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   OLG Stuttgart, 12.09.1994 - 1 Ws 176/94   

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https://dejure.org/1994,6880
OLG Stuttgart, 12.09.1994 - 1 Ws 176/94 (https://dejure.org/1994,6880)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.09.1994 - 1 Ws 176/94 (https://dejure.org/1994,6880)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. September 1994 - 1 Ws 176/94 (https://dejure.org/1994,6880)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Pflichtverteidigers auf Erstattung der Auslagen für die Hinzuziehung eines Dolmetschers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MRK Art. 6 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Justiz 1995, 53
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Stuttgart, 20.10.1992 - 1 Ws 185/92
    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.09.1994 - 1 Ws 176/94
    Der wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beim Landgericht - Jugendkammer - Stuttgart angeklagte Beschwerdeführer beantragte dort, ihm und seinem Wahlverteidiger, da sie nicht derselben Sprache mächtig seien, "für die Verteidigergespräche als Dolmetscher Herrn K. G. auf Kosten der Staatskasse beizuordnen." Mit dem hier angefochtenen Beschluß vom 29. Juli 1994 hat das Landgericht diesen Antrag unter Hinweis auf den in anderer Sache ergangenen Beschluß des Senats vom 20. Oktober 1992 - 1 Ws 185/92 - abgelehnt.

    Der Senat hält fest an seiner bereits mit Beschluß vom 20. Oktober 1992 - 1 Ws 185/92 - vertretenen Auffassung, wonach ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Beschuldigter keinen Anspruch auf gerichtliche Beiziehung eines Dolmetschers zur Vermittlung der Kommunikation zwischen ihm und seinem Wahlverteidiger hat und sich ein solches Recht insbesondere nicht aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK herleiten läßt.

    Indes ergibt sich aus dem Zusammenhang der Regelungen in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c und Buchst. e MRK, daß Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten keinen Anspruch auf gerichtliche Beiziehung eines Dolmetschers zur Vermittlung der Kommunikation mit seinem Wahlverteidiger gibt (Beschluß des Senats vom 20.10.1992 - 1 Ws 185/92; OLG Düsseldorf, NSTE, Nr. 15 zu Art. 6 MRK = MDR 1989, 668 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Auflage, Art. 6 MRK, RNr. 25; a.A. KG, NStZ 1990, 402 ; OLG Düsseldorf, StV 1991, 457; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO , 24. Auflage, § 464 a RNr. 9 a.E.; vgl. auch OLG Stuttgart, StV 1986, 491).

  • OLG Düsseldorf, 11.02.1991 - 1 Ws 122/91
    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.09.1994 - 1 Ws 176/94
    Indes ergibt sich aus dem Zusammenhang der Regelungen in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c und Buchst. e MRK, daß Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten keinen Anspruch auf gerichtliche Beiziehung eines Dolmetschers zur Vermittlung der Kommunikation mit seinem Wahlverteidiger gibt (Beschluß des Senats vom 20.10.1992 - 1 Ws 185/92; OLG Düsseldorf, NSTE, Nr. 15 zu Art. 6 MRK = MDR 1989, 668 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Auflage, Art. 6 MRK, RNr. 25; a.A. KG, NStZ 1990, 402 ; OLG Düsseldorf, StV 1991, 457; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO , 24. Auflage, § 464 a RNr. 9 a.E.; vgl. auch OLG Stuttgart, StV 1986, 491).

    Allem nach ist auch kein Raum für eine in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK, § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG , §§ 140 ff StPO erfolgende gerichtliche Beiziehung eines Dolmetschers zur Vermittlung der Kommunikation des Beschuldigten mit seinem Wahlverteidiger (a.A. KG, NStZ 1990, 402 ; OLG Düsseldorf, StV 1991, 457).

  • OLG Stuttgart, 20.06.1986 - 3 Ws 139/86
    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.09.1994 - 1 Ws 176/94
    Indes ergibt sich aus dem Zusammenhang der Regelungen in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c und Buchst. e MRK, daß Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten keinen Anspruch auf gerichtliche Beiziehung eines Dolmetschers zur Vermittlung der Kommunikation mit seinem Wahlverteidiger gibt (Beschluß des Senats vom 20.10.1992 - 1 Ws 185/92; OLG Düsseldorf, NSTE, Nr. 15 zu Art. 6 MRK = MDR 1989, 668 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Auflage, Art. 6 MRK, RNr. 25; a.A. KG, NStZ 1990, 402 ; OLG Düsseldorf, StV 1991, 457; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO , 24. Auflage, § 464 a RNr. 9 a.E.; vgl. auch OLG Stuttgart, StV 1986, 491).

    Das Gericht kann einen Dolmetscher - für den Beschuldigten kostenfrei (Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK) - nur im Rahmen des nach der jeweiligen Sachlage konkret Notwendigen hinzuziehen; insbesondere lassen sich Notwendigkeit und Umfang der Hinzuziehung eines Dolmetschers jeweils nur für ein konkret auftretendes Kommunikationsbedürfnis beurteilen (vgl. OLG Stuttgart, StV 1986, 491).

  • EGMR, 28.11.1978 - 6210/73

    Luedicke, Belkacem und Koç ./. Deutschland

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.09.1994 - 1 Ws 176/94
    Zwar hat nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK ein ausländischer Beschuldigter, der die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, im gesamten Verfahren "Anspruch auf unentgeltlichen Beistand eines Dolmetschers, damit ihm sämtliche Schriftstücke und mündliche Erklärungen in dem gegen ihn durchgeführten Verfahren übersetzt werden, auf deren Verständnis er angewiesen ist, um ein faires verfahren zu haben" ( EGMR , NJW 1979, 1091).
  • OLG Düsseldorf, 06.12.1988 - 1 Ws 1142/88
    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.09.1994 - 1 Ws 176/94
    Da zu dem durch Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK garantierten Beistand eines Verteidigers auch die Verständigung des Beschuldigten mit seinem Verteidiger gehört, hat ein Beschuldigter nur dann, wenn er nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK den unentgeltlichen Beistand eines Pflichtverteidiger verlangen kann, auch Anspruch auf die für ihn unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zur Vermittlung der erforderlichen Kommunikation mit diesem Verteidiger (OLG Düsseldorf, NSTE, Nr. 15 zu Art. 6 MRK; vgl. auch KG, GA 1977, 278; OLG Zweibrücken, NJW 1980, 2143; OLG Frankfurt, NJW 1981, 533; OLG Düsseldorf, NJW 1989, 677 ).
  • OLG Düsseldorf, 30.09.1988 - 3 Ws 721/88
    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.09.1994 - 1 Ws 176/94
    Indes ergibt sich aus dem Zusammenhang der Regelungen in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c und Buchst. e MRK, daß Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten keinen Anspruch auf gerichtliche Beiziehung eines Dolmetschers zur Vermittlung der Kommunikation mit seinem Wahlverteidiger gibt (Beschluß des Senats vom 20.10.1992 - 1 Ws 185/92; OLG Düsseldorf, NSTE, Nr. 15 zu Art. 6 MRK = MDR 1989, 668 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Auflage, Art. 6 MRK, RNr. 25; a.A. KG, NStZ 1990, 402 ; OLG Düsseldorf, StV 1991, 457; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO , 24. Auflage, § 464 a RNr. 9 a.E.; vgl. auch OLG Stuttgart, StV 1986, 491).
  • OLG Zweibrücken, 19.12.1979 - 1 Ws 377/79
    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.09.1994 - 1 Ws 176/94
    Da zu dem durch Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK garantierten Beistand eines Verteidigers auch die Verständigung des Beschuldigten mit seinem Verteidiger gehört, hat ein Beschuldigter nur dann, wenn er nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK den unentgeltlichen Beistand eines Pflichtverteidiger verlangen kann, auch Anspruch auf die für ihn unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zur Vermittlung der erforderlichen Kommunikation mit diesem Verteidiger (OLG Düsseldorf, NSTE, Nr. 15 zu Art. 6 MRK; vgl. auch KG, GA 1977, 278; OLG Zweibrücken, NJW 1980, 2143; OLG Frankfurt, NJW 1981, 533; OLG Düsseldorf, NJW 1989, 677 ).
  • OLG Frankfurt, 13.11.1980 - 2 Ws 190/80
    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.09.1994 - 1 Ws 176/94
    Da zu dem durch Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK garantierten Beistand eines Verteidigers auch die Verständigung des Beschuldigten mit seinem Verteidiger gehört, hat ein Beschuldigter nur dann, wenn er nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK den unentgeltlichen Beistand eines Pflichtverteidiger verlangen kann, auch Anspruch auf die für ihn unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zur Vermittlung der erforderlichen Kommunikation mit diesem Verteidiger (OLG Düsseldorf, NSTE, Nr. 15 zu Art. 6 MRK; vgl. auch KG, GA 1977, 278; OLG Zweibrücken, NJW 1980, 2143; OLG Frankfurt, NJW 1981, 533; OLG Düsseldorf, NJW 1989, 677 ).
  • OLG Karlsruhe, 03.01.2000 - 3 Ws 136/99

    Beiordnung eines Dolmetschers)

    Nach der auch vom Vertreter der Staatskasse befürworteten abweichenden Meinung, kann ein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Dolmetschers zur Kommunikation zwischen Angeklagten und seinem Wahlverteidiger nicht aus Art. 6 Abs. 3 MRK hergeleitet werden (OLG Zweibrücken NJW 1980, 2143; OLG Frankfurt NJW 1981, 533; OLG Stuttgart Die Justiz 1995, 53; OLG Düsseldorf MDR 1989, 668; dass. NStZ-RR 1999, 215).
  • OLG Köln, 09.11.2007 - 2 Ws 588/07
    Die Zuziehung eines Dolmetschers für Gespräche mit einem zusätzlich beauftragten Wahlverteidiger können nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände als "notwendig" in diesem Sinne angesehen werden (Senat , Beschlüsse vom 26.06.2006 - 2 Ws 273-274/06 - und vom 09.06.2004 - 2 Ws 183/04 - ebenso: OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.09.1994 - 1 Ws 176/94 - in: Die Justiz 1995, 53 f. = OLGSt Art. 6 MRK Nr. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.1998 - 1 Ws 810/98 - in: NStZ-RR 1999, 215 f. = StV 2000, 194, 195 [OLG Düsseldorf 23.12.1998 - 1 Ws 810/98] ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.12.1998 - 3 Ws 631/98 - in: NStZ-RR 1999, 351, 352 = OLGSt Art. 6 MRK Nr. 16; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.12.1979 - 1 Ws 377/79 - in: NJW 1980, 2143 [OLG Zweibrücken 19.12.1979 - 1 Ws 377/79] ; Löwe/Rosenberg/Gollwitzer, StPO, 25. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 244).
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