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   BGH, 06.04.2017 - IX ZB 19/16   

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https://dejure.org/2017,11329
BGH, 06.04.2017 - IX ZB 19/16 (https://dejure.org/2017,11329)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2017 - IX ZB 19/16 (https://dejure.org/2017,11329)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2017 - IX ZB 19/16 (https://dejure.org/2017,11329)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 34 Nr 1 VollstrZustÜbk 2007
    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung: Verstoß gegen den ordre public bei Berücksichtigung einer negativen Beweisregel

  • rewis.io

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung: Verstoß gegen den ordre public bei Berücksichtigung einer negativen Beweisregel

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • datenbank.nwb.de

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung: Verstoß gegen den ordre public bei Berücksichtigung einer negativen Beweisregel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung trotz Zustandekommen unter Anwendung einer negativen Beweisregel, nach der die Aussage einer Partei zu ihren eigenen Gunsten keinen Beweis bildet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung - und die Aussage der Partei

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 91 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Arzthaftung | Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 1639
  • MDR 2017, 726
  • EuZW 2017, 623
  • WM 2017, 874
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.09.2015 - IX ZB 39/13

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zivilurteils: Hinderung wegen Verstößen

    Auszug aus BGH, 06.04.2017 - IX ZB 19/16
    Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, ZIP 2015, 2142 Rn. 11 mwN; Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13, WM 2015, 2248 Rn. 10 mwN zu Art. 26 EuInsVO).

    Nur dies und nicht die Frage, ob bei gleicher Verfahrensweise der deutsche Richter gegen tragende Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts verstoßen hätte, bildet den Maßstab dafür, ob die Entscheidung des ausländischen Gerichts gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international verstoßen hat (BGH, Beschluss vom 10. September 2015, aaO Rn. 12 mwN).

    Ferner verlangt das Gebot der Achtung der Menschenwürde, dass ein Beteiligter in der Lage sein muss, auf den Verfahrensablauf aktiv Einfluss zu nehmen (BGH, Beschluss vom 10. September 2015, aaO Rn. 13 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 121/07, WM 2010, 1522 Rn. 5 f).

  • BGH, 14.03.1995 - VI ZR 122/94

    Geständniswirkung von Erklärungen einer Partei im Rahmen der Parteivernehmung

    Auszug aus BGH, 06.04.2017 - IX ZB 19/16
    Auch im deutschen Recht habe erst die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. März 1995 (VI ZR 122/94, BGHZ 129, 108 ff) dazu geführt, dass bei einer Parteivernehmung eine freie Beweiswürdigung hinsichtlich der gesamten Aussage zu erfolgen habe.
  • BGH, 20.05.2010 - IX ZB 121/07

    Vollstreckbarerklärung einer schweizerischen Entscheidung: Verstoß gegen den

    Auszug aus BGH, 06.04.2017 - IX ZB 19/16
    Ferner verlangt das Gebot der Achtung der Menschenwürde, dass ein Beteiligter in der Lage sein muss, auf den Verfahrensablauf aktiv Einfluss zu nehmen (BGH, Beschluss vom 10. September 2015, aaO Rn. 13 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 121/07, WM 2010, 1522 Rn. 5 f).
  • BGH, 10.09.2015 - IX ZR 304/13

    Anerkennung der Wirkungen eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht im

    Auszug aus BGH, 06.04.2017 - IX ZB 19/16
    Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, ZIP 2015, 2142 Rn. 11 mwN; Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13, WM 2015, 2248 Rn. 10 mwN zu Art. 26 EuInsVO).
  • BGH, 12.10.2023 - IX ZB 60/21

    Der in einem anderen EU-Staat erlassene Arrestbefehl - und die versäumte

    aa) Die Anwendbarkeit des Art. 45 Abs. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO kommt nur in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates, zu der neben dem jeweiligen nationalen Recht auch das Unionsrecht gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 2/15, WM 2016, 1047 Rn. 56; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 6. Aufl., Art. 45 Brüssel Ia-VO Rn. 14 mwN), stünde (vgl. statt aller: BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 19/16, WM 2017, 874 Rn. 7 mwN).

    Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017, aaO).

    Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Grundsätzen in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012, aaO Rn. 11; vom 6. April 2017- IX ZB 19/16, WM 2017, 874 Rn. 8).

  • BGH, 22.06.2017 - IX ZB 61/16

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung: Vereinbarkeit einer

    Bei der Prüfung des Verfahrens des Urteilsstaates ist ein Versagungsgrund ebenfalls nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, ZIP 2015, 2142 Rn. 12 mwN; vom 6. April 2017 - IX ZB 19/16, WM 2017, 874 Rn. 8).

    Insoweit ist auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will (BGH, Beschluss vom 10. September 2015, aaO Rn. 13 mwN; vom 6. April 2017, aaO).

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2018 - 3 W 149/18

    Vollstreckbarkeit eines ausländischen Zinsausspruchs

    Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt EuZW 2017, 623, 624 m.N., ergangen zur Frage der Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public international).
  • OLG Frankfurt, 05.03.2018 - 26 W 45/15

    Versagung der Vollstreckbarerklärung nach Art. 45 Abs. 1 EuGVVO für ausländisches

    Nur dies und nicht die Frage, ob bei gleicher Verfahrensweise der deutsche Richter gegen tragende Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts verstoßen hätte, bildet den Maßstab dafür, ob die Entscheidung des ausländischen Gerichts gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international verstoßen hat (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 06.04.2017, IX ZB 19/16, Rn. 7 f., Beschluss vom 10.09.2015, IX ZB 39/13, Rn. 11 f., jeweils zit. nach juris).
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