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   OLG München, 29.08.2022 - 33 U 4846/21   

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https://dejure.org/2022,22889
OLG München, 29.08.2022 - 33 U 4846/21 (https://dejure.org/2022,22889)
OLG München, Entscheidung vom 29.08.2022 - 33 U 4846/21 (https://dejure.org/2022,22889)
OLG München, Entscheidung vom 29. August 2022 - 33 U 4846/21 (https://dejure.org/2022,22889)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Eintragung, Beratungsvertrag, Berufung, Gesellschafterversammlung, betrug, Verletzung, Anlage, Berufungsverfahren, Unwirksamkeit, Vertrag, Verschmelzung, Verschmelzungsvertrag, Handelsregister, Mitwirkung, wichtiger Grund, unternehmerische Entscheidung, Beschluss der ...

  • Betriebs-Berater

    Verschmelzung also solche kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung i. S. v. § 314 Abs. 1 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund, wenn auf Seiten der anderen Vertragspartei eine Verschmelzung stattgefunden hat

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Dauerschuldverhältnis und Treuepflicht, Verschmelzung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung, Dauerschuldverhältnisse, Kündigungserklärung, Verschmelzungsvertrag, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Vertragsverhältnisse, Außerordentlicher Kündigungsgrund, Gesamtrechtsnachfolge, Fristlose Kündigung, Vertragsklausel, Anderer Vertragspartner, ...

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schicksal von Dauerschuldverhältnissen bei Umwandlungen und Strukturmaßnahmen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 1917
  • WM 2022, 1979
  • NZG 2022, 1402
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.02.2014 - V ZR 164/13

    Wohnungseigentum: Folgen einer Verschmelzung der zur Verwalterin bestellten

    Auszug aus OLG München, 29.08.2022 - 33 U 4846/21
    Hierfür bedarf es besonderer Umstände, die die weitere Erbringung der Dienste durch den übernehmenden Rechtsträger unzumutbar machen; insoweit sind allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21.02.2014 - V ZR 164/13 = BeckRS 2014, 06950, NZM 2014, 312; Urteil vom 02.07.2021 - V ZR 201/20 = BeckRS 2021, 22431, NZG 2021, 1370).

    Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG findet bei der Verschmelzung eine umfassende Gesamtrechtsnachfolge statt (BGH, Urteil vom 21.02.2014 - V ZR 164/13, NJW 2014, 1447), mit der Eintragung ins Handelsregister gehen sämtliche Rechte und Pflichten der übertragenden Rechtsträger aus bestehenden vertraglichen Schuldverhältnissen ohne Mitwirkung der anderen Partei auf den übernehmenden Rechtsträger über (Heidinger in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Auflage 2021, § 20 UmwG Rn. 11).

    Hierfür bedarf es besonderer Umstände, die die weitere Erbringung der Dienste durch den übernehmenden Rechtsträger unzumutbar machen; insoweit sind allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 21.02.2014 - V ZR 164/13, NJW 2014, 1447; Urteil vom 02.07.2021 - V ZR 201/20, NZG 2021, 1370).

    Es reicht aus, wenn der Vertragspartner aufgrund der Umstrukturierung mit konkreten nachteiligen Änderungen in der Zusammenarbeit rechnen muss, die nicht ganz unerheblich sind (BGH, Urteil vom 21.02.2014 - V ZR 164/13, NJW 2014, 1447).

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz - Unternehmerentscheidung

    Auszug aus OLG München, 29.08.2022 - 33 U 4846/21
    Seine unternehmerische Entscheidung ist der Überprüfung durch die Gerichte auf ihre sachliche Rechtfertigung und Zweckmäßigkeit grundsätzlich entzogen, solange sich das unternehmerische Handeln nicht als willkürlich darstellt (im Anschluss an BAG, Urteil vom 26.09.2002 - 2 AZR 636/01, NZA 2003, 549).

    Bei der Frage, warum die Beklagte nur mit einer sog. "Boutique" im Beratungsbereich zusammenarbeiten will, handelt es sich um eine rein unternehmerische Entscheidung, die einer Überprüfung durch die Gerichte auf ihre sachliche Rechtfertigung und Zweckmäßigkeit schon deswegen entzogen ist, weil es allein der Unternehmer ist, der für die Folgen dieser Entscheidung einzustehen hat (vgl. BAG, Urteil vom 26.9. 2002 - 2 AZR 636/01; NZA 2003, 549).

  • BGH, 02.07.2021 - V ZR 201/20

    Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens

    Auszug aus OLG München, 29.08.2022 - 33 U 4846/21
    Hierfür bedarf es besonderer Umstände, die die weitere Erbringung der Dienste durch den übernehmenden Rechtsträger unzumutbar machen; insoweit sind allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21.02.2014 - V ZR 164/13 = BeckRS 2014, 06950, NZM 2014, 312; Urteil vom 02.07.2021 - V ZR 201/20 = BeckRS 2021, 22431, NZG 2021, 1370).

    Hierfür bedarf es besonderer Umstände, die die weitere Erbringung der Dienste durch den übernehmenden Rechtsträger unzumutbar machen; insoweit sind allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 21.02.2014 - V ZR 164/13, NJW 2014, 1447; Urteil vom 02.07.2021 - V ZR 201/20, NZG 2021, 1370).

  • LG München I, 23.06.2021 - 15 O 1499/20

    Versuchte Kündigung eines Beratervertrags für ein Fitness-Studio

    Auszug aus OLG München, 29.08.2022 - 33 U 4846/21
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23.06.2021, Az. 15 O 1499/20, abgeändert.

    Unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Münchens, verkündet am 23.06.2001 zu Az.: 15 O 1499/20, wird die Klage insgesamt abgewiesen.

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