Rechtsprechung
| LSG Baden-Württemberg, 23.05.2003 - L 4 KR 3904/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Anspruch auf Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS); Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS); Überschreitung der Altersgrenze von 30 Jahren; Hinderungsgründe für den Beginn eines Studiums; Vorliegen beachtlicher ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Mannheim, 17.09.2002 - S 5 KR 212/02
- LSG Baden-Württemberg, 23.05.2003 - L 4 KR 3904/02
- BSG, 06.11.2003 - B 12 KR 17/03 B
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BSG, 23.06.1994 - 12 RK 71/93
Streit über das Ende der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.05.2003 - L 4 KR 3904/02
Danach sind Studenten mit Studienbeginn nach Vollendung des 30. Lebensjahres in der KVdS nur dann versicherungspflichtig, wenn bei ihnen in der Zeit zwischen etwa der Vollendung des 20. Lebensjahres und dem Beginn des Zweiten Bildungsweges sowie zwischen dem Abitur im Zweiten Bildungsweg und dem Studienbeginn im Wesentlichen durchgehend Hinderungsgründe vorgelegen haben (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 12 RK 71/93 - m.w.N.).Zeiten der Berufstätigkeit, sofern sie nicht Voraussetzung für den Zweiten Bildungsweg sind, sind grundsätzlich nicht als beachtliche Hinderungszeiten anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1994, a.a.O., m.w.N.).
Denn selbst bei Bejahung von beachtlichen Hinderungszeiten, also bei der Annahme, dass das Hinausschieben des Beschreitens des Zweiten Bildungsweges bzw. später das Hinauszögern der Aufnahme des Studiums im Hinblick auf die finanzielle Situation der Klägerin nicht lediglich zweckmäßig oder sinnvoll war, kann bereits die o.g. Nicht-Hinderungszeit von vier Jahren nicht lediglich als unwesentlich angesehen werden; das BSG hat dies schon bei einem Zeitraum von drei Jahren verneint (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1994, a.a.O.).
- BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91
Studenten - Begrenzung der Krankenversicherung - Alter - Fachstudienzeit - …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.05.2003 - L 4 KR 3904/02
Die Entscheidung des SG stehe nicht im Einklang mit der Missbrauchsabwehr der KVdS, wozu auch auf das weitere Urteil des BSG vom 30. September 1992 (12 RK 40/91) verwiesen werde.Das Studium aufzuschieben, weil dies als zweckmäßig oder sinnvoll erscheint, reicht demgegenüber nicht aus (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 4).
- BSG, 29.06.1993 - 12 RK 92/92
Krankenversicherung - Ehegatte - Beitragsbemessung
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.05.2003 - L 4 KR 3904/02
Sie trägt vor, das SG habe die "Hinderungsgründe" zu großzügig ausgelegt und bei seiner Entscheidungsfindung offensichtlich das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. September 1992 (12 RK 92/92) außer Acht gelassen.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2010 - L 16 KR 271/09
Krankenversicherung
Entscheidend seien dabei die Dauer der Hinderungszeit und ihr Verhältnis zur Dauer etwaiger Nichthinderungszeiten (vgl. zusammenfassend nur LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 23.5.2003, Az.: L 4 KR 3904/02, www.juris.de; BayLSG…, Urt. vom 09.11.2000, Az. L 4 KR 171/98, www.juris.de; Peters, in: KassKomm, § 5 SGB V RdNr. 100; Felix, in: jurisPK-SGB V, § 5 SGB V RdNr. 65).Insbesondere Zeiten der Berufstätigkeit seien nicht als beachtliche Hinderungszeiten anerkannt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 23.5.2003, Az.: L 4 KR 3904/02, www.juris.de).
Ansonsten könnten persönliche Gründe im weiteren Sinne für jedes Hinausschieben oder Unterbrechen des Studiums angeführt werden (BSG…, Urt. vom 30.9.1992, Az.: 12 RK 40/91; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 23.05.2003, Az.: L 4 KR 3904/02, jeweils www.juris.de).
Werde der zweite Bildungsweg so spät beschritten, dass erst nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres mit dem Studium begonnen werden könne, sei in der Regel nicht der zweite Bildungsweg, sondern die vorangegangene Berufstätigkeit kausal (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 23.05.2003, Az.: L 4 KR 3904/02; BayLSG…, Urt. vom 09.11.2000, Az.: L 4 KR 171/98, jeweils www.juris.de).
Studenten mit einem Studienbeginn nach dem dreißigsten Lebensjahr seien also nur dann in der studentischen KV versicherungspflichtig, wenn bei ihnen in der Zeit etwa ab Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres im Wesentlichen durchgehend Hinderungsgründe vorgelegen hätten (LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 23.5.2003, Az.: L 4 KR 3904/02; BayLSG…, Urt. vom 09.11.2000, Az.: L 4 KR 171/98; LSG Saarland…, Urt. vom 07.06.2006, Az.: L 2 KR 2/05, www.juris.de).
- VGH Baden-Württemberg, 02.05.2006 - 7 S 781/06
Gerichtskostenfreiheit in Verfahren nach dem Gesetz über bedarfsorientierte …
Verfahren nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) sind nach § 188 Satz 2 VwGO (a. F.) gerichtskostenfrei (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 10.12.2004 - 5 B 47.04 - RdlH 2005, 29; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 02.06.2004 - 7 S 2101/03 - Justiz 2004, 253).Nachdem das Bundesverwaltungsgericht geklärt hat, dass die Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz unter dem für die Gerichtskostenfreiheit maßgebenden Gesichtspunkt der Fürsorge zum Sachgebiet der Sozialhilfe im weiten Sinne des § 188 VwGO gehört (Beschluss vom 10.12.2004 - 5 B 47.04 - RdlH 2005, 29), hält der Senat an seiner gegenteiligen Auffassung (vgl. Beschluss vom 02.06.2004 - 7 S 2101/03 - Justiz 2004, 253) nicht mehr fest.
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