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BGH, 29.11.2007 - IX ZR 12/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Formunwirksamkeit einer privatschriflichen Forderungsabtretung mit grundstücksrechtlichem Inhalt; Formbedürftigkeit von sich auf das schuldrechtliche Veräußerunsggeschäft eines Grundstücks beziehenden Vereinbarungen; Formerfordernis von gemischten und zusammengesetzten ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 313 (a.F.)
Umfang des Formzwangs bei Grundstücksgeschäften; Formbedürftigkeit einer Abtretung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Veräußerung eines Grundstücks: Was ist formbedürftig?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Beurkundungsumfang bei zusammengesetzten Grundstücksgeschäften (IMR 2008, 1024)
Verfahrensgang
- LG Schwerin, 18.03.2005 - 4 O 62/04
- OLG Rostock, 12.12.2005 - 3 U 48/05
- BGH, 29.11.2007 - IX ZR 12/06
Papierfundstellen
- BauR 2008, 881
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen …
Auszug aus BGH, 29.11.2007 - IX ZR 12/06
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob eine privatschriftliche Forderungsabtretung allein deshalb formunwirksam ist, weil sie auch - vermeintliche - Rechte an Grundstücken umfasst, ohne der Form des § 313 BGB a.F., § 518 Abs. 1 BGB zu genügen, oder ob sie als solche Bestand habe, ist nicht klärungsbedürftig (zu diesem Erfordernis vgl. BGHZ 154, 288, 291). - BGH, 24.09.1987 - VII ZR 306/86
Beurkundungsbedürftigkeit eines Treuhandvertrages im Rahmen eines …
Auszug aus BGH, 29.11.2007 - IX ZR 12/06
Selbst bei gemischten oder zusammengesetzten Verträgen erstreckt sich der Formzwang auf den gesamten Inhalt, sofern dieser eine rechtliche Einheit bildet (BGHZ 74, 346, 348; 101, 393, 396;… Palandt/Grüneberg, BGB 66. Aufl. § 311b Rn. 25, 32). - BGH, 06.04.1979 - V ZR 72/74
Baupläne: Bestandteil des beurkundeten Vertrags