Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
Untertitel 3 - Anpassung und Beendigung von Verträgen (§§ 313 - 314) |
(1) 1Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) 1Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. 2Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. 3Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 314 BGB
2.885 Entscheidungen zu § 314 BGB in unserer Datenbank:
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Außerordentliche Kündigung eines Musikverlagsvertrags - Einstweilige Verfügung
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Nutzerkonto; soziales Netzwerk; Deaktivierung; Wiederherstellung; Schaden
- BGH, 21.01.2022 - V ZR 233/20
Nießbrauch: Kündigung bei Nichtzahlung des vereinbarten wiederkehrenden Entgelts
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Verjährung von konkreten Ansprüchen des Eigentümers gegen den Erbbauberechtigten ...
- BGH, 13.07.2016 - VIII ZR 296/15
BGH verneint Anwendbarkeit des § 314 Abs. 3 BGB im Wohnraummietrecht (Kündigung ...
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Zum selben Verfahren:
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- AG Aachen, 29.06.2017 - 120 C 343/16
Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse
- OLG München, 29.08.2022 - 33 U 4846/21
Kündigung eines Beratervertrags wegen Verschmelzung des beratenen Unternehmens
- BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen
§ 314 BGB in Nachschlagewerken
- § 314 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Dauerschuldverhältnis
- Wichtiger Grund
Querverweise
Auf § 314 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Allgemeine Vorschriften
- § 490 (Außerordentliches Kündigungsrecht)
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertragsrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 648a (Kündigung aus wichtigem Grund)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 1. Eigenmittel und Liquidität
- § 10 (Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Begriffsbestimmungen)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Kundenschutz
- § 57 (Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 314 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 324 (Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2)