Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
| Untertitel 1 - Begründung (§§ 311 - 311c) |
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
| 1. | die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, | |
| 2. | die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder | |
| 3. | ähnliche geschäftliche Kontakte. |
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Rechtsprechung zu § 311 BGB
1.304 Entscheidungen zu § 311 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 24.06.1998 - XII ZR 126/96
Ersatz des positiven Interesses bei Verschulden bei Vertragsschluß
- OLG Karlsruhe, 12.10.2006 - 19 U 143/05
Finanzierter Immobilienerwerb: Erforderliche Darlegung bei Geltendmachung einer ...
- OLG Jena, 08.12.2008 - 9 U 431/08
Vergabe - Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte
- OLG Koblenz, 04.02.2009 - 1 Verg 4/08
Vergabe - Verstoß gegen die Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung: Antragsbefugnis
- BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96
Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß
- BGH, 06.04.2001 - V ZR 394/99
Immobilienkauf - Gewährleistungsrechte und cic-Haftung
- BGH, 14.03.1991 - VII ZR 342/89
Provisionsabrede: Aufklärungspflicht des Auftragnehmers
- OLG Köln, 18.06.2010 - 19 U 98/09
Vergabe - Ausschreibung aufgehoben: Schadensersatz auf positives Interesse?
- BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05
Widerruf der Verpfändung von Wertpapieren zur Besicherung einer ...
- BGH, 27.03.2009 - V ZR 30/08
Immobilien - Asbesthaltige Fassade: Offenbarungspflichtiger Mangel?
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Literatur im Internet zu § 311 BGB
- § 311 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Altenheim
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 27 (zu § 311 I)
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