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   VGH Baden-Württemberg, 10.07.2008 - 13 S 708/08   

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VGH Baden-Württemberg, 10.07.2008 - 13 S 708/08 (https://dejure.org/2008,5083)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.07.2008 - 13 S 708/08 (https://dejure.org/2008,5083)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Juli 2008 - 13 S 708/08 (https://dejure.org/2008,5083)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zum Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entsprechend der überschießenden Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Aufenthaltserlaubnisverlängerung entsprechend der überschießenden Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis nach Art. 10 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80); Eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position als Voraussetzung einer ordnungsgemäßen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 31 Abs. 1 Nr. 1; ARB Nr. 1/80 Art. 6 Abs. 1; AufenthG § 81 Abs. 4; ARB Nr. 1/80 Art. 6 Abs. 2; ARB Nr. 10 Abs. 1; SGB III § 284 Abs. 5
    D (A), Ehegattennachzug, Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, eigenständiges Aufenthaltsrecht, eheliche Lebensgemeinschaft, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Türken, Arbeitnehmer, Erlaubnisfiktion, Arbeitslosigkeit, Diskriminierungsverbot, Arbeitserlaubnis, EuGH, ...

  • Judicialis

    ARB 1/80 Art. 10 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARB 1/80 Art. 10 Abs. 1
    Ausländerrecht; Zwischenstaatliche Vereinbarung; ARB 1/80, EU-Richtlinien: Diskriminierungsverbot nach ARB 1/80; "überschießende" Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2009, 112
  • InfAuslR 2008, 424
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 02.03.1999 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2008 - 13 S 708/08
    Aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 folgt ein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend der "überschießenden" Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis (Fortentwicklung von EuGH, Urteil vom 2.3.1999 - C-416/96 - "El-Yassini" und Urteil vom 14.12.2006 - C-97/05 - "Gattoussi").

    aa) Für das in Art. 40 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABL. L 264, S. 1, im Folgenden: Abkommen EWG-Marokko) enthaltene Diskriminierungsverbot hat der EuGH bereits entschieden, dass hieraus ein Anspruch eines marokkanischen Staatsangehörigen auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis folgt, wenn seine bestehende Aufenthaltserlaubnis eine kürzere Geltungsdauer besitzt als seine Arbeitserlaubnis, und nicht Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eine Ablehnung der Verlängerung rechtfertigen (Urteil in der Rechtssache C-416/96 vom 2.3.1999 - El-Yassini, InfAuslR 1999, 218, Rn. 64ff.) Diese Rechtsprechung hat der EuGH auf das Diskriminierungsverbot in Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens vom 26.1.1998 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (ABl. L 97, S. 1, im Folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen) übertragen.

    Zwar unterscheiden sich beide Abkommen dadurch, dass das Assoziierungsabkommen mit der Türkei eine weitergehende Zielsetzung hat als das Abkommen mit Marokko, welches nicht die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zum Gegenstand hat, und nicht vorsieht, dass die Parteien auf längere Sicht die Möglichkeit eines Beitritts des Drittlandes zur Gemeinschaft prüfen werden (vgl. EuGH, Urteil in der Rechtssache C-416/96 - El Yassini, a.a.O., Rn. 57f.).

    Dem Urteil Güzeli (a.a.O.) und auch der Bezugnahme auf die Entscheidung El Yassini (Urteil vom 2.3.1999, a.a.O.) in der Entscheidung Gattoussi (a.a.O.) kann nicht entnommen werden, dass der Europäische Gerichtshof es der deutschen Rechtsprechung überlässt, nach nationalem Recht zu entscheiden, ob mit der Erteilung der unbefristeten Arbeitserlaubnis mit entsprechender Wirkung für die Europa-Mittelmeer-Abkommen derartige aufenthaltsrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen oder nicht (a.A. OVG Münster a.a.O1.).

    cc) Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, die den aus dem Diskriminierungsverbot folgenden Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beschränken können (vgl. EuGH, Urteil in der Rechtssache C-416/96 - El-Yassini, a.a.O., Rn. 65 und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80), sind im Fall des Klägers nicht ersichtlich.

  • EuGH, 14.12.2006 - C-97/05

    Gattoussi - Europa-Mittelmeer-Abkommen - Tunesischer Arbeitnehmer, der die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2008 - 13 S 708/08
    Aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 folgt ein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend der "überschießenden" Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis (Fortentwicklung von EuGH, Urteil vom 2.3.1999 - C-416/96 - "El-Yassini" und Urteil vom 14.12.2006 - C-97/05 - "Gattoussi").

    Danach entfaltet das Diskriminierungsverbot Wirkungen auf das Recht eines tunesischen Staatsangehörigen, sich im Gebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten, wenn dieser Staatsangehörige von diesem Mitgliedstaat eine ordnungsgemäße Genehmigung erhalten hat, eine Berufstätigkeit für eine die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben (Urteil vom 14.12.2006 in der Rechtssache C-97/05 - Gattoussi, InfAuslR 2008, 89, Rn. 43).

    Auch stellt sich bei Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 nicht das Problem, ob sein Anwendungsbereich durch eine besondere Vereinbarung eingeschränkt wird, wie dies für Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens aufgrund der hierauf bezogenen Gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien in der Schlussakte des Abkommens diskutiert worden ist (vgl. hierzu Schlussantrag des Generalanwalts Colomer vom 6.4.2006 in der Rechtssache C-97/05 - Gattoussi -, Slg. 2007, I-11917, Rn. 46ff.; Hailbronner, NVwZ 2007, 415).

    In diesem Urteil hat der Senat ausgeführt: "Insbesondere aus der Entscheidung vom 14.12.2006 (a.a.O.) und der vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Übertragung der im Urteil El Yassini entwickelten Grundsätze auf türkische Arbeitnehmer nach Art. 10 ARB 1/80 (EuGH, Urteil vom 26.10.2006 - C 4/05 - Güzeli, InfAuslR 2007, 1, 4, Rn 52) ergibt sich, dass der Europäische Gerichtshof auch einer nach deutschem Recht erteilten Arbeitsgenehmigung (vgl. § 286 Abs. 3 SGB III) eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Wirkung beimisst.

    Da nach deutschem Recht mit der Arbeitserlaubnis gerade keine aufenthaltserlaubnisunabhängigen Rechte verliehen werden (siehe dazu BVerwG, a.a.O.2 und Hailbronner, NVwZ 2007, S 416), würde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen von deutschen Arbeitserlaubnissen und -genehmigungen leerlaufen, wenn man sie auf solche Fälle beschränken würde, in denen nach innerstaatlichem Recht von der Aufenthaltserlaubnis unabhängige Beschäftigungsrechte verliehen worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2006 a.a.O. Rn 39).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-4/05

    Güzeli - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2008 - 13 S 708/08
    In dem Verfahren C-4/05 - Güzeli wurde dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 einem Mitgliedstaat verbietet, den weiteren Aufenthalt eines türkischen Arbeitnehmers, der im Zeitpunkt des Ablaufs der ihm ursprünglich erteilten nationalen Aufenthaltserlaubnis dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats angehörte und im Besitz eines unbefristeten Beschäftigungsrechts war, für die Dauer der Beschäftigung zu versagen.

    In den Entscheidungsgründen bezeichnete der EuGH jedoch Art. 40 des Abkommens EWG-Marokko als eine mit Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 vergleichbare Vorschrift (Urteil in der Rechtssache C-4/05 vom 26.10.2006 - Güzeli, InfAuslR 2007, 1, Rn. 52).

    In diesem Urteil hat der Senat ausgeführt: "Insbesondere aus der Entscheidung vom 14.12.2006 (a.a.O.) und der vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Übertragung der im Urteil El Yassini entwickelten Grundsätze auf türkische Arbeitnehmer nach Art. 10 ARB 1/80 (EuGH, Urteil vom 26.10.2006 - C 4/05 - Güzeli, InfAuslR 2007, 1, 4, Rn 52) ergibt sich, dass der Europäische Gerichtshof auch einer nach deutschem Recht erteilten Arbeitsgenehmigung (vgl. § 286 Abs. 3 SGB III) eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Wirkung beimisst.

    Unter dem regulären Arbeitsmarkt wird die Gesamtheit der Arbeitnehmer verstanden, die die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in dessen Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung befolgen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in diesem Staat auszuüben (EuGH, Urteil in der Rechtssache C-4/05 - Güzeli, a.a.O., Rn. 32, 48).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2007 - 18 B 722/07

    Aufenthaltserlaubnis Arbeitserlaubnis Arbeitnehmer Marokko

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2008 - 13 S 708/08
    Gegen die Anwendung der El-Yassini-Rechtsprechung des EuGH auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 spricht auch nicht die Überlegung der Beklagten, dass das Aufenthaltsrecht für türkische Arbeitnehmer abschließend in Art. 6 ARB 1/80 geregelt sei und daher Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ausschließlich für arbeitsrechtliche Bedingungen und nicht auch für aufenthaltsrechtliche Fragen gelte (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.6.2007 - 18 B 722/07 -, InfAuslR 2007, 331; Beschluss vom 25.8.2004 - 19 B 1741/03 -, InfAuslR 2005, 29; Beschluss vom 27.8.1999 - 18 B 1448/99 -, InfAuslR 1999, 485).

    Dies gilt auch, obwohl diese Arbeitsgenehmigung bei einer nur am nationalen Recht orientierten Betrachtungsweise keine von der Aufenthaltserlaubnis unabhängigen weitergehenden Rechte vermittelt (hierzu siehe BVerwG, Urteil vom 1.7.2003 - 1 C 18/02 -, BVerwGE 118, 249), wie der erkennende Senat bereits bei Anwendung des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Algerien entschieden hat (Urteil vom 27.9.2007 - 13 S 1059/07 -, InfAuslR 2008, 3; ebenso OVG Hamburg, a.a.O.; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.2.2008 - 10 ZB 07.3197 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.6.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 6.4.2004 - 9 TG 864/04 -, NVwZ-RR 2005, 285).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-230/03

    Sedef - Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2008 - 13 S 708/08
    Die besonderen Voraussetzungen, unter denen der EuGH es in dem Urteil Sedef (Urteil vom 10.01.2006 - C-230/03 -, Rn. 72ff.) als unschädlich angesehen hat, dass der Ausländer sich nicht als arbeitslos hat registrieren lassen (die Tätigkeit erfolgt typischerweise im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse mit regelmäßiger Aussicht auf erneute Anstellung, so dass eine Registrierung nicht sachdienlich gewesen wäre), sind hier nicht gegeben.
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2008 - 13 S 708/08
    Hieraus ergibt sich nach der Rechtsprechung des EuGH auch ein entsprechendes Aufenthaltsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 20.9.1990 in der Rechtssache C-192/89 -Sevince, Slg. 1990, I-3461; Hailbronner, AuslR, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 52).
  • BVerwG, 01.07.2003 - 1 C 18.02

    Marokkanischer Arbeitnehmer; unbefristete Arbeitsgenehmigung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2008 - 13 S 708/08
    Dies gilt auch, obwohl diese Arbeitsgenehmigung bei einer nur am nationalen Recht orientierten Betrachtungsweise keine von der Aufenthaltserlaubnis unabhängigen weitergehenden Rechte vermittelt (hierzu siehe BVerwG, Urteil vom 1.7.2003 - 1 C 18/02 -, BVerwGE 118, 249), wie der erkennende Senat bereits bei Anwendung des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Algerien entschieden hat (Urteil vom 27.9.2007 - 13 S 1059/07 -, InfAuslR 2008, 3; ebenso OVG Hamburg, a.a.O.; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.2.2008 - 10 ZB 07.3197 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.6.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 6.4.2004 - 9 TG 864/04 -, NVwZ-RR 2005, 285).
  • OVG Hamburg, 29.05.2008 - 4 Bf 232/07

    Berufung eines türkischen Arbeitnehmers auf Art. 10 EWGAssRBes 1/80 -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2008 - 13 S 708/08
    a) Bei der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 dahingehend auszulegen, dass aus ihm ein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend der "überschießenden" Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis folgt (ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 29.5.2008 - 4 Bf 232/07 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1998 - 13 S 2792/96

    Aufenthaltsrechtlicher Schutz ehelicher Lebensgemeinschaften - fehlende häusliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2008 - 13 S 708/08
    Daher erfordert eine eheliche Lebensgemeinschaft, dass die Ehegatten einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche eheliche Verbundenheit auch nach außen erkennbar und nachprüfbar in konkreter Weise in Erscheinung tritt und in der Ausgestaltung der Beziehung einen fassbaren Niederschlag findet (vgl. Urteil des Senats vom 25.3.1998 - 13 S 2792/96 - Justiz 1998, 540).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2007 - 13 S 1059/07

    Europa-Mittelmeer-Abkommen - Diskriminierungsverbot - zum Aufenthaltsrecht für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2008 - 13 S 708/08
    Dies gilt auch, obwohl diese Arbeitsgenehmigung bei einer nur am nationalen Recht orientierten Betrachtungsweise keine von der Aufenthaltserlaubnis unabhängigen weitergehenden Rechte vermittelt (hierzu siehe BVerwG, Urteil vom 1.7.2003 - 1 C 18/02 -, BVerwGE 118, 249), wie der erkennende Senat bereits bei Anwendung des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Algerien entschieden hat (Urteil vom 27.9.2007 - 13 S 1059/07 -, InfAuslR 2008, 3; ebenso OVG Hamburg, a.a.O.; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.2.2008 - 10 ZB 07.3197 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.6.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 6.4.2004 - 9 TG 864/04 -, NVwZ-RR 2005, 285).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2008 - 11 S 2765/07

    Keine über die unmittelbar durch eine Aufenthaltserlaubnis gestattete

  • VGH Hessen, 06.04.2004 - 9 TG 864/04

    Marokkanischer Arbeitnehmer; Aufenthalt; Diskriminierungsverbot

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2004 - 19 B 1741/03

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Erteilung oder Verlängerung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.1999 - 18 B 1448/99

    Aufenthaltsrecht; Türkei; Assoziierungsabkommen; Unbefristete Arbeitserlaubnis

  • VGH Bayern, 13.02.2008 - 10 ZB 07.3197

    Festhalten an ehelicher Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar;

  • OLG München, 04.10.2007 - 34 Wx 92/07
  • VG München, 05.06.2000 - M 7 S 00.1157
  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2009 - 11 S 3249/08

    Aufenthaltserlaubnis; aufenthaltsrechtlichen Bedeutung der Arbeitsberechtigung

    Zur Ablehnung eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Falle eines nach erfolglosem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in die Türkei ausgereisten türkischen Staatsangehörigen, der unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Oktober 2006, Rs. C-4/05 - Güzeli - (Slg 2006, I-10279) und vom 14. Dezember 2006, Rs. C-97/05 - Gattoussi - (Slg. 2006, I-11917) sowie das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Juli 2008 - 13 S 708/08 - (VBlBW 2009, 112) veränderte Umstände und ein Aufenthaltsrecht zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 i. V. m. einer ihm vor dem 01.01.2005 erteilten unbefristeten Arbeitsberechtigung geltend macht.

    Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 verweist er noch auf das in einem ähnlich gelagerten Fall stattgebende Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.07.2008 - 13 S 708/08 -.

    Damit bezieht er sich erkennbar auf die von ihm zur Begründung seiner Berufung angeführten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 26.10.2006, Rs. C-4/05 - Güzeli - (Slg. 2006, I-10279) und vom 14.12.2006, Rs. C-97/05 - Gattoussi - (Slg. 2006, I-11917) sowie das daran anknüpfende Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.07.2008 - 13 S 708/08 - (VBlBW 2009, 112) und seinen Vortrag im Berufungsverfahren, wonach ihm jedenfalls aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ein Recht auf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß der Arbeitsberechtigung vom 03.01.2003 zustehe.

    Diese "Zurückverweisung" an das vorlegende Gericht könnte allerdings darauf hindeuten, der EuGH sei damit stillschweigend von der Übertragbarkeit der in der Rechtssache Nour Eddline El-Yassini entwickelten Rechtssätze auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ausgegangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.07.2008, a. a. O.).

    Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Anschluss an das Urteil des EuGH in der Rechtssache Gattoussi die Ansicht vertreten, die Auslegung des nationalen deutschen Arbeitsgenehmigungsrechts nach Maßgabe der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2003 (a. a. O.) lasse die Rechtsprechung des EuGH zu den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen deutscher Arbeitserlaubnisse und -genehmigungen "leerlaufen" (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.2007 - 13 S 1059/07 - InfAuslR 2008, 3 und Urteil vom 10.07.2008, a. a. O.) bzw. "höhle" die praktische Wirksamkeit des Diskriminierungsverbots nach Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 "aus" (OVG Hamburg, Urteil vom 29.05.2008 - 4 Bf 232/07 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 3651/20

    Präventives Erwerbstätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für geduldeten

    Andernfalls könnte eine über die konkrete Duldung hinausreichende Bindung der Ausländerbehörde eintreten, die der Neuordnung des Rechts der Zulassung einer Erwerbstätigkeit mit dem zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz widersprechen würde, mit dem das bis dahin noch bestehende selbstständige Erlaubnisverfahren der Arbeitsverwaltung beseitigt worden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2017 - 11 S 695/17 -, juris Rn. 29; zur Abschaffung der überschießenden Arbeitserlaubnis durch das Zuwanderungsgesetz siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 -, juris Rn. 7, und zur früheren Rechtslage VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2008 - 13 S 708/08 -, juris Rn. 45).
  • OVG Hamburg, 19.05.2011 - 4 Bf 88/10

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof in dem Streitverfahren

    Dieselbe Auffassung hat der VGH Mannheim - 13. Senat - im Urteil vom 10. Juli 2008 vertreten (InfAuslR 2008, 424, juris Rn. 41): Für eine Anwendung des Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 spreche auch, dass die schrittweise Eingliederung türkischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 und das Diskriminierungsverbot in der Auslegung, die es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu vergleichbaren assoziationsrechtlichen Bestimmungen gefunden habe, unterschiedliche Fälle beträfen, die nicht miteinander vergleichbar seien.

    Auch der 13. Senat des VGH Mannheim ist der Ansicht, aus der Entscheidung des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006 (Gattoussi, a.a.O.) sei zu schließen, dass dieses Gericht auch einer nach deutschem Recht erteilten "überschießenden" Arbeitsgenehmigung eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Wirkung beimesse (Urt. v. 27.9.2007, InfAuslR 2008, 3, juris Rn. 19, und Urt. v. 10.7.2008, InfAuslR 2008, 424, juris Rn. 42).

  • VGH Bayern, 13.11.2008 - 10 CS 08.2791

    Trennung; eheliche Lebensgemeinschaft

    Zur Begründung wird insbesondere auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Oktober 2006 (InfAuslR 2007, 1), des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 2008 (13 S 708/08) und des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Mai 2008 (4 Bf 232/07) Bezug genommen.

    Selbst wenn die Antragstellerin - wie vorgetragen - ihren Arbeitsplatz unverschuldet verloren haben sollte, führt dies zu keinem weitergehenden Anspruch (vgl. EuGH vom 26.10.2006 InfAuslR 2007, 1; VGH BW vom 10.7.2008 13 S 708/08 juris RdNr. 28-33).

    Zwar wird in den Fällen einer sog. "überschießenden" Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis auf der Grundlage des Art. 10 ARB 1/80 ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung abgeleitet (VGH BW vom 10. Juli 2008 13 S 708/08; OVG Hamburg vom 29. Mai 2008 4 Bf 232/07).

  • VG Aachen, 05.08.2009 - 8 K 339/07

    Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Begriff des

    Die nationalen Regelungen, durch die das Erlöschen der unbefristeten Arbeitsberechtigung nach Wegfall eines auch nur vorübergehenden Bleiberechts angeordnet wird, verstoßen mangels hinreichender Transparenz selbst gegen die auch im Gemeinschaftsrecht geltenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit und nehmen dem Diskriminierungsverbot im Rahmen dessen Anwendungsbereichs seine praktische Wirksamkeit, vgl. (noch nicht rechtskräftiges) Urteil der Kammer vom 18. Juni 2008 - 8 K 1272/07 -, a.a.O.; i.E. ebenso für das Diskriminierungsverbot des Art. 67 Abs. 1 Europa-Mittelmeer- Abkommen/Algerien: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 27. September 2007 - 13 S 1059/07 -, InfAuslR 2008, 3; für das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80: VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2008 - 13 S 708/08 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 29. Mai 2008 - 4 Bf 232/07 -, DVBl. 2008, 1002; a.A.: OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 18 B 722/07 -, DVBl. 2007, 983; VGH Bayern, Beschlüsse vom 26. Januar 2007 - 24 C 06.3378 -, juris., und vom 13. Februar 2008 - 10 ZB 07.3197 -, juris; ähnlich, aber i.E. offen gelassen: VGH BW, Beschluss vom 30. März 2009 - 11 S 3249/08 -, juris.

    Dies gilt auch für die Fälle, in denen in der neueren, nationalen obergerichtlichen Rechtsprechung im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus dem Diskriminierungsverbot anerkannt wurde, vgl. VGH BW, Urteile vom 27. September 2007 - 13 S 1059/07 -, InfAuslR 2008, 3, und vom 10. Juli 2008 - 13 S 708/08 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 29. Mai 2008 - 4 Bf 232/07 -, DVBl. 2008, 1002; Urteil der Kammer vom 18. Juni 2008 - 8 K 1272/07 - .

  • VG Schleswig, 30.06.2021 - 11 B 38/21

    Ausländerrecht

    Nach der neueren Rechtsprechung kann ganz ausnahmsweise auch Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen begründen, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem Ausländer die Erlaubnis erteilt hat, im Gebiet des Mitgliedstaates für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben und in Bezug auf diese Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hat (OVG B-Stadt, Urteil v. 29.05.2008 - 4 Bf 232/07 -, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.07.2008 - 13 S 708/08 -, juris Rn. 34 ff.).
  • VG Darmstadt, 12.10.2009 - 5 L 971/09

    Fehlende Anrechnungsfähigkeit einer fiktiven Aufenthaltserlaubnis auf die

    61 Das Gericht kann im vorliegenden Eilverfahren offen lassen, ob sich Art. 10 ARB, mit dem eine andere Zielrichtung verfolgt wird als mit den Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Marokko und Tunesien (vgl. EuGH, U. v. 02.03.1999 - Rs C-416/96 [El-Yassini] - NVwZ 1999, 1095 [1098] - Rn. 61), aufenthaltsrechtliche Wirkungen entnehmen lassen (bejahend: Hess. VGH, B. v. 30.03.2009 - 11 B 642/09 - und B. v. 29.06.2009 - 11 A 787/09.Z; VGH Mannheim, U. v. 10.07.2008 - 13 S 708/08 - InfAuslR 2008, 424).
  • VG Darmstadt, 17.09.2009 - 5 L 1411/08

    Zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für türkischen Staatsangehörigen unter

    94 Die Kammer kann im vorliegenden Eilverfahren offen lassen, ob sich Art. 10 ARB, mit dem eine andere Zielrichtung verfolgt wird als mit den Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Marokko und Tunesien (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.1999 - Rs C-416/96 [El-Yassini] -, NVwZ 1999, 1095 [1098] - Rdnr. 61), aufenthaltsrechtliche Wirkungen entnehmen lassen (bejahend: Hess. VGH, Beschl v. 30.03.2009 - 11 B 642/09 - und Beschl. v. 29.06.2009 - 11 A 787/09.Z; VGH Mannheim, Urt. v. 10.07.2008 - 13 S 708/08 - InfAuslR 2008, 424).
  • OVG Sachsen, 17.08.2009 - 3 B 427/09

    Duldung; assoziationsrechtliches Diskriminierungsverbot; unmittelbares

    Die Streitfrage, ob dann, wenn der Arbeitnehmer über eine die Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis überschießende Arbeitserlaubnis verfügt und - wie hier unstreitig - die Voraussetzungen des Art. 6 ARB Nr. 1/80 nicht vorliegen, entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile v. 3.7.2003 - BVerwG 1 C 18.02 und 32.02 - zitiert nach JURIS) ein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus dem assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB Nr. 1/80 in Betracht zu ziehen ist (so im Anschluss an EuGH, Urt. v. 26.10.2006 - C-4/05 - Güzeli, zitiert nach JURIS; OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.2008 - 4 Bf 232/07 - zitiert nach JURIS; VGH BW, Urt. v. 10.6.2008, InfAuslR 2008, 424; Senatsbeschl. v. 26.3.2009 - 3 BS 354/07), bedarf keiner Entscheidung.
  • VG Hamburg, 04.05.2009 - 15 E 628/09

    Türkischer Arbeitnehmer: Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt nach

    Nach Rechtsprechung sowohl des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.5.2008, 4 Bf 232/07, Juris Rn. 40 ff., noch nicht rechtskräftig) als auch des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteile vom 10.7.2008, InfAuslR 2008, 424 ff., Juris Rn. 34 ff., und vom 27.9.2007, InfAuslR 2008, 3 ff. Juris Rn. 17 ff., Letzteres zum entsprechenden Europa-Mittelmeer-Abkommen) kann sich ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört und der im Besitz einer ordnungsgemäßen unbefristeten Arbeitsgenehmigung ist, in Bezug auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 berufen, auch wenn ihm Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 nicht zustehen (a.A. zum entsprechenden Europa-Mittelmeer-Abkommen VGH Kassel, Beschluss vom 6.4.2004, NVwZ-RR 2005, 285 f., Juris Rn. 13 f.; OVG Münster, Beschluss vom 22.6.2007, NVwZ-RR 2008, 59 f., Juris Rn. 3 ff.).
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