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BGH, 09.11.2010 - IX ZA 46/10 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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§ 321a Abs 4 S 4 ZPO
Anfechtbarkeit der Entscheidung über eine Gehörsrüge; Gegenvorstellung - rechtsprechung-im-internet.de
§ 321a Abs 4 S 4 ZPO
Anfechtbarkeit der Entscheidung über eine Gehörsrüge; Gegenvorstellung - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung über eine Gehörsrüge
- rewis.io
Anfechtbarkeit der Entscheidung über eine Gehörsrüge; Gegenvorstellung
- ra.de
- rewis.io
Anfechtbarkeit der Entscheidung über eine Gehörsrüge; Gegenvorstellung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 321a Abs. 4 S. 4
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung über eine Gehörsrüge - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Ablehnung eines Kostenhilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Ahaus, 27.05.2009 - 16 C 7/08
- LG Münster, 06.07.2010 - 6 S 65/09
- LG Münster, 23.09.2010 - 6 S 65/09
- BGH, 09.11.2010 - IX ZA 46/10
- BGH, 08.12.2010 - IX ZA 38/10
Wird zitiert von ... (13) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.03.1982 - IVa ZB 5/82
Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen einen Beschluss, welcher eine …
Auszug aus BGH, 09.11.2010 - IX ZA 46/10
Eine Gegenvorstellung ist ein außergesetzlicher Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper zielt, der sie erlassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 1982 - IVa ZB 5/82, VersR 1982, 598).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2012 - L 19 KG 2/12
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen außergesetzlicher Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper zielt, der sie erlassen hat (BGH Beschluss v. 09.11.2010 - IX ZA 46/10 = juris Rn. 2).Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung (B) kann bereits, da es sich - wie oben dargelegt - um einen außergesetzlicher Rechtsbehelf handelt, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper, der sie erlassen hat, gerichtet ist, ihrem Wesen nach nicht zur Überprüfung durch eine höhere Instanz gestellt werden (BGH Beschluss v. 09.11.2010 - IX ZA 46/10 = juris Rn. 2).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2015 - L 11 SF 184/15
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung
Bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen außergesetzlichen Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper zielt, der sie erlassen hat (BGH, Beschluss vom 09.11.2010 - IX ZA 46/10 -). - LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2015 - L 11 SF 184/15
Entscheidung über die Kosten
Bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen außergesetzlichen Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper zielt, der sie erlassen hat (BGH, Beschluss vom 09.11.2010 - IX ZA 46/10 -).
- LSG Hessen, 08.03.2024 - L 9 U 3/19
SGG
Bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen außergesetzlichen Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen, die unanfechtbar sind, durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper zielt, der sie erlassen hat (BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - IX ZA 46/10 -). - LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2023 - L 4 SF 249/23 Bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen außergesetzlichen Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen, die unanfechtbar sind, durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper zielt, der sie erlassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2010 - IX ZA 46/10 -, juris, Rn. 2).
- BGH, 27.04.2020 - IX ZB 34/19
Statthaftigkeit mehrerer Rechtsbeschwerden im Zivilprozess
Auch im Beschluss vom 3. April 2019, mit dem die Gegenvorstellung und die Gehörsrüge des Antragstellers gegen die Beschwerdeentscheidung verworfen worden sind, hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen und konnte dies auch nicht, da beide Entscheidungen unanfechtbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - IX ZA 46/10, WuM 2011, 323). - LSG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2015 - L 7 AS 1245/15
Zurückweisung von Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
Bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen außergesetzlichen Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper zielt, der sie erlassen hat (BGH, Beschluss vom 09.11.2010 - IX ZA 46/10). - LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2023 - L 4 SF 250/23 Bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen außergesetzlichen Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen, die unanfechtbar sind, durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper zielt, der sie erlassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2010 - IX ZA 46/10 -, juris, Rn. 2).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2012 - L 19 SF 114/12
Sonstige Angelegenheiten
Bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen außergesetzlichen Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper zielt, der diese erlassen hat (BGH Beschluss v. 09.11.2010 - IX ZA 46/10 = juris Rn. 2). - BGH, 27.04.2020 - IX ZB 35/19
Statthaftigkeit mehrerer Rechtsbeschwerden im Zivilprozess
Auch im Beschluss vom 3. April 2019, mit dem die Gegenvorstellung und die Gehörsrüge des Antragstellers gegen die Beschwerdeentscheidung verworfen worden sind, hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen und konnte dies auch nicht, da beide Entscheidungen unanfechtbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - IX ZA 46/10, WuM 2011, 323). - OLG Braunschweig, 20.10.2023 - 2 WF 132/23
Gegenvorstellung; Verfahrenskostenhilfe; sofortige Beschwerde; formelle …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2013 - L 15 AS 444/12
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2008 - L 13 AS 274/12