Rechtsprechung
AG Köln, 08.06.2005 - 147 C 86/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsanwaltsgebühr als erstattungsfähiger Schaden; Gebührenbemessung für die Abwicklung eines Verkehrsunfalls als außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Verkehrsunfall - 1,8 Geschäftsgebühr
- Anwaltsblatt
§ 14 RVG
Geschäftsgebühr bei Abwicklung eines Verkehrsunfalls - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Verkehrsunfallschadenregulierung - 1,8 Geschäftsgebühr bei überdurchschnittlicher Unfallregulierung
Verfahrensgang
- AG Köln, 08.06.2005 - 147 C 86/05
- AG Köln, 18.11.2005 - 147 C 86/05
Papierfundstellen
- AnwBl 2005, 723
- JurBüro 2005, 647
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 16.08.1991 - 7 WF 354/91
Gleiche gebührenrechtliche Streitigkeit; Selber Sachverhalt; Antrag auf …
Auszug aus AG Köln, 08.06.2005 - 147 C 86/05
Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG war nicht erforderlich, da vorliegend kein Streit zwischen Anwalt und Auftraggeber sondern zwischen Auftraggeber und einem ersatzpflichtigem Dritten gegeben ist (BVerwG JurBüro 1982, 857; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1992, 711).
- AG Berlin-Charlottenburg, 28.02.2011 - 204 C 14/10
Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Kartenmaterial auf der eigenen …
Vielmehr besteht Streit zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten (vgl. BVerwG, JurBüro 1982, 857; AG Köln, JurBüro 2005, 647). - AG Germersheim, 04.09.2019 - 2 C 395/18
Unfallgeschädigter darf trotz Prüfbericht des Versicherers auf eigenen …
Eine überdurchschnittliche Anwaltstätigkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers in einer Verkehrsunfallsache die vom Sachverständigen ermittelten Werte ungerechtfertigt kürzt und daraufhin Rückfragen bei dem Sachverständigen und weitere Korrespondenz erforderlich wird (…Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Anhang I Streitwertkommentierung IX. Streitwerte im Verkehrsrecht Rn. 64 beck-online; AG Köln, Urteil vom 08.06.2005- 147 C 86/05). - AG Saarbrücken, 14.09.2007 - 37 C 1218/06
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls; Gewichtung von …
Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG war nicht erforderlich, da vorliegend kein Streit zwischen Auftraggeber und Anwalt, sondern zwischen Auftraggeber und einem ersatzpflichtigen Dritten gegeben ist ( Amtsgericht Köln, Urteil vom 08.06.2005, 147 C 86/05 , zitiert nach [...]).
Rechtsprechung
LG Regensburg, 01.09.2005 - 2 T 504/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für das Entstehen einer Termingebühr bei nicht rechtshängigen Ansprüchen; Hinzurechnung des Wertes nicht rechtshängiger Ansprüche zum Wert des Streitgegenstandes bei Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in Vergleichsverhandlungen im gerichtlichen ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Cham, 14.07.2005 - 8 C 41/05
- LG Regensburg, 01.09.2005 - 2 T 504/05
Papierfundstellen
- JurBüro 2005, 647
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17
Kostenfestsetzung: Auslegung einer Kostenregelung zu einem umfassenden, nicht …
Wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, ist zwar durch die Erörterung nicht rechtshängiger Ansprüche mit dem Ziel einer Einigung die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus einem Streitwert von 107.100 EUR entstanden (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 640; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208; LG Regensburg, JurBüro 2005, 647). - OLG Hamm, 06.02.2007 - 23 W 274/06
Terminsgebühr bei Verhandlungen über einen sogenannten Mehrvergleich; Auslegung …
Wird in einem gerichtlichen Termin ein überschießender Vergleich ("Mehrvergleich") unter Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche geschlossen, so fällt die Terminsgebühr grundsätzlich aus dem Gesamtstreitwert an (VV 3104 Abs. 2 RVG), weil in der Regel davon auszugehen ist, dass die mitverglichenen Ansprüche Gegenstand des Termins waren (vgl. Landgericht Regensburg in JurBüro 2005, 647).