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   BGH, 10.06.2021 - IX ZB 51/19   

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https://dejure.org/2021,21558
BGH, 10.06.2021 - IX ZB 51/19 (https://dejure.org/2021,21558)
BGH, Entscheidung vom 10.06.2021 - IX ZB 51/19 (https://dejure.org/2021,21558)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19 (https://dejure.org/2021,21558)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 Buchst b InsVV, § 3 Abs 2 Buchst d InsVV, § 10 InsVV, § 11 Abs 1 S 2 InsVV vom 15.07.2013
    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Befassung in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen mit Aus- oder Absonderungsrechten; Einziehung der Mieten und Verteilung an die Grundpfandgläubiger; Bemessung der Höhe des Gesamtzu- oder Gesamtabschlags; über die ...

  • IWW

    § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV, § ... 63 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV, § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV, § 10 InsVV, § 1 Abs. 1 InsVV, Art. 103h Satz 3 EGInsO, § 30d Abs. 4 ZVG, § 3 Abs. 1 Buchst. b Fall 2 InsVV, § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV, § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO, § 3 InsVV, § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV, § 2 Abs. 1 InsVV, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung der festgesetzten Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Umfang der Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters und Zu- und Abschläge

  • rewis.io

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Befassung in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen mit Aus- oder Absonderungsrechten; Einziehung der Mieten und Verteilung an die Grundpfandgläubiger; Bemessung der Höhe des Gesamtzu- oder Gesamtabschlags; über die ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Befassung von mit Aus- oder Absonderungsrechten belasteten Gegenständen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Der vorläufige Insolvenzverwalter befasst sich in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, wenn er nach dem zeitlichen und sachlichen Maß der Befassung einen erheblichen Teil seiner ...

  • rechtsportal.de

    A) Der vorläufige Insolvenzverwalter befasst sich in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, wenn er nach dem zeitlichen und sachlichen Maß der Befassung einen erheblichen Teil seiner ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zu den Voraussetzungen, unter denen sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen befasst, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsansprüche bestehen; zur Höhe des Zuschlags, wenn der Insolvenzverwalter das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 1555
  • NZI 2021, 838
  • WM 2021, 1503
  • WM 2021
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 12.09.2019 - IX ZB 65/18

    Zuschlag für Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters bei

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - IX ZB 51/19
    Fehlt es an einer solchen Befassung, kann nur der Wert des unbelasteten Teils einbezogen werden (BGH, Beschluss vom 12. September 2019, aaO Rn. 14).

    Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17, ZIP 2019, 715 Rn. 14; vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18, ZIP 2019, 2018 Rn. 12; jeweils mwN).

    (1) Rechtlich zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass Tätigkeiten, welche ein vorläufiger Insolvenzverwalter für die Vorbereitung einer Sanierung entfaltet, einen Zuschlag rechtfertigen können (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18, ZIP 2019, 2018 Rn. 15 mwN).

    Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Verwalters (BGH, Beschluss vom 12. September 2019, aaO).

    Übernimmt der vorläufige Insolvenzverwalter Tätigkeiten, die ihm vom Gesetz, dem Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in gesetzlicher Weise wirksam übertragen worden sind, steht ihm hierfür eine Vergütung zu (BGH, Beschluss vom 12. September 2019, aaO Rn. 14).

    Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 12 mwN; vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, BGHZ 211, 225 Rn. 57; vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18, ZIP 2019, 2018 Rn. 17).

    Eine schematische Festlegung rechnerischer Zu- und Abschläge für bestimmte Sachverhalte birgt die Gefahr, dass der insgesamt gewährte Zuschlag nicht die Gesamtlage berücksichtigt, sondern sich auf die Summe aus den einzelnen Zu- und Abschlägen beschränkt (BGH, Beschluss vom 12. September 2019, aaO).

  • BGH, 14.12.2005 - IX ZB 256/04

    Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen der Bearbeitung

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - IX ZB 51/19
    Die Befassung kann den Vermögensgegenstand selbst betreffen, aber auch in einer Auseinandersetzung mit dem Aus- oder Absonderungsrecht liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, BGHZ 165, 266, 269 f; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 11).

    Soweit der Bundesgerichtshof für Insolvenzverfahren, in denen der Insolvenzantrag bis zum 18. Juli 2013 gestellt worden ist, die erhebliche Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- oder Absonderungsrechten unter dem Gesichtspunkt eines Zuschlags geprüft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, BGHZ 165, 266, 274 ff), können die in diesen Entscheidungen enthaltenen rechtlichen Überlegungen zur erheblichen Befassung daher nicht unverändert auf nach dem 18. Juli 2013 beantragte Insolvenzverfahren übertragen werden.

    Wesentlicher Gesichtspunkt ist, welche Tätigkeiten der vorläufige Insolvenzverwalter entfaltet, um einen Gegenstand für die Masse zu beanspruchen, ihn für das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, BGHZ 165, 266, 269).

    Zu prüfen ist, ob der vorläufige Insolvenzverwalter einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft auf die Bearbeitung des von Aus- oder Absonderungsrechten betroffenen Vermögensgegenstandes verwendet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005, aaO S. 275), also das zeitliche und sachliche Maß der Befassung (vgl. Stephan/Riedel/Stephan, InsVV, § 11 Rn. 27).

    Überschreitet danach die Tätigkeit die Erheblichkeitsschwelle nicht, bleibt der Vermögensgegenstand - soweit er belastet ist - für die Berechnungsgrundlage außer Betracht und bekommt der vorläufige Insolvenzverwalter dafür nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005, aaO S. 272).

    Ebenso wenig stellen - wie der Senat bereits entschieden hat - die Inbesitznahme, die Überprüfung der Mietverhältnisse oder die Überprüfung und Feststellung eines Versicherungsschutzes bei einem Grundstück eine erhebliche Befassung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, BGHZ 165, 266, 276; vom 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 Rn. 36).

  • BGH, 11.05.2006 - IX ZB 249/04

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Festsetzung von Zu- und Abschlägen

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - IX ZB 51/19
    Die Vergütung ohne Abschlag muss außer Verhältnis zu der Tätigkeit des Verwalters stehen; für strengere Voraussetzungen besteht in § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV keine Grundlage (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 37).

    Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 12 mwN; vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, BGHZ 211, 225 Rn. 57; vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18, ZIP 2019, 2018 Rn. 17).

    Maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung, welche das Gericht stets nachvollziehbar anhand des Einzelfalls zu begründen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO mwN).

    Dieser vorausgehen muss in jedem Fall eine genaue Überprüfung und Beurteilung aller für einen Zu- oder Abschlag in Frage kommenden Umstände, insbesondere der vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter beantragten Zuschläge (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 11; vom 21. Juli 2016, aaO zur Vergütung des Sachwalters).

  • BGH, 24.01.2008 - IX ZB 120/07

    Vergütung des Insolvenzverwalters bei Betriebsfortführung; Überschreitung des

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - IX ZB 51/19
    Dass der Verwalter die Miete aus laufenden Mietverhältnissen einzieht, stellt jedoch keine Mietverwaltung in diesem Sinne dar (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, NZI 2008, 239 Rn. 13).

    Soweit diese sich dadurch auszeichnet, dass der Insolvenzverwalter mit den Grundpfandrechtsgläubigern vereinbart, die Mieten einzuziehen und an die Grundpfandrechtsgläubiger zu verteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, NZI 2008, 239 Rn. 13), liegt allerdings in der Einziehung der Mieten aus laufenden Mietverhältnissen und der Weiterleitung an die Grundpfandrechtsgläubiger allein noch keine Befassung in erheblichem Umfang mit dem Grundstück oder dem Grundpfandrecht selbst.

    Ob eine Befassung in einem erheblichen Umfang vorliegt, hängt daher davon ab, in welchem Ausmaß der vorläufige Insolvenzverwalter damit beschäftigt ist, die Mietverhältnisse aufrecht zu erhalten oder zu erneuern, die Immobilie in ihrem Bestand zu sichern und zu erhalten, die Energie- und Wasserversorgung zu sichern und Verkehrssicherungspflichten einzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008, aaO Rn. 12).

    Eine Häuserverwaltung liegt nur vor, wenn der Insolvenzverwalter einen Aufwand treiben musste, der sich als Immobilienbewirtschaftung beschreiben lässt (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, NZI 2008, 239 Rn. 12).

  • BGH, 13.07.2006 - IX ZB 104/05

    Berücksichtigung von Gegenständen mit Aus- und Absonderungsrechten bei der

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - IX ZB 51/19
    Die Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Aus- und Absonderungsgegenstand hat einen erheblichen Umfang, wenn ihn die darauf entfallende Tätigkeit über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat; entscheidend ist ebenso wie beim Insolvenzverwalter der real gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 Rn. 35 mwN; vom 28. September 2006 - IX ZB 230/05, ZIP 2006, 2134 Rn. 20).

    Ebenso wenig stellen - wie der Senat bereits entschieden hat - die Inbesitznahme, die Überprüfung der Mietverhältnisse oder die Überprüfung und Feststellung eines Versicherungsschutzes bei einem Grundstück eine erhebliche Befassung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, BGHZ 165, 266, 276; vom 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 Rn. 36).

    Allerdings kommt eine erhebliche Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Grundstück nach den konkreten Umständen des Einzelfalls in Betracht, wenn ein Grundpfandrechtsgläubiger die Zwangsversteigerung einer schuldnereigenen Immobilie betreibt und der vorläufige Insolvenzverwalter mit ihm darüber verhandelt, von der Zwangsvollstreckung Abstand zu nehmen, oder dieser eine bereits anhängige Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 30d Abs. 4 ZVG einstweilen einstellen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006, aaO Rn. 37; vom 28. September 2006 - IX ZB 230/05, ZIP 2006, 2134 Rn. 22).

    Sie kommt weiter in Betracht, wenn die belastete Immobilie zugleich vermietet ist, dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Mietverwaltung obliegt und diese einen entsprechenden Aufwand verursacht, ohne dass das verwaltete Vermögen durch die Mietverwaltung, insbesondere die dabei vereinnahmten Mieten angereichert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006, aaO; vom 28. September 2006, aaO).

  • BGH, 28.09.2006 - IX ZB 230/05

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - IX ZB 51/19
    Die Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Aus- und Absonderungsgegenstand hat einen erheblichen Umfang, wenn ihn die darauf entfallende Tätigkeit über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat; entscheidend ist ebenso wie beim Insolvenzverwalter der real gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 Rn. 35 mwN; vom 28. September 2006 - IX ZB 230/05, ZIP 2006, 2134 Rn. 20).

    Dies kann nicht an formale Kriterien geknüpft werden, etwa an die Zahl der Sicherungsgläubiger oder den Anteil der Fremdrechte an dem verwalteten Vermögen (BGH, Beschluss vom 28. September 2006, aaO).

    Allerdings kommt eine erhebliche Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Grundstück nach den konkreten Umständen des Einzelfalls in Betracht, wenn ein Grundpfandrechtsgläubiger die Zwangsversteigerung einer schuldnereigenen Immobilie betreibt und der vorläufige Insolvenzverwalter mit ihm darüber verhandelt, von der Zwangsvollstreckung Abstand zu nehmen, oder dieser eine bereits anhängige Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 30d Abs. 4 ZVG einstweilen einstellen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006, aaO Rn. 37; vom 28. September 2006 - IX ZB 230/05, ZIP 2006, 2134 Rn. 22).

    Sie kommt weiter in Betracht, wenn die belastete Immobilie zugleich vermietet ist, dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Mietverwaltung obliegt und diese einen entsprechenden Aufwand verursacht, ohne dass das verwaltete Vermögen durch die Mietverwaltung, insbesondere die dabei vereinnahmten Mieten angereichert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006, aaO; vom 28. September 2006, aaO).

  • BGH, 21.07.2016 - IX ZB 70/14

    Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten;

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - IX ZB 51/19
    aa) Die Berechnungsgrundlage ist von Amts wegen festzustellen, gegebenenfalls zu schätzen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, BGHZ 211, 225 Rn. 83).

    Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 12 mwN; vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, BGHZ 211, 225 Rn. 57; vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18, ZIP 2019, 2018 Rn. 17).

    Dieser vorausgehen muss in jedem Fall eine genaue Überprüfung und Beurteilung aller für einen Zu- oder Abschlag in Frage kommenden Umstände, insbesondere der vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter beantragten Zuschläge (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 11; vom 21. Juli 2016, aaO zur Vergütung des Sachwalters).

  • BGH, 19.12.2019 - IX ZB 72/18

    Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters im Fall einer

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - IX ZB 51/19
    Zu berücksichtigen sind solche Vermögenswerte, die zu dem gesicherten und verwalteten oder sonst für die (künftige) Masse zu reklamierenden Vermögen gehört haben (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - IX ZB 72/18, ZIP 2020, 279 Rn. 10 mwN).

    Der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters hat im Fall einer Betriebsfortführung daher eine gesonderte Aufstellung der damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben zu enthalten (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - IX ZB 72/18, ZIP 2020, 279 Rn. 7, 10 mwN).

    Dies gilt auch für eine Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren und grundsätzlich auch in den Fällen, in denen eine Betriebsfortführung mit Verlust endet (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019, aaO Rn. 10 mwN).

  • BGH, 14.02.2019 - IX ZB 25/17

    Insolvenzverwaltervergütung bei vorzeitiger Beendigung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - IX ZB 51/19
    Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17, ZIP 2019, 715 Rn. 14; vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18, ZIP 2019, 2018 Rn. 12; jeweils mwN).

    Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 Rn. 8 mwN; vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 7 mwN; vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17, ZIP 2019, 715 Rn. 14; vom 12. September 2019 - IX ZB 1/17, ZIP 2019, 2016 Rn. 6).

  • BGH, 11.10.2007 - IX ZB 15/07

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Gewährung eines Zuschlags wegen

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - IX ZB 51/19
    Nicht jede Abweichung vom Normalfall rechtfertigt einen Zu- oder Abschlag; vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des vorläufigen Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226 Rn. 15; vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 7).

    Abweichungen vom Normalfall, die Zu- oder Abschläge auslösen können, sind erst dann erheblich, wenn eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung um mindestens 5 % gerechtfertigt ist (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007, aaO Rn. 14 mwN).

  • BGH, 22.06.2017 - IX ZB 65/15

    Rechtsbeschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren für den Insolvenzverwalter

  • BGH, 22.09.2011 - IX ZB 107/10

    Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung für den vorläufigen

  • BGH, 06.04.2017 - IX ZB 48/16

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Vergütungsabschlag in

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZB 31/14

    Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der Vereinbarung einer stillen Zwangsverwaltung

  • BGH, 22.02.2007 - IX ZB 106/06

    Bindung des Insolvenzverwalters an den Ansatz der Verwaltervergütung in einem vom

  • BGH, 04.07.2002 - IX ZB 31/02

    Zulässigkeit der Insolvenz-Rechtsbeschwerde; Festsetzung der

  • BGH, 12.09.2019 - IX ZB 1/17

    Übertragung der einem Insolvenzverwalter obliegenden Aufgabe auf einen

  • BGH, 22.09.2011 - IX ZB 193/10

    Regelvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren: Prüfung eines

  • BGH, 27.09.2012 - IX ZB 243/11

    Vergütungsfestsetzung für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Berücksichtigung

  • BGH, 17.10.2019 - IX ZB 5/18

    Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i.R.d. Änderung der

  • BGH, 15.12.2011 - IX ZB 229/09

    Insolvenzverwaltervergütung: Bestimmung von Grenzwerten für die Größe der Masse

  • BGH, 21.09.2017 - IX ZB 28/14

    Verwirkung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters bei

  • BGH, 11.10.2007 - IX ZB 234/06

    Kosten der gewerblichen Verwertung von Mobiliarvermögen; Erhöhung der

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZB 46/14

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Anwendbarkeit der Neuregelungen

  • BGH, 14.12.2005 - IX ZB 268/04

    Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen

  • BGH, 12.09.2019 - IX ZB 28/18

    Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter;

  • BGH, 18.12.2008 - IX ZB 46/08

    Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters in Übergangsfällen

  • BGH, 20.05.2010 - IX ZB 23/07

    Konkurseröffnungsverfahren: Bemessung der Vergütung des Sequesters

  • BGH, 12.05.2011 - IX ZB 125/08

    Insolvenzverwaltervergütung: Feststellung der Berechnungsgrundlage für die

  • BGH, 16.06.2005 - IX ZB 186/03

    Berücksichtigung von nicht im Eigentum des Schuldners stehenden Gegenständen bei

  • BGH, 07.10.2021 - IX ZB 4/20

    Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist von dem Tatrichter so vorzunehmen, dass

    Dabei gilt § 3 InsVV für den vorläufigen Insolvenzverwalter entsprechend (§ 10 InsVV; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - IX ZB 5/18, WM 2019, 2325 Rn. 10; vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19, WM 2021, 1503 Rn. 33 f).

    Soweit sich im Rahmen der Überprüfung der Berechnungsgrundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 108/05, NZI 2007, 45 Rn. 5 ff) nach den insoweit nachzuholenden Feststellungen die Einbeziehung des Wertes der Immobilie rechtfertigt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19, WM 2021, 1503 Rn. 15, 24), erhält der vorläufige Insolvenzverwalter eine Vergütung für den aus der erheblichen Befassung mit dem Vermögensgegenstand entstandenen Aufwand.

    Da nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vergütungsrelevante Umstände nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen, können solche über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage vergütete Tätigkeiten nicht mehr herangezogen werden, um einen Zuschlag zu rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19, aaO Rn. 39; vgl. insoweit bereits zum alten Recht: BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165, 177; vom 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665).

  • BGH, 11.11.2021 - IX ZB 19/20

    Fälligkeit des Anspruchs des Insolvenzverwalters nach Erledigung der zu

    Die Festsetzung der Vergütung erfordert die genaue Überprüfung und Beurteilung aller für einen Zu- oder Abschlag in Frage kommenden Umstände, insbesondere der vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter beantragten Zuschläge (ständige Rechtsprechung, vgl. jüngst etwa BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19, NZI 2021, 838 Rn. 50 mwN).

    Diese Prüfung hängt ebenso wie die Bemessung der Höhe der Zu- und Abschläge einschließlich der stets erforderlichen Gesamtwürdigung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021, aaO Rn. 50 ff) davon ab, dass der Umfang der Tätigkeit des Verwalters und die im Rahmen der Insolvenzverwaltung angefallenen Aufgaben abschließend bekannt sind.

  • BGH, 07.10.2021 - IX ZB 42/20

    Rechtfertigung eines Abschlags von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters

    Vielmehr genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach in Erwägung zieht und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung etwaiger Überschneidungen und im Rahmen einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 44; Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 7; vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17, WM 2019, 548 Rn. 14; vom 29. April 2021 - IX ZB 58/19, ZIP 2021, 1284 Rn. 10; vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19, ZIP 2021, 1555 Rn. 50).
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1800/19

    Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütung

    Die Festsetzung der Vergütung erfordert die genaue Überprüfung und Beurteilung aller für einen Zu- oder Abschlag in Frage kommenden Umstände, insbesondere der vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter beantragten Zuschläge (ständige Rechtsprechung, vgl. jüngst etwa BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 IX ZB 51/19, NZI 2021, 838, m.w.N.).
  • LG Dortmund, 01.03.2022 - 9 T 109/21
    Weiterhin ist erforderlich, dass die Erwirtschaftung der Vermögensmasse nur geringe Anforderungen an die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters gestellt hat ( BGH ZIP 2021, 1555 ).
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