26/09 (https://dejure.org/2009,10976)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtungsmöglichkeit von Entscheidungen über die Freigabe von Kontoguthaben

  • Judicialis

    InsO § 36 Abs. 1; ; InsO § 36 Abs. 4; ; RPflG § 11 Abs. 2; ; ZPO § 850k

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Freigabe von Kontoguthaben durch das Insolvenzgericht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.02.2004 - IX ZB 97/03

    Instanzenzug bei Entscheidung des Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgericht

    Auszug aus BGH, 10.08.2009 - IX ZA 26/09
    Ob diesbezüglich wie bei den in § 36 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ausdrücklich in Bezug genommenen Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff ZPO der vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO eröffnet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835) oder wegen fehlender Nennung des § 850k ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO lediglich die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG stattfindet (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08 zu § 850b ZPO), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, nachdem die Rechtsbeschwerde jedenfalls mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht statthaft ist.
  • BGH, 25.06.2009 - IX ZB 161/08

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Änderung einer für den

    Auszug aus BGH, 10.08.2009 - IX ZA 26/09
    Ob diesbezüglich wie bei den in § 36 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ausdrücklich in Bezug genommenen Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff ZPO der vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO eröffnet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835) oder wegen fehlender Nennung des § 850k ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO lediglich die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG stattfindet (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08 zu § 850b ZPO), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, nachdem die Rechtsbeschwerde jedenfalls mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht statthaft ist.
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