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   BGH, 20.12.1984 - IX ZR 114/83   

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https://dejure.org/1984,1796
BGH, 20.12.1984 - IX ZR 114/83 (https://dejure.org/1984,1796)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1984 - IX ZR 114/83 (https://dejure.org/1984,1796)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1984 - IX ZR 114/83 (https://dejure.org/1984,1796)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts - Beweispflicht für die eines anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs begründenden Tatsachen - Anfechtbare Erlangung des Gegenwerts für veräußerte Gegenstände durch eine Rechtshandlung des Schuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1985, 364
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 30.04.1959 - VII ZR 19/58

    Globalzession. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - IX ZR 114/83
    Wenn die Ehefrau des Schuldners an den veräußerten Gegenständen ein die Veräußerung hinderndes Recht hatte, in ihre Veräußerung durch ihren Ehemann, den Schuldner, einwilligte und deshalb ihm gegenüber einen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises hatte, wie das Berufungsgericht unterstellt, könnte der Gedanke naheliegen, daß der Schuldner seine Kaufpreisforderung ihr im voraus abgetreten hatte (vgl. BGHZ 30, 149, 151; 32, 361, 363).
  • BGH, 28.06.1978 - VIII ZR 60/77

    Klagebefugnis des Sicherungsgebers

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - IX ZR 114/83
    Standen die veräußerten Gegenstände im Eigentum oder im Sicherungseigentum der Ehefrau des Schuldners, wie der Beklagte unter Hinweis auf den notariellen Ehevertrag vom 14. Juni 1972, den Sicherungsübereignungsvertrag vom 5. Dezember 1978 und auf die Vereinbarung vom 18. Februar 1982 behauptet hat, hätte diese einer Zwangsvollstreckung des Klägers in diese Gegenstände mit der Klage nach § 771 ZPO widersprechen können (vgl. BGHZ 12, 232, 234; 72, 141, 146; auch § 127 Abs. 2 KO).
  • BGH, 07.10.1965 - II ZR 120/63

    Zahlung mit vordatiertem Scheck

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - IX ZR 114/83
    Dann hätten die Kaufpreisforderung und der von der Firma Rolf Petter KG erfüllungshalber (vgl. BGHZ 44, 178, 179; 83, 96, 101) gegebene Verrechnungsscheck dem Zugriff des Klägers nicht unterlegen.
  • BGH, 04.02.1954 - IV ZR 164/53

    Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - IX ZR 114/83
    Standen die veräußerten Gegenstände im Eigentum oder im Sicherungseigentum der Ehefrau des Schuldners, wie der Beklagte unter Hinweis auf den notariellen Ehevertrag vom 14. Juni 1972, den Sicherungsübereignungsvertrag vom 5. Dezember 1978 und auf die Vereinbarung vom 18. Februar 1982 behauptet hat, hätte diese einer Zwangsvollstreckung des Klägers in diese Gegenstände mit der Klage nach § 771 ZPO widersprechen können (vgl. BGHZ 12, 232, 234; 72, 141, 146; auch § 127 Abs. 2 KO).
  • BGH, 09.06.1960 - VII ZR 228/58

    Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung an Banken

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - IX ZR 114/83
    Wenn die Ehefrau des Schuldners an den veräußerten Gegenständen ein die Veräußerung hinderndes Recht hatte, in ihre Veräußerung durch ihren Ehemann, den Schuldner, einwilligte und deshalb ihm gegenüber einen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises hatte, wie das Berufungsgericht unterstellt, könnte der Gedanke naheliegen, daß der Schuldner seine Kaufpreisforderung ihr im voraus abgetreten hatte (vgl. BGHZ 30, 149, 151; 32, 361, 363).
  • BGH, 10.02.1982 - I ZR 80/80

    Haftung des Spediteurs im internationalen Straßengüterverkehr,

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - IX ZR 114/83
    Dann hätten die Kaufpreisforderung und der von der Firma Rolf Petter KG erfüllungshalber (vgl. BGHZ 44, 178, 179; 83, 96, 101) gegebene Verrechnungsscheck dem Zugriff des Klägers nicht unterlegen.
  • BGH, 16.05.1979 - VIII ZR 156/78

    Zahlung einer Restkaufpreisforderung - Voraussetzungen für eine Anfechtung -

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - IX ZR 114/83
    Anfechtbar sind nur solche Rechtshandlungen des Schuldners, durch die die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 25. März 1964 - VIII ZR 280/62 = MDR 1964, 592 = WM 1964, 505), dessen objektive Benachteiligung ist also Voraussetzung einer jeden Anfechtung (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 1979 - VIII ZR 156/78 = WM 1979, 776, 777; Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG, 6. Aufl., § 1 Anm. IV 1).
  • BGH, 19.03.1980 - VIII ZR 195/79
    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - IX ZR 114/83
    Da die veräußerten Sachen nach der Unterstellung des Berufungsgerichts nicht im Eigentum des Schuldners standen, unterscheidet sich der vorliegende Fall insoweit von demjenigen einer Vermögensverschiebung über eine Mittelsperson, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. März 1980 - VIII ZR 195/79 - NJW 1980, 1795 zugrunde lag.
  • BGH, 18.03.1975 - VI ZR 228/73

    Darlehen für den Bau eines Kurzentrums - Sicherung eines Darlehens durch eine

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - IX ZR 114/83
    Entscheidend ist, wie die Vertragschließenden ihre Erklärungen einverständlich aufgefaßt haben (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1975 - VI ZR 228/73 = LM BGB § 133 (D) Nr. 7; Urt. v. 2. Februar 1982 - VI ZR 41/80 = WM 1982, 452).
  • BGH, 25.03.1964 - VIII ZR 280/62
    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - IX ZR 114/83
    Anfechtbar sind nur solche Rechtshandlungen des Schuldners, durch die die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 25. März 1964 - VIII ZR 280/62 = MDR 1964, 592 = WM 1964, 505), dessen objektive Benachteiligung ist also Voraussetzung einer jeden Anfechtung (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 1979 - VIII ZR 156/78 = WM 1979, 776, 777; Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG, 6. Aufl., § 1 Anm. IV 1).
  • BGH, 02.02.1982 - VI ZR 41/80

    Belehrungspflicht - Formulierungspflicht - Notar - Scheckhingabe -

  • BGH, 19.03.1992 - IX ZR 14/91

    Rückgewähr eines Miterbenanteils bei Nachlaßgrundstück

    Voraussetzung der für die Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG erforderlichen unmittelbaren wie auch der in sonstigen Fällen genügenden mittelbaren Benachteiligung ist daher, daß durch die angefochtene Rechtshandlung die Möglichkeit des Gläubigers, aus dem Schuldnervermögen Befriedigung zu erlangen, beeinträchtigt, der Gläubiger also objektiv benachteiligt worden ist (vgl. BGHZ 90, 207, 211 f [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83]; Senatsurt. v. 20. Dezember 1984 - IX ZR 114/83, WM 1985, 364, 365; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, WM 1985, 427, 428 u. v. 3. März 1988 - IX ZR 11/87, WM 1988, 799, 801, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.11.1992 - IX ZR 237/91

    Anscheinbeweis bei Konkursverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit - Mittelbare

    Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur objektiven Gläubigerbenachteiligung, die für jede Anfechtung vorausgesetzt wird (Senatsurt. v. 20. Dezember 1984 - IX ZR 114/83, WM 1985, 364, 365; v. 15. Februar 1990 - IX ZR 149/88, WM 1990, 649, 650), halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
  • OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 164/04

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Scheckeinlösung durch

    Maßgeblich ist allein, dass die Aktivmasse des Schuldners bei einer Inanspruchnahme des Kredits größer gewesen wäre, wenn die erhaltenen Mittel nicht abgeflossen wären (dazu BGH NJW 2002, 1574; WM 1990, 649, 650; 1985, 364, 365; OLG Hamburg ZIP 2002, 1360, 1363; OLGR 2002, 373, 376; a.A. OLG Dresden, Urt. vom 25.02.1999 - Az. 4 U 455/98 {juris}).
  • BGH, 15.02.1990 - IX ZR 149/88

    Erstattungsansprüche des Geschäftsführers wegen zu Unrecht an den

    Eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger würde als Voraussetzung jeder Anfechtung (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1984 - IX ZR 114/83, WM 1985, 364, 365) - aber bereits darin liegen können, daß die als Kredit der Gemeinschuldnerin zur Verfügung stehenden Mittel für eine inkongruente Befriedigung verbraucht und nicht in anderer Weise zum Nutzen ihres Geschäftsbetriebs verwendet worden sind.
  • OLG Koblenz, 08.03.2005 - 3 U 984/04

    Insolvenzanfechtung: Schenkungsanfechtung nach Zahlung für einen Dritten auf

    Auch die Einreichung eines Schecks zur Gutschrift auf das Konto eines Dritten ist als "unentgeltliche Leistung" i.S.d. § 134 InsO anzusehen, wenn der Dritte - wie hier - dafür keine Gegenleistung erbringt (BGH WM 85, 364 (365)).
  • OLG Celle, 07.03.2013 - 13 U 112/12

    Gläubigerbenachteiligung durch Übertragung von Wertpapieren vom

    Gegenstände sind schuldnerfremd, wenn sie ausgesondert werden dürften oder ein Dritter ein die Vollstreckung hinderndes Recht geltend machen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1984 - IX ZR 114/83, juris Rn. 19, MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 78b; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 1 Rn. 68).
  • BGH, 28.02.1991 - IX ZR 219/90

    Zwangsvollstreckung aus einem in einem Arrestverfahren geschlossenen

    Das Landgericht hatte die Klageabweisung damit begründet, daß wegen der Belastung des Grundstücks mit dem Nießbrauch der Beklagten eine Gläubigerbenachteilung als Voraussetzung einer Anfechtung (vgl. Senatsurt. v. 20.12.1984 - IX ZR 114/83, WM 1985, 364, 365) nicht vorgelegen habe.
  • BGH, 29.03.1988 - IX ZR 199/87

    Bestellung eines dinglichen Wohnrechts als Gesamtvermögensübertragung

    Voraussetzung einer jeden Anfechtung ist, weil sie nach § 1 AnfG "zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers" erfolgt, daß durch die angefochtene Rechtshandlung dessen Befriedigungsmöglichkeit aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt worden ist (BGHZ 12, 238, 240 [BGH 04.02.1954 - IV ZR 120/53], Senatsurt.v. 20. Dezember 1984 - IX ZR 114/83, WM 1985, 364; ständig).
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