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   LSG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2019 - L 17 U 671/15   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2019 - L 17 U 671/15 (https://dejure.org/2019,55109)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02.10.2019 - L 17 U 671/15 (https://dejure.org/2019,55109)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02. Oktober 2019 - L 17 U 671/15 (https://dejure.org/2019,55109)
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Wird zitiert von ...

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2022 - L 11 SF 114/20

    Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches Verfahren

    Sie machen eine unangemessene Dauer des vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen anhängig gewesenen Verfahrens L 17 U 671/15 geltend.

    Die Kläger beantragen, das beklagte Land zu verurteilen, an die Kläger zu 1) bis 4) aufgrund der Überlänge des vor dem LSG Nordrhein-Westfalen unter dem Az. L 17 U 671/15 geführten Rechtsstreits eine Entschädigung von jeweils 2.400,00 Euro zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Entschädigungsklageverfahrens sowie den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten betreffend das unter den Az. S 16 U 57/15 (SG Köln) bzw. L 17 U 671/15 (LSG Nordrhein-Westfalen) geführte Ausgangsverfahren Bezug genommen.

    Für die auf die Zahlung einer angemessenen Entschädigung gerichtete Klage wegen überlanger Dauer des vor dem LSG NRW unter dem Az. L 17 U 671/15 geführten Verfahrens (A.) ist das LSG NRW zuständig (B.).

    Streitgegenstand der Entschädigungsklage ist der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung i.H.v. jeweils 2.400 Euro wegen überlanger Dauer des vor dem LSG NRW unter dem Az. L 17 U 671/15 geführten Berufungsverfahrens.

    Die Dauer des Verfahrens L 17 U 671/15 LSG NRW war im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG unangemessen.

    "Verfahrensbeteiligter" in diesem Sinne ist nach § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG u.a. jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens, wobei mit dem "Gerichtsverfahren" das Ausgangsverfahren gemeint ist (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - a.a.O. - juris-Rn. 28), in dem der Entschädigungsanspruch ausgelöst worden ist, hier also das Verfahren L 17 U 671/15.

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