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   OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.1998 - 10 B 10665/98   

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OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.1998 - 10 B 10665/98 (https://dejure.org/1998,15882)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.06.1998 - 10 B 10665/98 (https://dejure.org/1998,15882)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. Juni 1998 - 10 B 10665/98 (https://dejure.org/1998,15882)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufenthaltsgenehmigung; Familienzusammenfügung; Nachzugsgenehmigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 1998, 421
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.1998 - 10 B 10665/98
    Demgemäß hat auch der Europäische Gerichtshof ausdrücklich entschieden (vgl. Vorabentscheidung vom 17. April 1997 - Rs C - 351/95 - (Kadiman) in InfAuslR 997, S. 281), daß inmitten der Regelung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nur ein solcher Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers steht, dem der Mitgliedsstaat "die Genehmigung zur Einreise erteilt hat, damit er zu dem türkischen Arbeitnehmer ziehen kann" bzw. daß diese Bestimmung "günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat schaffen" sollte, "indem den Familienangehörigen zunächst gestattet wird, bei dem Wanderarbeiter zu leben, und ihre Stellung später durch die Verleihung des Rechts gestärkt wird, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen".
  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.1998 - 10 B 10665/98
    Soweit der Antragsteller demgegenüber auf die weitere Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 3. Oktober 1994 - Rs C - 355/93 (Eroglu) in InfAuslR 1994, S. 385) verweist, der zufolge auch im Rahmen des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 der Umstand, daß die Zuzugsgenehmigung nicht zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt wurde, den dort vorgesehenen Anspruch nicht ausschließe, ergibt sich hieraus keine ihm günstigere Betrachtungsweise, handelt es sich bei dieser Vorschrift doch lediglich um eine Privilegierung solcher Kinder von türkischen Arbeitnehmern, die aus dem Grunde weiterhin im Aufnahmestaat bleiben dürfen sollen, weil ihnen zuvor in ihm auch schon die Erlangung eines Ausbildungsabschlusses möglich gewesen war.
  • BVerwG, 12.12.1995 - 1 C 35.94

    Ausländerrecht: Aufenthaltsrechtlicher Anspruch der Kinder türkischer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.1998 - 10 B 10665/98
    Demgemäß hat bereits das Bundesverwaltungsgericht (InfAuslR 1996, S. 165) in diesem Zusammenhang herausgestellt, daß in Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 nicht etwa nur eine Modifikation von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geregelt ist, sondern beide Vorschriften sich hinsichtlich der Voraussetzungen deutlich unterscheiden, indem die von Satz 2 erfaßten Kinder eines türkischen Arbeitnehmers anders als in den Fällen des Satzes 1 nicht die Genehmigung erhalten haben müssen, zu ihm zu ziehen.
  • GemSOGB, 09.11.1976 - GmS-OGB 2/75

    Fehlerhafte Zustellung durch die Post

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.1998 - 10 B 10665/98
    Selbst wenn in der Mitübersendung eines nicht vorfrankierten Empfangsbekenntnisses anläßlich der Zustellung dieses Beschlusses durch das Verwaltungsgericht ein Zustellungsmangel gesehen werden sollte, wäre er dennoch zumindest zu dem Zeitpunkt wirksam geworden, zu dem ihn der Bevollmächtigten des Antragstellers tatsächlich erhalten hat (vgl. § 9 VwZG sowie Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 9. November 1976 - GmS-OGB 2/75 in NJW 1977, S. 621).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.1997 - 18 B 2856/95

    Aufenthaltserlaubnis; Studienzweck; Ausländer; Ausschlussregelung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.1998 - 10 B 10665/98
    In seiner Auffassung sieht sich der Senat auch durch die Rechtsprechung der übrigen Obergerichte bestätigt, die gleichfalls davon ausgehen, daß ein Anspruch im Rahmen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zur Voraussetzung hat, daß die Betroffenen zunächst mit einer entsprechenden Erlaubnis zur Familienzusammenführung hatten einreisen dürfen, bevor sie später vor dem Hintergrund einer auf diese Weise eingetretenen Verfestigung der familiären Beziehungen eine Arbeit im Aufnahmestaat aufnehmen können, weswegen hierfür sonstige Einreisezwecke - wie namentlich zur Aufnahme eines Studiums - nicht genügen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen und VGH München in InfAuslR 1998, S. 23 bzw. S. 154 mit zustimmender Anmerkung von Rittstieg).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2009 - 7 B 10454/09

    Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach EWGAssRBes 1/80 § 7 S 1, Auswirkungen des

    Dies entspricht der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung voraussetzt (vgl. OVG RP, InfAuslR 1998, 421; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2001 - 18 B 204/00 -, juris, Rn. 3 ff. m.w.N.).
  • VG München, 13.09.2012 - M 12 K 12.2888

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Standstillklausel; Erteilung einer

    Ein tatsächlicher rechtmäßiger Aufenthalt, wenn er zu anderen Zwecken erlaubt worden ist, reicht nicht aus, um eine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu begründen, auch wenn der Betroffene faktisch zu seinen Familienangehörigen zog (OVG Rheinland-Pfalz v. 22.6.1998 - InfAuslR 1998, 421; BayVGH v. 4.2.1998 - InfAuslR 1998, 154; OVG NW vom 22.8.1997 - InfAuslR 1998, 23).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2001 - 18 B 204/00

    Nachzug der Kinder türkischer Arbeitnehmer in den Aufnahmestaat; Voraussetzungen

    Diese - soweit ersichtlich - einheitlich von der nationalen Rechtsprechung geteilte Rechtsauffassung, - vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1997 - 1 C 24.96 -, InfAuslR 1998, 4; Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Februar 1998 - M 8 K 96.2610 -, InfAuslR 1998, 154, mit zusprechender Anmerkung von Rittstieg; OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 1998 - 10 B 1665/98.OVG -, InfAuslR 1998, 421 - wird auch durch die neuere Rechtsprechung des EuGH zum ARB 1/80 nicht in Frage gestellt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2006 - 18 A 4649/05

    Assoziationsrecht Familienangehöriger Familiennachzug

    vgl. EuGH, Urteile vom 17. April 1997 - C-351/95 (Kadiman), InfAuslR 1997, 281; vom 16. März 2000 - C-329/97 (Ergat), InfAuslR 2000, 217; zum Ganzen näher auch Senatsbeschluss vom 3. April 2001 - 18 B 204/00 -, EZAR 029 Nr. 15 = NVwZ-RR 2001, 793; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 1998 - 10 B 1665/98.OVG, InfAuslR 1998, 421; Hailbronner, a.a.O., Art. 7 Rn. 8, 13; Gutmann, GK-AufenthG, Band 5, Loseblatt, IX - 1 Art. 7 Rn. Rn. 31, jeweils mit weiteren Nachweisen auch aus der obergerichtlichen Rechtsprechung.
  • OVG Niedersachsen, 23.03.2000 - 11 L 975/00

    Familienzusammenführung; Verlängerung Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung

    Denn die Frage ist bereits aufgrund des Wortlauts des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 dahingehend zu beantworten, dass diese Vorschrift eine Nachzugsgenehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung voraussetzt und deshalb eine allein zum Zwecke der Ausbildung - wie im vorliegenden Fall - erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht ausreicht (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.1.1992, InfAuslR 1992, 127, 129; OVG NW, Beschl. v. 22.8.1997, InfAuslR 1998, 23, 24 f.; BayVGH, Urt. v. 4.2.1998, InfAuslR 1998, 154 f.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 22.6.1998, InfAuslR 1998, 421; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.12.1995, InfAuslR 1996, 165, 166 f., das zwar über die Auslegung des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 zu entscheiden hatte, aber in den Gründen klarstellt, dass Satz 2 im Gegensatz zu Satz 1 des Art. 7 ARB 1/80 keine Genehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung voraussetzt; offengelassen worden ist diese Frage vom Schl.-H. OVG, Urt. v. 16.2.1993, InfAuslR 1993, 166, 168).
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