Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 20.11.2007 - II-10 WF 31/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entstehung einer Terminsgebühr im Fall der Mitwirkung an Aussöhnungsgesprächen mit dem Verfahrensgegner zur Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens
- Judicialis
RVG § 33 Abs. 3 Satz 2; ; RVG § 55; ; RVG § 56 Abs. 2 Satz 1; ; BRAGO § 56 Abs. 2 Satz 2; ; BRAGO § 56 Abs. 2 Satz 3
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Terminsgebühr für Teilnahme an Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- Rpfleger 2008, 229
- JurBüro 2008, 195
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14
Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für …
Das OLG Stuttgart hat in einem besonders umfangreichen und schwierigen Verfahren, bei dem der Umfang der Ermittlungsakten als auch die Dauer des Verfahrens von üblichen Ermittlungsverfahren gravierend nach oben abwichen, der vom Beistand betriebene Aufwand erheblich war, da über Jahre hinweg eine mehrfache Einarbeitung in den Sachverhalt und die Beweismittel nötig war, und der Verfahrensstoff komplex und schwierig war, dem Pflichtverteidiger für den Einarbeitungsaufwand vier (Pflichtverteidiger-) Grundgebühren gemäß Nr. 4100 VV RVG sowie für die im Verfahren entfalteten Tätigkeiten 12 (Pflichtverteidiger-) Verfahrensgebühren gemäß Nr. 4104 VV RVG bewilligt (Rpfleger 2008, 229). - OLG München, 12.01.2012 - 11 WF 2265/11
Rechtsanwaltsvergütung: Einigungsgebühr bei wechselseitigem Verzicht auf die …
Die Oberlandesgerichte Koblenz (AGS 2008, 445), Köln (NJW 2009, 237), Hamm (OLGR Hamm 2007, 230 und Beschluss vom 29.03.2007 - 6 WF 91/07 - nur in "Juris" veröffentlicht), Düsseldorf (JurBüro 2008, 195 und AGS 2008, 248), Naumburg (AGS 2009, 222) und Zweibrücken (MDR 2009, 1314) sowie das Kammergericht (JurBüro 2010, 359 = AGS 2010, 325) bejahten den Anfall der Einigungsgebühr dann, wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung die Höhe der Ausgleichsansprüche, die Person des Ausgleichsberechtigten oder der Umfang eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs noch nicht feststand.