Rechtsprechung
BGH, 09.11.2006 - IX ZR 251/03 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Pflichtverletzung eines Beraters bei Klärung eines Steuersachverhaltes; Haftungsminderndes Mitverschulden des Auftraggebers
- Judicialis
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 675 § 280 § 254
Haftungsausfüllende Kausalität und Mitverschulden bei einem Steuerberater-Regress - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 17.03.2000 - 6 O 413/99
- OLG Frankfurt, 06.11.2003 - 23 U 76/00
- BGH, 09.11.2006 - IX ZR 251/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.02.1999 - IX ZR 14/98
Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage; …
Auszug aus BGH, 09.11.2006 - IX ZR 251/03
Durch die vom Berufungsgericht im Streitfall bejahte Pflichtverletzung des Beraters bei Klärung des Steuersachverhaltes ist ein haftungsminderndes Mitverschulden des Auftraggebers an der unzureichenden Sachverhaltsfeststellung allerdings noch nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 1999 - IX ZR 14/98, WM 1999, 647, 649).Die Revision wäre unter diesen Umständen nur zuzulassen, wenn das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten mit einem - nicht formulierten - Obersatz erkennbar von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1999 (aaO) abgewichen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 18. März 2004 - V ZR 222/03, WM 2004, 2369, 2370).
- BGH, 18.03.2004 - V ZR 222/03
Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Auszug aus BGH, 09.11.2006 - IX ZR 251/03
Die Revision wäre unter diesen Umständen nur zuzulassen, wenn das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten mit einem - nicht formulierten - Obersatz erkennbar von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1999 (…aaO) abgewichen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 18. März 2004 - V ZR 222/03, WM 2004, 2369, 2370). - BGH, 06.12.1979 - VII ZR 19/79
Pflichten - Steuerberater - Güterstand
Auszug aus BGH, 09.11.2006 - IX ZR 251/03
Die Möglichkeit, dass der Berater einen steuerrechtlich erheblichen Sachverhalt als geklärt ansehen und ferner annehmen darf, dass der Auftraggeber etwaige Änderungen dieses Sachverhaltes als möglicherweise steuerrechtlich bedeutsam erkennen und von sich aus anzeigen werde (vgl. BGH, Urt. v. 6. Dezember 1979 - VII ZR 19/79, WM 1980, 308, 309 - zur Änderung des ehelichen Güterstandes), hat es mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen ausgeschlossen.