Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Erstes Kapitel - Versicherter Personenkreis (§§ 1 - 8) |
| Erster Abschnitt - Versicherung kraft Gesetzes (§§ 1 - 6) |
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
| 1. | Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, | ||
| 2. | Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, | ||
| 3. | Hebammen und Entbindungspfleger, | ||
| 4. | Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, | ||
| 5. | Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, | ||
| 6. | Hausgewerbetreibende, | ||
| 7. | Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, | ||
| 8. | Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, | ||
| 9. | Personen, die | ||
| a) | im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und | ||
| b) | auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. | ||
| Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten | |||
| 1. | auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, | ||
| 2. | nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, | ||
| 3. | für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. | ||
Rechtsprechung zu § 2 SGB VI
600 Entscheidungen zu § 2 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 04.11.2009 - B 12 R 3/08 R
Rentenversicherung - Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB IV - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.04.2008 - L 8 R 585/05
Rentenversicherung - selbständige Betreiberin eines Backshops - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.04.2008 - L 8 R 585/05
- BSG, 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R
Rentenversicherung - Versicherungspflicht als Selbstständiger - Tätigkeit nur für ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 24.09.2008 - L 5 R 4034/07
Versicherungspflicht als Selbständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung, ...
- LSG Baden-Württemberg, 24.09.2008 - L 5 R 4034/07
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2013 - L 22 R 881/10
Amway-Berater - versicherungspflichtiger Selbständiger
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2013 - L 22 R 1149/11
Versicherungspflicht - wesentliche Änderung - Ergotherapeutin - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2013 - L 3 R 713/12
- BSG, 09.11.2011 - B 12 R 1/10 R
Rentenversicherung - Versicherungspflicht selbständig Tätiger für nur einen ...
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Querverweise
Auf § 2 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- SGB VI
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung kraft Gesetzes
- § 6 (Befreiung von der Versicherungspflicht)
- Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Organisation
- Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
- § 137b (Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Verfahren
- Meldungen
- § 190a (Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen)