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   OVG Niedersachsen, 07.09.1999 - 9 L 1171/99   

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OVG Niedersachsen, 07.09.1999 - 9 L 1171/99 (https://dejure.org/1999,4800)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.09.1999 - 9 L 1171/99 (https://dejure.org/1999,4800)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. September 1999 - 9 L 1171/99 (https://dejure.org/1999,4800)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 KiTaS; § 20 KitaG; § 90 Abs. 1 S. 2 SGB VIII
    Möglichkeit einer Gemeinde zur Ausrichtung ihrer Gebührenstaffellung zur Benutzung einer Kindertagesstätte am Bruttojahreseinkommen; Berücksichtigung eines sich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der sorgeberechtigten Person auswirkendes Einkommen bei der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebührenstaffelung; Kindertagesstätten; Einkommen; Kernfamilie; Bruttoeinkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Möglichkeit einer Gemeinde zur Ausrichtung ihrer Gebührenstaffellung zur Benutzung einer Kindertagesstätte am Bruttojahreseinkommen; Berücksichtigung eines sich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der sorgeberechtigten Person auswirkendes Einkommen bei der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • KStZ 2000, 135
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 6.96

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes einer anwaltlichen Tätigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.1999 - 9 L 1171/99
    Gebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten sind zwar keine volle Gegenleistung für die empfangene Leistung, sie sind aber dennoch dazu bestimmt, die dafür erforderlichen Kosten (teilweise) mitzutragen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.4.1997 - 5 C 6.96 - DVBl. 1997, 1438 zu § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).

    § 90 Abs. 1 SGB VIII ermächtigt durch Satz 1 (unmittelbar) zur Festsetzung von Teilnehmerbeiträgen oder Gebühren und ermöglicht es Landesrecht in Satz 2, auf die Gestaltung der Festsetzung Einfluss zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 25.4.1997 - 5 C 6.96 - FEVS 48, 16).

    Ihre Festsetzung orientiert sich deshalb in erster Linie an den dem Einrichtungsträger entstehenden Kosten, nicht aber an der individuellen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 25.4.1997 aaO; Wiesner/Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII § 90 RdNR. 4; Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG/SGB VIII, 3. Aufl. 1999, § 90 RdNr. 2).

    Ihre Prüfung und Berücksichtigung folgt der Festsetzung nach § 90 Abs. 1 SGB VIII nach und ist von ihr getrennt (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 25.4.1997 aaO).

    Die nach Landesrecht erfolgende Staffelung der Teilnahmebeiträge und Gebühren beruht zwar auch auf Zumutbarkeitsgesichtspunkten, berücksichtigt aber nur ein Grobraster u.a. nach Einkommensgruppen und schließt eine der Festsetzung von (gestaffelten) Gebühren nachfolgende, konkret individuelle Zumutbarkeitsprüfung mit der Folge nach § 90 Abs. 2 und 3 SGB VIII nicht aus (BVerwG, Urt. v. 25.4.1997 aaO).

  • BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93

    Soziale Staffelung von Kindertagesstättengebühren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.1999 - 9 L 1171/99
    Angesichts des im Gebührenrechts geltenden Prinzips, dass einer gleichen Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich eine gleichhohe Gebühr entspricht, ist der kommunale Normgeber nicht gehalten, sozialen Gesichtspunkten in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass sich bei der Gebührenbemessung die jeweilige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen "exakt widerspiegelt"; er darf die Einkommensverhältnisse nur "vergröbernd" berücksichtigen (vgl. Urt. d. Sen. v. 23.11.1994 - 9 L 2038/94 - NVwZ-RR 1995, 468; BVerwG, Beschl. v. 13.4.1994 - 8 NB 4.93 - DVBl 1994, 818).

    Bundesrecht steht den verschiedenen denkbaren Bestimmungen des maßgeblichen Einkommens nicht entgegen, solange sie an den vom Bundesrecht vorgegebenen Kriterien des Einkommens und der Kinderzahl oder der Familiengröße anknüpfen (BVerwG, Beschl. v. 13.4.1994 - 8 NB 4.93 - DVBl 1994, 818; Beschl. v. 28.10.1994 - 8 B 159.94 - Buchholz 401.84, Benutzungsgebühren Nr. 72; Urt. v. 15.9.1998 - 8 C 25.97 - BVerwGE 107, 188).

    Wegen der Vielzahl der Fälle sind dabei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Praktikabilität auch typisierende Regelungen zulässig mit der Folge, dass der kommunale Normgeber auch Ungleichheiten in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Kauf nehmen darf (Urt. d. Sen. v. 23.11.1994 - 9 L 2038/94 - NVwZ-RR 1995, 468; BVerwG, Beschl. v. 13.4.1994 - 8 NB 4.93 - DVBl 1994, 818).

    § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gestattet zwar die Staffelung der Gebühren (oder Teilnahmebeiträge) nach Einkommen und Kinderzahl oder Familiengröße, zwingt aber nicht dazu (BVerwG, Beschl. v. 13.4.1994 - 8 NB 4.93 - DVBl 1994, 818; Beschl. v. 28.10.1994 - 8 B 159.94 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72; Urt. v. 15.9.1998 - 8 C 25.97 - BVerwGE 107, 188).

  • OVG Niedersachsen, 23.11.1994 - 9 L 2038/94

    Ermächtigung; Kindergartengebühren; Staffelung; Satzungsgeber; Bruttoeinkommen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.1999 - 9 L 1171/99
    Während die Rechtmäßigkeit der Staffelung von Kindergartengebühren vor der Einführung des § 5 Abs. 3 Satz 3 NKAG (idF der Bekanntmachung vom 11. Februar 1992) umstritten war, ist der gemeindliche Satzungsgeber jedenfalls seit diesem Zeitpunkt ermächtigt, die Höhe der Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung einer Kindertagesstätte unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte zu bemessen (vgl. Urt. d. Sen. v. 23.11.1994 - 9 L 2038/94 - NVwZ-RR 1995, 468).

    Die Vorschrift enthält lediglich einen Regelungsauftrag und eröffnet den Trägern der Einrichtung einen weiten Entscheidungsspielraum innerhalb des vorgegebenen Rahmens einer Zumutbarkeit der wirtschaftlichen Belastung für die Sorgeberechtigten und der Bemessung der Gebühr nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Urt. d. Sen. v. 23.11.1994 - 9 L 2038/94 - NVwZ-RR 1995, 468).

    Angesichts des im Gebührenrechts geltenden Prinzips, dass einer gleichen Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich eine gleichhohe Gebühr entspricht, ist der kommunale Normgeber nicht gehalten, sozialen Gesichtspunkten in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass sich bei der Gebührenbemessung die jeweilige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen "exakt widerspiegelt"; er darf die Einkommensverhältnisse nur "vergröbernd" berücksichtigen (vgl. Urt. d. Sen. v. 23.11.1994 - 9 L 2038/94 - NVwZ-RR 1995, 468; BVerwG, Beschl. v. 13.4.1994 - 8 NB 4.93 - DVBl 1994, 818).

    Wegen der Vielzahl der Fälle sind dabei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Praktikabilität auch typisierende Regelungen zulässig mit der Folge, dass der kommunale Normgeber auch Ungleichheiten in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Kauf nehmen darf (Urt. d. Sen. v. 23.11.1994 - 9 L 2038/94 - NVwZ-RR 1995, 468; BVerwG, Beschl. v. 13.4.1994 - 8 NB 4.93 - DVBl 1994, 818).

  • BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97

    Gebührenstaffelung; Staffelung; Entgelt für den Besuch von Kindertagesstätten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.1999 - 9 L 1171/99
    Bundesrecht steht den verschiedenen denkbaren Bestimmungen des maßgeblichen Einkommens nicht entgegen, solange sie an den vom Bundesrecht vorgegebenen Kriterien des Einkommens und der Kinderzahl oder der Familiengröße anknüpfen (BVerwG, Beschl. v. 13.4.1994 - 8 NB 4.93 - DVBl 1994, 818; Beschl. v. 28.10.1994 - 8 B 159.94 - Buchholz 401.84, Benutzungsgebühren Nr. 72; Urt. v. 15.9.1998 - 8 C 25.97 - BVerwGE 107, 188).

    § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gestattet zwar die Staffelung der Gebühren (oder Teilnahmebeiträge) nach Einkommen und Kinderzahl oder Familiengröße, zwingt aber nicht dazu (BVerwG, Beschl. v. 13.4.1994 - 8 NB 4.93 - DVBl 1994, 818; Beschl. v. 28.10.1994 - 8 B 159.94 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72; Urt. v. 15.9.1998 - 8 C 25.97 - BVerwGE 107, 188).

  • BVerwG, 28.10.1994 - 8 B 159.94

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer Revision -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.1999 - 9 L 1171/99
    Bundesrecht steht den verschiedenen denkbaren Bestimmungen des maßgeblichen Einkommens nicht entgegen, solange sie an den vom Bundesrecht vorgegebenen Kriterien des Einkommens und der Kinderzahl oder der Familiengröße anknüpfen (BVerwG, Beschl. v. 13.4.1994 - 8 NB 4.93 - DVBl 1994, 818; Beschl. v. 28.10.1994 - 8 B 159.94 - Buchholz 401.84, Benutzungsgebühren Nr. 72; Urt. v. 15.9.1998 - 8 C 25.97 - BVerwGE 107, 188).

    § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gestattet zwar die Staffelung der Gebühren (oder Teilnahmebeiträge) nach Einkommen und Kinderzahl oder Familiengröße, zwingt aber nicht dazu (BVerwG, Beschl. v. 13.4.1994 - 8 NB 4.93 - DVBl 1994, 818; Beschl. v. 28.10.1994 - 8 B 159.94 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72; Urt. v. 15.9.1998 - 8 C 25.97 - BVerwGE 107, 188).

  • BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 37.97

    Sozialhilfe, keine Einsatzgemeinschaft zwischen in,Haushaltsgemeinschaft lebenden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.1999 - 9 L 1171/99
    Einkommen und Vermögen des Stiefvaters darf nur nach Maßgabe des § 16 BSHG oder nur dann berücksichtigt werden, wenn es der Mutter tatsächlich zugewendet wird und damit ihr Einkommen oder Vermögen erhöht oder zumindest ihren Eigenbedarf mindert (BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 - 5 C 37.97 - DVBl 1999, 1110).
  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.1999 - 9 L 1171/99
    Insoweit ist § 6 Abs. 6 Satz 2 KiTaS aber einer Auslegung zugänglich, indem man den hier verwandten Begriff der "Familienmitglieder" auf die Angehörigen der Kernfamilie beschränkt, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus den Eltern und ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern sowie den Stief- und Pflegekindern besteht (z.B. BVerfG, Beschl. v. 31.5.1978 - 1 BvR 683/77 - BVerfGE 48, 327; Beschl. v. 30.6.1964 - 1 BvL 16 - 25/62 - BVerfGE 18, 97).
  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.1999 - 9 L 1171/99
    Insoweit ist § 6 Abs. 6 Satz 2 KiTaS aber einer Auslegung zugänglich, indem man den hier verwandten Begriff der "Familienmitglieder" auf die Angehörigen der Kernfamilie beschränkt, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus den Eltern und ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern sowie den Stief- und Pflegekindern besteht (z.B. BVerfG, Beschl. v. 31.5.1978 - 1 BvR 683/77 - BVerfGE 48, 327; Beschl. v. 30.6.1964 - 1 BvL 16 - 25/62 - BVerfGE 18, 97).
  • OVG Niedersachsen, 07.11.2007 - 9 LA 336/06

    Gleichzeitiger Besuch einer Kindertagesstätte durch mehrere Geschwisterkinder und

    Den weiten Gestaltungsspielraum, den die Gemeinden bei der satzungsmäßigen Ausgestaltung des Kindergartenentgelts haben, hat der Senat in seinem Urteil vom 7. September 1999 (9 L 1171/99 - NdsRPfl 2000, 78 = NdsVBl 2000, 87 = KStZ 2000, 135 = FEVS 51, 411 - ähnlich bereits Urteil vom 23.11.1994 - 9 L 2038/94 -a.a.O.) darüber hinaus mit folgenden Erwägungen gerechtfertigt:.
  • VG Oldenburg, 10.03.2004 - 13 B 486/04

    Einkommen; Eltern; Kindergartenbeitrag; Stiefvater; Übernahme

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 7. September 1999 (Az.: 9 L 1171/99, FEVS 51, 411 ff.) eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob § 20 KiTaG die Berücksichtigung des Einkommens der im Haushalt lebenden Mitglieder der Kernfamilie zulässt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2006 - 3 L 258/03

    Elternbeitrag für Kindertageseinrichtung

    Die Vielzahl der Fälle in einem Bereich der Leistungsverwaltung, die dem Prinzip verpflichtet ist, dass einer gleichen Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich eine gleich hohe Gebühr entspricht, rechtfertigt es aus der Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Praktikabilität typisierende Regelungen zu treffen, Einkommensverhältnisse nur "vergröbernd" zu berücksichtigen und dabei Ungleichheiten in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen in Kauf zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 7.9.1999 - 9 L 1171/99 - FEVS 51, 411).
  • OVG Thüringen, 25.10.2006 - 3 EO 480/06
    Wenn sowohl die Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung (§ 2 Abs. 3 Satz 2) als auch die Gebührensatzung der Antragsgegnerin (dort § 8 Abs. 5) das Einkommen des Partners in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit berücksichtigen, könnte damit sachgerecht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familiengemeinschaft insgesamt erfasst sein; das Einkommen dieser anderen Personen wird sich in aller Regel auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der sorgeberechtigten Person auswirken (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 7. September 1999 - 9 L 1171/99 - FEVS 51, 411 = KStZ 2000, 135).
  • VG Hannover, 11.09.2009 - 1 A 3719/08

    Beitragsfreies Kindergartenjahr; Benutzungsgebühr; Geschwisterrabatt;

    Der Gesetzgeber hat es insoweit im Übrigen bei der Regelung des § 20 KiTaG belassen, wonach die Gemeinden bei der satzungsmäßigen Ausgestaltung des Kindergartenentgelts einen weiten Gestaltungsspielraum haben (NdsOVG, Urteile vom 07. November 2007, - 9 LA 336/06 NJW 2008, 933; vom 7. September 1999, - 9 L 1171/99 - NdsRPfl 2000, 78 = NdsVBl 2000, 87 = KStZ 2000, 135 = FEVS 51, 411 - ähnlich bereits Urteil vom 23. November 1994 - 9 L 2038/94 - = NdsRpfl 1995, 172 = NdsVBl 1995, 164 = NVwZ-RR 1995, 468 = NdsMinBl 1995, 871[nur Leitsatz]; so auch Nds LT, 15. Wahlperiode, 122. Plenarsitzung am 10. Juli 2007, S. 14463).
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