Rechtsprechung
BGH, 06.05.2004 - IX ZB 41/04 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,13593) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde, wenn das Rechtsmittel durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde; Vorlage der erforderlichen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 114 § 117 § 511a § 233 § 234
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.03.2002 - IX ZB 18/02
Postulationsfähigkeit bei Einlegung der Rechtsbeschwerde
Auszug aus BGH, 06.05.2004 - IX ZB 41/04
Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2118). - BGH, 04.07.2002 - IX ZB 221/02
Erforderlichkeit der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und …
Auszug aus BGH, 06.05.2004 - IX ZB 41/04
Die Vorlage der entsprechenden Formulare ist auch bei einem Verweis des Antragstellers darauf, daß über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht entbehrlich (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793). - BGH, 23.01.2003 - IX ZB 227/02
Streitwert für einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
Auszug aus BGH, 06.05.2004 - IX ZB 41/04
Beschwerdewert: 1.200,00 EUR (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217). - BGH, 09.10.2003 - IX ZA 8/03
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist bei …
Auszug aus BGH, 06.05.2004 - IX ZB 41/04
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist kommt nur in Betracht, wenn ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Prozeßkostenhilfeantrag spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim Bundesgerichtshof eingegangen ist (BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600 m.w.N.).