Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c)   
   Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299)   
   Zweiter Unterabschnitt - Versicherter Personenkreis (§§ 229 - 233a)   
§ 229a
Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, bleiben in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig.

(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllt haben, in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert waren und am 1. Januar 1995 in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig.

Rechtsprechung zu § 229a SGB VI

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Literatur im Internet zu § 229a SGB VI

Querverweise

Auf § 229a SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VI
      Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
        Organisation
          Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
            § 137b (Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung)
     
      Sonderregelungen
        Ergänzungen für Sonderfälle
          Versicherter Personenkreis
            § 231 (Befreiung von der Versicherungspflicht)

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