Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 359)   
   Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319)   
   Untertitel 3 - Anpassung und Beendigung von Verträgen (§§ 313 - 314)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 313
Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Rechtsprechung zu § 313 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Einkaufszentrum mit unbedachtem Zugang, 16.2.00 (NJW 2000, 1714) 
    §§ 537, 542 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Fehlerbegriff, unmittelbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit;
    Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Risikoverteilung beim Mietvertrag;
    c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 554a BGB <Fassung bis 31.8.01>, Aufklärungspflichten des gewerblichen Vermieters;
    § 310 I ZPO bei Anordnung eines schriftlichen Verfahrens

  • BGH, Aufbau des Immobilienvermögens der Ehefrau, 30.6.99 (NJW 1999, 2962) 
    Abwicklung von innerehelichen Vermögenszuwendungen (einschl. Mitarbeit) nach der Scheidung einer Ehe mit Gütertrennung: Abgrenzung der Abwicklung über Ehegatteninnengesellschaft (§§ 730, 722 BGB) - Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>) hinsichtlich ehebedingter Zuwendungen

  • BGH, Unterbringung von Asylbewerbern, 10.12.98 (NVwZ 1999, 329)
    Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>), gesetzliche Zuständigkeitsänderung

  • BGH, Kredittilung für Lebenspartner III, 25.9.97 (NJW 1997, 3371) 
    gescheiterte nichteheliche Lebensgemeinschaft, Eigenheimfinanzierung;
    Gesellschaft;
    Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Gaststätte des Ehemanns, 25.4.96 (NJW 1996, 2088)
    § 765, § 138, Ehegattenbürgschaft, Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Baustelleneinrichtung, 13.7.95 (NJW-RR 1995, 1360)
    Pauschalpreisvertrag, vergessener Posten;
    § 157 BGB, ergänzende Vertragsauslegung (hier verneint);
    § 242 BGB, Kalkulationsirrtum, Geschäftsgrundlage (nun speziell § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Risiko der Fehlkalkulation trägt beim Werkvertrag grds. der Unternehmer, venire contra factum proprium

  • BGH, heterologe Insemination, 3.5.95 (BGHZ 129, 297) 
    § 1600 BGB aF, Anfechtungsrecht des Scheinvaters kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden (Hinweis: die Entscheidung ist überholt durch die gesetzliche Neuregelung in § 1600 II BGB aufgrund Gesetzes vom 9.4.02);
    Übernahme einer Unterhaltspflicht durch Vertrag gilt auch nach erfolgreicher Ehelichkeitsanfechtung, zur Widerruflichkeit eines solchen Vertrages;
    zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>) bei Unterhaltsverträgen: wer den Wegfall selbst herbeiführt, kann sich auf ihn nicht berufen;
    § 328 BGB, auch einem noch nicht Geborenen (§ 1 BGB) können vertraglich Rechte zugewendet werden;
    § 6 AGBG (jetzt § 306 BGB <Fassung ab 1.1.02>) gilt auch dann, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel nicht aus dem AGBG, sondern aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt

  • BGH, Bürgende Ex-Ehefrau, 5.1.95 (BGHZ 128, 230) 
    § 765, § 138 I BGB, Anforderungen;
    Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Porsche Homologationsmodell, 1.12.93 (NJW 1994, 515)
    § 325 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>, "wirtschaftliche Unmöglichkeit" (vgl. nunmehr § 275 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Trainervertrag, 17.6.92 (NJW 1992, 2690)
    § 812 I 2, 2. Alt. BGB, Verhältnis zwischen condictio ob rem und Wegfall der Geschäftsgrundlage (nunmehr speziell § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>), §§ 320 ff BGB

  • BGH, Depotübertragung durch die Ehefrau, 10.7.91 (BGHZ 115, 132) 
    Rückabwicklung unbenannter Zuwendungen unter Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, grundsätzlicher Vorrang des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs (§§ 1372 ff BGB, insb. § 1380 BGB) vor den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB, nun speziell § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Ausnahme bei "unerträglichen Ergebnissen" (etwa in Fällen des § 528 BGB);
    Zuwendungen unter Ehegatten werden nicht von § 1374 II BGB erfaßt

  • BGH, Gleichstellungsgelder für die Geschwister, 30.1.91 (BGHZ 113, 310)
    vorweggenommene Erbfolge, Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Anpassung bei anfänglichen Rechen- oder Bewertungsfehlern

  • BGH, Lebensgefährtin als Treuhänderin, 28.9.90 (BGHZ 112, 259)
    Rückforderung einer Zuwendung, Art. 6 GG;
    § 117, § 313 S. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b I 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 530 I BGB, Schenkung, grober Undank kann auch in einer gutgläubigen Strafanzeige liegen

  • BGH, iranischer Bierimporteur, 8.2.84 (NJW 1984, 1746)
    § 779 BGB gilt nicht für Vorstellungen über das Eintreten oder Ausbleiben künftiger Ereignisse, Anwendbarkeit der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB, nunmehr speziell § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>), nachträgliche Anpassung des Vergleichs

  • BGH, zurückverlangte Grundstückshälfte, 26.11.81 (BGHZ 82, 227) 
    § 1374 II BGB ist auf Zuwendungen iSv § 1380 I BGB nicht anwendbar;
    § 1380 II 1 BGB ist so auszulegen, daß für die Berechnung der Wert der Zuwendung nicht nur beim Zuwendenden hinzugerechnet, sondern auch beim Empfänger abgezogen wird;
    grundsätzlicher Vorrang des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs (§§ 1372 ff BGB, insb. § 1380 BGB) vor den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB, nun speziell § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Ausnahme bei Unzumutbarkeit für den Zuwendenden

  • BGH, Funkausrüstung, 16.9.81 (BGHZ 81, 298) 
    Leasing, Abtretung der Gewährleistungsrechte, § 9 AGBG (jetzt § 307 I, II BGB <Fassung ab 1.1.02>), Bindung an den Wandelungsprozeß, Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Elffache der Jahresmiete, 20.3.81 (NJW 1981, 1551)
    offener Kalkulationsirrtum, § 119 I, II, § 242 BGB, Geschäftsgrundlage (nun speziell § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Computer für Ingenieurbüro, 23.2.77 (BGHZ 68, 118)
    Leasing, AbzG, Umgehungsgeschäft, Mietrecht, Abtretung der Gewährleistungsansprüche, AGBG, Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Minigolf-Anlage, 17.1.75 (NJW 1975, 776)
    § 812 I 2 BGB, condictio ob rem bei gegenseitigen Verträgen, Verhältnis zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 313 BGB

Querverweise

Auf § 313 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              § 490 (Außerordentliches Kündigungsrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 313 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 242 (Leistung nach Treu und Glauben) (zu §§ 313 f)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Gegenseitiger Vertrag
            § 321 (Unsicherheitseinrede)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Landpachtvertrag
              § 593 (Änderung von Landpachtverträgen)
          Vergleich
            § 779 (Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage)

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