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   LSG Baden-Württemberg, 29.03.2006 - L 11 KR 604/06   

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https://dejure.org/2006,20352
LSG Baden-Württemberg, 29.03.2006 - L 11 KR 604/06 (https://dejure.org/2006,20352)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.03.2006 - L 11 KR 604/06 (https://dejure.org/2006,20352)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. März 2006 - L 11 KR 604/06 (https://dejure.org/2006,20352)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.03.2006 - L 11 KR 604/06
    Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.).

    Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht für einen nach oder mit Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.03.2006 - L 11 KR 604/06
    Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.03.2006 - L 11 KR 604/06
    Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen war oder - mit anderen Worten - bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.03.2006 - L 11 KR 604/06
    Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 95, 64, 86 - ständige Rechtsprechung -).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.03.2006 - L 11 KR 604/06
    Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht für einen nach oder mit Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2005 - L 11 KR 4346/05

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.03.2006 - L 11 KR 604/06
    Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteile des Senats vom 15.11.2005 - L 11 KR 3216/05 -, 13.12.2005 - L 11 KR 4346/05 - und 24.01.2006 - L 11 KR 2032/05 -).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2006 - L 11 KR 2032/05

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.03.2006 - L 11 KR 604/06
    Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteile des Senats vom 15.11.2005 - L 11 KR 3216/05 -, 13.12.2005 - L 11 KR 4346/05 - und 24.01.2006 - L 11 KR 2032/05 -).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2005 - L 11 KR 3216/05

    Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen in der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.03.2006 - L 11 KR 604/06
    Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteile des Senats vom 15.11.2005 - L 11 KR 3216/05 -, 13.12.2005 - L 11 KR 4346/05 - und 24.01.2006 - L 11 KR 2032/05 -).
  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor

    b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen (ebenso allgemein LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 5.2.2009 - L 5 (16) KR 158/07 - juris RdNr 24 f, und Hessisches LSG Beschluss vom 30.4.2009 - L 1 KR 28/09 B ER - juris RdNr 20 ff; aA LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.3.2006 - L 11 KR 604/06 - juris RdNr 23) steht der Einbeziehung der in Höhe der Deckungsrückstellung gezahlten Abfindung in die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers nach § 229 Abs. 1 S 3 Regelung 2 SGB V nicht entgegen, dass die Auszahlung dieser Leistung nicht mit Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls (Vollendung des 65. Lebensjahres, Tod vor Vollendung des 65. Lebensjahres), sondern bereits im September 2007 nach Erlöschen der Lebensversicherung infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit vor dem vereinbarten Versicherungsfall erfolgte.

    Es kann offenbleiben, ob der (ein) vertraglich vereinbarte(r) Versicherungsfall iS des § 229 Abs. 1 SGB V auch bereits mit (dem Verlangen nach) Auszahlung einer Abfindung eintritt, die ihrem Wesen nach kapitalisierte Versorgungsleistung ist und im Zeitpunkt der Auszahlung (dann) auch geschuldet wird (so LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.3.2006 - L 11 KR 604/06 - juris RdNr 23) .

  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2020 - L 11 KR 1611/19

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - Auszahlung des Rückkaufwerts

    Soweit dem die in der Entscheidung des Senats vom 29.03.2006 (L 11 KR 604/06) vertretene Rechtsauffassung entgegensteht, gibt der Senat diese Auffassung auf.

    "Es kann offenbleiben, ob der (ein) vertraglich vereinbarte(r) Versicherungsfall iS des § 229 Abs. 1 SGB V auch bereits mit (dem Verlangen nach) Auszahlung einer Abfindung eintritt, die ihrem Wesen nach kapitalisierte Versorgungsleistung ist und im Zeitpunkt der Auszahlung (dann) auch geschuldet wird (so LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.3.2006 - L 11 KR 604/06 - juris RdNr 23).

  • SG Mannheim, 05.07.2007 - S 9 KR 196/07

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht bzw -freiheit - Kapitalzahlung

    Danach bleibt der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung auch dann bestehen, wenn der entsprechende Versicherungsvertrag später umgestellt wird und die Beiträge in der Folge alleine vom Versicherten (und nicht mehr vom Arbeitgeber) getragen werden sowie wenn eine vorzeitige Auflösung des Vertrages erfolgt (grundlegend BSG, Urteil vom 18.12.1984 - 12 RK 36/84, zuletzt BSG Urteil vom 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2005 - L 11 KR 3216/05 sowie Urteile vom 13.12.2005 - L 11 KR 4346/05, vom 24.01.2006 - L 11 KR 2032/05, vom 29.03.2006 - L 11 KR 604/06, vom 11.04.2006 - L 11 KR 804/06 sowie vom 31.07.2006 - L 11 KR 2454/06 sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2006 - L 16 KR 143/06 und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2006 - L 9 B 409/06 KR-ER).
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