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   LSG Bayern, 17.09.2003 - L 13 RA 109/01   

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https://dejure.org/2003,15531
LSG Bayern, 17.09.2003 - L 13 RA 109/01 (https://dejure.org/2003,15531)
LSG Bayern, Entscheidung vom 17.09.2003 - L 13 RA 109/01 (https://dejure.org/2003,15531)
LSG Bayern, Entscheidung vom 17. September 2003 - L 13 RA 109/01 (https://dejure.org/2003,15531)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk (Ingenieurkammer); Freiwilliges Mitglied in der "Bayerischen Ingenieurkammer-Bau" und in der Bayer. Ingenieurversorgungs-Bau; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus LSG Bayern, 17.09.2003 - L 13 RA 109/01
    Dieses (allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG) ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 87, 1, 36; 94, 241, 260).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus LSG Bayern, 17.09.2003 - L 13 RA 109/01
    Dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum sind umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen und Sachverhalten auf die Ausübung grundgesetzlich geschützter Freiheiten negativ auswirkt (BVerfGE 88, 87, 97; 89, 365, 376; 92, 53, 69).
  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus LSG Bayern, 17.09.2003 - L 13 RA 109/01
    Dieses (allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG) ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 87, 1, 36; 94, 241, 260).
  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus LSG Bayern, 17.09.2003 - L 13 RA 109/01
    Nach allem sprechen gewichtige Gründe für die gefundene gesetzliche Lösung einer Zuständigkeitsabgrenzung zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischen Versorgungswerken; mangels Systemwidrigkeit scheidet auch unter diesem Aspekt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus (vgl. BVerfGE 81, 156, 207; 97, 271, 291; vgl. ferner BSG, Urteil vom 30. April 1997, a.a.O.).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus LSG Bayern, 17.09.2003 - L 13 RA 109/01
    Dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum sind umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen und Sachverhalten auf die Ausübung grundgesetzlich geschützter Freiheiten negativ auswirkt (BVerfGE 88, 87, 97; 89, 365, 376; 92, 53, 69).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus LSG Bayern, 17.09.2003 - L 13 RA 109/01
    Nach allem sprechen gewichtige Gründe für die gefundene gesetzliche Lösung einer Zuständigkeitsabgrenzung zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischen Versorgungswerken; mangels Systemwidrigkeit scheidet auch unter diesem Aspekt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus (vgl. BVerfGE 81, 156, 207; 97, 271, 291; vgl. ferner BSG, Urteil vom 30. April 1997, a.a.O.).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85

    Verfassungsmäßigkeit ungleicher Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Bayern, 17.09.2003 - L 13 RA 109/01
    Dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum sind umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen und Sachverhalten auf die Ausübung grundgesetzlich geschützter Freiheiten negativ auswirkt (BVerfGE 88, 87, 97; 89, 365, 376; 92, 53, 69).
  • BSG, 30.04.1997 - 12 RK 34/96

    Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Bayern, 17.09.2003 - L 13 RA 109/01
    Vor Eingreifen des Gesetzgebers mit der Neuregelung des § 6 Abs. 1 SGB VI hatten es die Angehörigen des letztgenannten Personenkreises, die ihren Beruf als Angestellte ausüben und für die sonach die gesetzliche Versicherungspflicht nicht typisch ist (vgl. BSGE 80, 215, 219), demnach in der Hand, allein durch den Beitritt die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung mit den damit verbundenen Vorteilen einer günstigeren Leistungsstruktur zu erreichen, ohne irgendwelchen Berufspflichten seitens der Ingenieurkammer Bayern ausgesetzt zu sein.
  • Drs-Bund, 24.01.1995 - BT-Drs 13/290
    Auszug aus LSG Bayern, 17.09.2003 - L 13 RA 109/01
    Es sollte eine Friedensgrenze zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischen Versorgungswerken im Sinne einer Festschreibung der Zuständigkeiten gezogen werden (vgl. BT-Drucks 13/290, S. 1 und 18).
  • BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 1060/05

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Befreiung von der gesetzlichen

    b) das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. September 2003 - L 13 RA 109/01 -,.
  • LSG Bayern, 24.03.2005 - L 14 R 4211/02

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung von Zwangsmitgliedern einer Kammer zur

    Auch der Senat ist - in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (a.a.O.) und des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17.09.2003 - L 13 RA 109/01 - zu der Überzeugung gekommen, dass die streitgegenständlichen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil rechtmäßig sind und die Sachbehandlung bzw. -entscheidung nicht gegen das Grundgesetz verstößt; insbesondere konnte der Kläger nichts dem Argument entgegensetzen, dass die Zwangsmitglieder einer Kammer besondere Berufspflichten zu wahren haben, denen derjenige nicht unterliegt, der als freiwilliges Mitglied beitritt und es so in der Hand hat, hierdurch die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung mit den damit verbundenen Vorteilen einer günstigeren Leistungsstruktur zu erreichen, ohne den besonderen Berufspflichten ausgesetzt zu sein.

    Unter Berücksichtigung aller Umstände konnte der Senat nicht die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 1 SGB VI gewinnen (vgl. hierzu auch das Urteil des BSG vom 09.03.2005 - B 12 RA 8/03 R, mit dem die Revision gegen das Urteil des BayLSG vom 17.09.2003, a.a.O., zurückgewiesen worden ist.) Daher war, ohne eine Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

  • LSG Bayern, 17.05.2019 - L 1 R 46/16

    Gesetzliche Rentenversicherung: Keine Fortdauer der Befreiung von der

    An diesem sozialen Befund hat sich auch bis 1995 nichts geändert, zumal der Trend eher zu einer Ausweitung der Versicherungspflicht auch bei Selbständigen geführt hat (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI - vgl. hierzu umfangreich Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.09.2003 - L 13 RA 109/01-).
  • LSG Bayern, 26.03.2019 - L 1 R 46/16

    Rentenversicherung, Versicherungspflicht, Bescheid, Befreiung, Arbeitgeber,

    An diesem sozialen Befund hat sich auch bis 1995 nichts geändert, zumal der Trend eher zu einer Ausweitung der Versicherungspflicht auch bei Selbständigen geführt hat (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI - vgl. hierzu umfangreich Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.09.2003 - L 13 RA 109/01-).
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