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   BGH, 17.06.1999 - IX ZR 308/98   

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https://dejure.org/1999,1474
BGH, 17.06.1999 - IX ZR 308/98 (https://dejure.org/1999,1474)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1999 - IX ZR 308/98 (https://dejure.org/1999,1474)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1999 - IX ZR 308/98 (https://dejure.org/1999,1474)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwahrungsverträge; Gerichtsvollzieher als Bevollmächtigter des Justizfiskus

  • Judicialis

    ZPO § 885 Abs. 3; ; ZPO § 808 Abs. 2; ; BGB § 164 Abs. 1 Satz 2

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Gerichtsvollzieher handelt beim Abschluß von Verwahrungsverträgen für den Justizfiskus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsnatur des Handelns des Gerichtsvollziehers bei dem Abschluß von Verwahrungsverträgen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 38 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 808 Abs. 2, 885 Abs. 3 ZPO; § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB
    Zwangsvollstreckung/Verwahrungsverträge/Gerichtsvollzieher als Vertreter des Justizfiskus

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtsvollzieher als Vertreter des Justizfiskus bei Abschluß von Verwahrungsverträgen

Papierfundstellen

  • BGHZ 142, 77
  • NJW 1999, 2597
  • MDR 1999, 1220
  • ZMR 1999, 744
  • NJ 2000, 89
  • WM 1999, 1842
  • Rpfleger 1999, 498
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.11.1983 - III ZR 194/82

    Verjährung eines Bereicherungsanspruchs wegen rechtsgrundloser Befreiung von

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - IX ZR 308/98
    Verträge, die der Gerichtsvollzieher abschließt, um nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Sachen gemäß § 885 Abs. 3 ZPO "anderweit in Verwahrung zu bringen", unterliegen ebenso wie Verträge zur Verwahrung gepfändeter Gegenstände, die nicht im Gewahrsam des Schuldners verbleiben (§ 808 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dem bürgerlichen Recht (RGZ 102, 77, 79 f; 145, 204, 209; BGHZ 89, 82, 84).

    Der Bundesgerichtshof hat sich durch diese Erwägungen nicht gehindert gesehen, in einem Fall, in dem ein nach § 8 Abs. 1 GVKostG von der Zahlung der Kosten befreites Bundesland aufgrund eines Arrestes den Gerichtsvollzieher eines anderen Bundeslandes mit der Pfändung von Holz beauftragt und dieser das Holz einem Lagerhalter überlassen hatte, einen konkludent geschlossenen Vertrag zwischen dem Lagerhalter und der Anstellungskörperschaft des Gerichtsvollziehers anzunehmen (BGHZ 89, 82, 84 ff).

    Die Meinung des Berufungsgerichts, eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung über BGHZ 89, 82 hinaus sei weder sinnvoll noch notwendig, wird den berechtigten Interessen des Gerichtsvollziehers nicht gerecht.

  • RG, 10.10.1934 - V 194/34

    1. Schließt der preußische Gerichtsvollzieher, wenn er gepfändete Sachen

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - IX ZR 308/98
    Verträge, die der Gerichtsvollzieher abschließt, um nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Sachen gemäß § 885 Abs. 3 ZPO "anderweit in Verwahrung zu bringen", unterliegen ebenso wie Verträge zur Verwahrung gepfändeter Gegenstände, die nicht im Gewahrsam des Schuldners verbleiben (§ 808 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dem bürgerlichen Recht (RGZ 102, 77, 79 f; 145, 204, 209; BGHZ 89, 82, 84).

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts kommen Verwahrungsverträge nach § 808 Abs. 2 und § 885 Abs. 3 ZPO zwischen dem Verwahrer und dem Gerichtsvollzieher persönlich zustande (RGZ 102, 77, 79; 145, 204, 207 f).

    In der Entscheidung RGZ 145, 204, 208 hat das Reichsgericht dies daraus gefolgert, daß es im konkreten Fall (dem ein nach § 808 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgeschlossener Verwahrungsvertrag zugrunde lag) an der Einrichtung staatlicher Pfandkammern gefehlt habe und Pfandkammern auch nicht aufgrund von Verträgen zwischen Justizverwaltung und privaten Unternehmen bereit gestellt worden seien.

  • RG, 05.04.1921 - VII 384/20

    Räumung; Sachen des Schuldners

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - IX ZR 308/98
    Verträge, die der Gerichtsvollzieher abschließt, um nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Sachen gemäß § 885 Abs. 3 ZPO "anderweit in Verwahrung zu bringen", unterliegen ebenso wie Verträge zur Verwahrung gepfändeter Gegenstände, die nicht im Gewahrsam des Schuldners verbleiben (§ 808 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dem bürgerlichen Recht (RGZ 102, 77, 79 f; 145, 204, 209; BGHZ 89, 82, 84).

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts kommen Verwahrungsverträge nach § 808 Abs. 2 und § 885 Abs. 3 ZPO zwischen dem Verwahrer und dem Gerichtsvollzieher persönlich zustande (RGZ 102, 77, 79; 145, 204, 207 f).

  • BGH, 13.10.1994 - IX ZR 25/94

    Darlegungs- und Beweislast bei Berufung auf Unternehmensbezogenheit einer

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - IX ZR 308/98
    Für den Vertragspartner, der weiß, daß er mit einem Gerichtsvollzieher abschließt, welcher den Vertrag in Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben eingeht, ist regelmäßig hinreichend deutlich, daß der Gerichtsvollzieher nicht im eigenen Namen, sondern für den Justizfiskus handelt (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94, WM 1994, 2233, 2234 zum unternehmensbezogenen Geschäft).
  • BGH, 11.07.1978 - VI ZR 138/76

    Haftung des Abschleppunternehmers

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - IX ZR 308/98
    So wird es als selbstverständlich angesehen, daß ein Polizeibeamter, der zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung - etwa eines falsch parkenden Kraftfahrzeugs - mit einem Dritten (Abschleppunternehmer) einen privatrechtlichen Vertrag schließt, im Namen der Anstellungskörperschaft und nicht im eigenen Namen handelt (vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1976 - VI ZR 251/73, NJW 1977, 628, 629; v. 11. Juli 1978 - VI ZR 138/76, NJW 1978, 2502, 2503).
  • BGH, 14.12.1976 - VI ZR 251/73

    Polizeiverwaltung - Haftung der Stadt - Unerlaubte Handlung -

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - IX ZR 308/98
    So wird es als selbstverständlich angesehen, daß ein Polizeibeamter, der zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung - etwa eines falsch parkenden Kraftfahrzeugs - mit einem Dritten (Abschleppunternehmer) einen privatrechtlichen Vertrag schließt, im Namen der Anstellungskörperschaft und nicht im eigenen Namen handelt (vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1976 - VI ZR 251/73, NJW 1977, 628, 629; v. 11. Juli 1978 - VI ZR 138/76, NJW 1978, 2502, 2503).
  • VG Schwerin, 21.10.2021 - 3 B 1447/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen wasserverkehrsrechtliche Bergungs-, Verbringungs-

    Verwahrungsverträge des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Zwangsvollstreckung schließt der Gerichtsvollzieher nach den Umständen im Zweifel nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Justizfiskus (BGH, Urteil vom 17. Juni 1999 - IX ZR 308/98 -, juris Rn. 15 f.).
  • AG Augsburg, 17.03.2008 - 2 M 21145/08

    Räumungsvollstreckung: Behandlung der Kosten eines Spezialunternehmens für die

    Sollte die beauftragte Firma hiermit nicht einverstanden sein, hat der Gerichtsvollzieher sie an den Justizfiskus zu verweisen, in dessen Namen und Vertretung der Gerichtsvollzieher den Vertrag zur Entrümpelung abschließt (vgl. BGH DGVZ 1999, 167).
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