Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
| Untertitel 3 - Anpassung und Beendigung von Verträgen (§§ 313 - 314) |
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Rechtsprechung zu § 313 BGB
2.940 Entscheidungen zu § 313 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.03.2013 - XII ZR 72/11
Unterhaltsvereinbarungen auf Grundlage der vom BVerfG beanstandeten ...
- BGH, 27.02.2013 - XII ZB 90/11
Ausübungskontrolle; Anpassung eines ehevertraglichen Verzichts auf ...
- BGH, 30.04.2009 - I ZR 42/07
DAX
- BGH, 30.09.2011 - V ZR 17/11
Immobilien - Störung der Geschäftsgrundlage: Pflicht zur Vertragsanpassung!
- BGH, 09.01.2009 - V ZR 168/07
Immobilien - Wohnungsrecht: Nutzung der Wohnung nach Umzug in Pflegeheim?
- BGH, 16.09.2008 - VI ZR 296/07
Versicherungsrecht - Auslegung & Anpassung v. umfassender Abfindungsvereinbarung
- BGH, 05.04.2001 - VII ZR 119/99
Notarieller Erwerbervertrag: Spätere Rücktrittsvereinbarung formlos?
- LAG Düsseldorf, 30.11.2012 - 6 Sa 1511/12
Betriebsrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres
- BGH, 26.11.1999 - V ZR 251/98
Immobilien - Formerfordernis bei vom Grundstücksvertrag abhängigen Verträge
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Literatur im Internet zu § 313 BGB
- Richterliche Kontrolle von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen unter besonderer Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs
von RiAG Margarethe Bergmann
Forum Familienrecht 1+2/2007, S. 16-20
über www.forum-familienrecht.de - Fehler bei Verhandlungen und Vergleichsabschluss
von RA Dr. Brigitte Borgmann, München
Forum Familienrecht 3/2002, S. 82-90
über www.forum-familienrecht.de - Unwirksamkeit und vorzeitige Beendigung von Bau- und Planerverträgen
von RA'in Dr. Iris Oberhauser (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
aus: Messerschmidt/Voit , Privates Baurecht - Kommentar zu §§ 631 ff. BGB, Aktualisierung Januar 2009
über rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?toc=MesserschmitdtVoit.11 - Die Geschäftsgrundlage im Mietverhältnis
- § 313 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Clausula rebus sic stantibus
Geschäftsgrundlage - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Allgemeine Vorschriften
- § 490 (Außerordentliches Kündigungsrecht)
- BGB
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 2 Nr. 7 Abs. 1 S. 2 (Vergütung)