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   LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2011 - L 3 U 7/09   

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LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2011 - L 3 U 7/09 (https://dejure.org/2011,5632)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.11.2011 - L 3 U 7/09 (https://dejure.org/2011,5632)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. November 2011 - L 3 U 7/09 (https://dejure.org/2011,5632)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Unfallversicherungsschutz beim Tanken

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 11.08.1998 - B 2 U 29/97 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Unterbrechung - Handlungstendenz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2011 - L 3 U 7/09
    Das Aufsuchen einer Tankstelle auf dem Weg zur Arbeitsstelle oder auf dem Nachhauseweg stelle nach ständiger Rechtsprechung des BSG grundsätzlich eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, die nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe und auch keine nur geringfügige Unterbrechung des versicherten Weges darstelle (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 1998, B 2 U 29/97 R, SozR 3-2200 § 550 Nr. 19).

    Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, die Bezugnahme des SG auf die Entscheidung des BSG vom 11. August 1998 (B 2 U 29/97 R) gehe fehl.

    Eine andere Beurteilung ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann (BSG, Urteil vom 11. August 1998, a. a. O.).

    Diese "vernünftigen" Überlegungen genügen aber dann nicht, dem mit dem Tankvorgang verbundenen Abweg die Eigenschaft einer unversicherten Tätigkeit zu nehmen, solange das Tanken konkret zur Zurücklegung des Weges zur Arbeit nicht unbedingt zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort erforderlich war, sondern ebenso nach Feierabend oder in der Zeit zwischen Rückkehr nach Hause und Beginn der Fahrt zur Arbeit am nächsten Tag hätte erledigt werden können (vgl. BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 19).

    Eine andere Beurteilung ist nach der zitierten Rechtsprechung lediglich dann gerechtfertigt, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann (BSG, Urteil vom 11. August 1998, a. a. O.).

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - unmittelbarer Weg - dritter Ort - Abgrenzung:

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2011 - L 3 U 7/09
    Das BSG habe seine frühere Rechtsprechung, dass der Versicherte auf einem Weg zur Arbeitsstätte im ganzen Raum der von ihm benutzten Straße versichert sei, mit Urteil vom 09. Dezember 2003 (B 2 U 23/03 R, SozR 9-2700 § 8 Nr. 3) aufgegeben und dies ausführlich und nachvollziehbar begründet.

    Die Entscheidung des BSG vom 09. Dezember 2003 (B 2 U 23/03 R) sei ebenfalls nicht einschlägig, da er weder sein Fahrzeug angehalten noch dieses (zumindest nicht freiwillig) verlassen habe.

    Sie hält diese unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil nicht für begründet, da die Urteilsgründe der Rechtsprechung des BSG vom 09. Dezember 2003 (a. a. O.) entsprächen.

    Dafür ist es unerheblich, ob der Versicherte den eingeschlagenen Weg verlässt, um an einer anderen Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den unter Versicherungsschutz stehenden Weg zurückzukehren (BSG, Urteile vom 31. Juli 1985, 2 RU 63/84, vom 18. März 1997, 2 RU 17/96, und vom 24. Juni 2003, B 2 U 40/02 R, alle in juris; ferner Landessozialgericht [LSG] Rheinland-Pfalz, HV-Info 12/1995, 1754), oder ob er lediglich seine Fortbewegung an Ort und Stelle unterbricht, um etwa in einem Geschäft am Straßenrand einzukaufen (BSG, Urteil vom 09. Dezember 2003, a. a. O.).

  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 40/02 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - unmittelbarer Weg - Umweg - bedeutende

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2011 - L 3 U 7/09
    Dafür ist es unerheblich, ob der Versicherte den eingeschlagenen Weg verlässt, um an einer anderen Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den unter Versicherungsschutz stehenden Weg zurückzukehren (BSG, Urteile vom 31. Juli 1985, 2 RU 63/84, vom 18. März 1997, 2 RU 17/96, und vom 24. Juni 2003, B 2 U 40/02 R, alle in juris; ferner Landessozialgericht [LSG] Rheinland-Pfalz, HV-Info 12/1995, 1754), oder ob er lediglich seine Fortbewegung an Ort und Stelle unterbricht, um etwa in einem Geschäft am Straßenrand einzukaufen (BSG, Urteil vom 09. Dezember 2003, a. a. O.).

    In diesem Nichtannahmebeschluss hat das BVerfG das Urteil des BSG vom 24. Juni 2003 (B 2 U 40/02 R, a. a. O.), wonach Unterbrechungen des Weges zu privaten Zwecken bei nicht nur geringfügiger Dauer grundsätzlich unversichert seien, bestätigt.

    Denn nach dem dem Beschluss des BVerfG zugrunde liegenden Urteil des BSG (vom 24. Juni 2003, B 2 U 40/02 R, a. a. O.) sollte es - entgegen der früheren Rechtsprechung - nicht mehr darauf ankommen, ob das Straßengelände zur Erledigung der privaten Angelegenheit tatsächlich verlassen wird, sondern darauf, ob die Verrichtung im Bereich der Straße selbst "im Vorbeigehen" erledigt werden konnte.

  • BSG, 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfallversicherung - Wegeunfall -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2011 - L 3 U 7/09
    Entscheidend ist vielmehr die Änderung der Handlungstendenz weg von der Zurücklegung des durch die versicherte Tätigkeit veranlassten Weges hin zu einer dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnenden Verrichtung (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2007, B 2 U 29/06 R, in juris).

    Nach der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des BSG kommt es vielmehr entscheidend auf die Änderung der Handlungstendenz weg von der Zurücklegung des durch die versicherte Tätigkeit veranlassten Weges hin zu einer dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnenden Verrichtung an, wobei sich diese Handlungstendenz an objektiv erkennbaren Umständen zeigen muss (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2007, B 2 U 29/06 R, in juris).

    Den sich aus dieser Formulierung neu ergebenden Abgrenzungsproblemen ist das BSG mit späteren Entscheidungen begegnet, indem es die nach außen hin erkennbare Handlungstendenz, jetzt in den versicherten Weg eine eigenwirtschaftliche und damit private Verrichtung einzuschieben, als maßgebend erachtet hat (so etwa BSG, Urteile vom 04. September und vom 30. Oktober 2007, a. a. O.).

  • BSG, 28.10.1976 - 8 RU 2/76

    Unfallversicherungsschutz - Kauf eines Uhrenarmband - Geschäft gegenüber der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2011 - L 3 U 7/09
    Seine frühere Rechtsprechung, wonach der Versicherungsschutz bei Fahrbahnwechsel, egal aus welchen Gründen, nicht entfällt, solange das Straßengelände nicht verlassen werde (so BSG, Urteil vom 28. Oktober 1976, 8 RU 2/76, SozR 2200 § 550 Nr. 20) hat das BSG aufgegeben.
  • BSG, 18.03.1997 - 2 RU 17/96

    Wegeunfall bei Apothekenbesuch

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2011 - L 3 U 7/09
    Dafür ist es unerheblich, ob der Versicherte den eingeschlagenen Weg verlässt, um an einer anderen Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den unter Versicherungsschutz stehenden Weg zurückzukehren (BSG, Urteile vom 31. Juli 1985, 2 RU 63/84, vom 18. März 1997, 2 RU 17/96, und vom 24. Juni 2003, B 2 U 40/02 R, alle in juris; ferner Landessozialgericht [LSG] Rheinland-Pfalz, HV-Info 12/1995, 1754), oder ob er lediglich seine Fortbewegung an Ort und Stelle unterbricht, um etwa in einem Geschäft am Straßenrand einzukaufen (BSG, Urteil vom 09. Dezember 2003, a. a. O.).
  • BVerfG, 30.11.2004 - 1 BvR 1750/03

    Keine Verletzung des Verbots willkürlicher Entscheidungen durch Verweigerung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2011 - L 3 U 7/09
    Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 30. November 2004 (1 BvR 1750/03, in juris) berufen.
  • BSG, 31.07.1985 - 2 RU 63/84
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2011 - L 3 U 7/09
    Dafür ist es unerheblich, ob der Versicherte den eingeschlagenen Weg verlässt, um an einer anderen Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den unter Versicherungsschutz stehenden Weg zurückzukehren (BSG, Urteile vom 31. Juli 1985, 2 RU 63/84, vom 18. März 1997, 2 RU 17/96, und vom 24. Juni 2003, B 2 U 40/02 R, alle in juris; ferner Landessozialgericht [LSG] Rheinland-Pfalz, HV-Info 12/1995, 1754), oder ob er lediglich seine Fortbewegung an Ort und Stelle unterbricht, um etwa in einem Geschäft am Straßenrand einzukaufen (BSG, Urteil vom 09. Dezember 2003, a. a. O.).
  • BSG, 21.08.1991 - 2 RU 62/90

    Unfallversicherungsschutz eines Autofahrers auf dem Heimweg

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2011 - L 3 U 7/09
    Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom 21. August 1991, 2 RU 62/90; SozR 3-2200 § 550 Nr. 4; Urteil vom 28. April 2004, B 2 U 26/03 R, in juris).
  • BSG, 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R

    Ggesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - innerer Zusammenhang - sachlicher

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2011 - L 3 U 7/09
    Das Zurücklegen von Wegen stellt hierbei in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst dar, sondern ist eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit, die zu der eigentlichen Tätigkeit, weswegen das Beschäftigungsverhältnis eingegangen wurde, in einer mehr (z. B. bei Betriebswegen) oder weniger engen Beziehung (z. B. Weg zur Arbeit) steht (BSG, Urteil vom 04. September 2007, B 2 U 24/06 R, in juris).
  • BSG, 28.04.2004 - B 2 U 26/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

  • BSG, 20.12.1961 - 2 RU 206/58

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines

  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 9/18 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - versicherte Tätigkeit -

    Deshalb gehört das verbrauchsbedingte Auftanken eines Pkw bei wertender Betrachtung als typische Vorbereitungshandlung zu der rein eigenwirtschaftlichen Risikosphäre des Versicherten (vgl Bayerisches LSG Urteil vom 8.3.2017 - L 2 U 458/15 - juris RdNr 31; LSG Berlin-Brandenburg Urteile vom 4.9.2014 - L 2 U 42/12 - juris RdNr 23 f und vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11 - juris RdNr 17 f; LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 26.3.2012 - L 2 U 339/10 - juris RdNr 27; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - juris RdNr 31; Hessisches LSG Urteil vom 20.5.2008 - L 3 U 195/07 - juris RdNr 21 f; LSG Nordrhein-Westfalen Urteile vom 9.4.2008 - L 17 U 188/07 - juris RdNr 24 f; vom 10.8.2005 - L 17 U 74/05 - juris RdNr 24 f und vom 28.5.2002 - L 15 U 303/00 - juris RdNr 28 f; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, 06/18, § 8 RdNr 119; Ricke in KassKomm, 08/19, § 8 SGB VII RdNr 218; Ziegler in H. Becker ua, LPK-SGB VII, 5. Aufl 2018, § 8 SGB RdNr 257) .

    Genannt werden hier: Verkehrsumleitungen und Staus (LSG Berlin-Brandenburg Urteile vom 4.9.2014 - L 2 U 42/12 - juris RdNr 23; vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11 - juris RdNr 17 und vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - juris RdNr 31) , Fahrzeugschäden (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11 - juris RdNr 18; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 9.4.2008 - L 17 U 188/07 - juris RdNr 25) oder Benzindiebstahl (Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, 06/18, § 8 RdNr 119; Ricke in KassKomm, 08/19, § 8 SGB VII RdNr 218; Ziegler in H. Becker ua, LPK-SGB VII, 5. Aufl 2018, § 8 SGB RdNr 257) .

  • BSG, 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Zutreffend hat das SG erkannt (vgl auch LSG Berlin-Brandenburg vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - Ende des Versicherungsschutzes der Wegeunfallversicherung bei objektiv erkennbarer Verlangsamung des Fahrzeugs und Setzen eines Blinkers auch auf eigener Fahrbahnhälfte) , dass damit die private Handlung in Gang gesetzt war.

    Soweit das LSG rügt, damit werde einzig die geäußerte Motivation des jeweiligen Versicherten zum Maßstab des Versicherungsschutzes, so ist dies die Konsequenz der mit dem 9.12.2003 (aaO) begonnenen Rechtsprechung des Senats, die in der Praxis allerdings zu berechenbaren Ergebnissen führt (vgl insofern etwa nur LSG Berlin-Brandenburg vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - sowie vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11 - vgl weiterhin Bayerisches LSG vom 25.10.2011 - L 3 U 52/11 - sowie vom 8.5.2007 - L 18 U 131/06 - Einkauf von Pilzen; LSG Niedersachen-Bremen vom 25.8.2010 - L 3 U 6/07 - LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.9.2009 - L 15 U 298/08) .

  • BSG, 04.07.2013 - B 2 U 12/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Dauer der

    Bereits mit dem Abbremsen des Kraftfahrzeugs setzte der Beigeladene diese eigenwirtschaftliche Handlungstendenz nach außen objektivierbar in Gang (hierzu Urteil des BSG vom heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2014 - L 3 U 196/13

    Unfall - Wegeunfall - objektive Handlungstendenz - Frostschutzfolie -

    Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme eines Urteils des erkennenden Senats vom 03. November 2011 - L 3 U 7/09 - entgegen getreten, wonach allein schon das Einleiten eines Abbiegens zur Tankstelle durch Verlangsamung des Fahrzeugs und Setzen des Blinkers die Änderung der Handlungstendenz ausreichend manifestiere.

    Das Zurücklegen von Wegen stellt nach der - mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG im Einklang stehenden - Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 03. November 2011 - L 3 U 7/09 -, zitiert nach juris Rn. 27 ff.) hierbei in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst dar, sondern ist eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit, die zu der eigentlichen Tätigkeit, weswegen das Beschäftigungsverhältnis eingegangen wurde, in einer mehr (z.B. bei Betriebswegen) oder weniger engen Beziehung (z.B. Weg zur Arbeit) steht.

    Unter Berücksichtigung der restriktiven Auslegung des Umfanges des Versicherungsschutzes bei Vorbereitungshandlungen ist etwa von einem unvorhergesehenen Auftanken eines Kraftfahrzeuges mithin nur dann zu sprechen, wenn der Treibstoff für das benutzte Fahrzeug plötzlich aus Umständen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, für ihn vollkommen unerwartet zur Neige geht, etwa weil wegen einer Verkehrsumleitung oder wegen eines Staus der Kraftstoffverbrauch so stark ansteigt, dass der Versicherte ohne ein Nachtanken die Arbeitsstelle bzw. seine Wohnung nicht mehr erreichen kann (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. November 2011 - L 3 U 7/09 -, zitiert nach juris Rn. 31).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.09.2014 - L 2 U 42/12

    Wegeunfall - Tanken - Handlungstendenz

    Die Kammer sehe sich vor diesem Hintergrund nicht in der Lage, der in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte vorgenommenen Auslegung zu folgen, wonach das Nachtanken "während der Fahrt überraschend, plötzlich, unvorhergesehen" notwendig werden bzw. ein "Überraschungsmoment" vorliegen müsse (vergleiche LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. August 2005 - L 17 U 74/05, Rn. 24 und Rn. 26, zitiert nach Juris) oder aber wenn "der Treibstoff für das benutzte Fahrzeug plötzlich aus Umständen, die der Versicherte nicht zu vertreten habe, für ihn vollkommen unerwartet zur Neige gehe, etwa weil wegen einer Verkehrsumleitung oder eines Staus der Kraftstoffverbrauch (stark) ansteigt" (vergleiche LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. November 2011 - L 3 U 7/09, Rn. 31, zitiert nach Juris).

    Unter Berücksichtigung der restriktiven Auslegung des Umfanges des Versicherungsschutzes bei Vorbereitungshandlungen ist von einem unvorhergesehenen Auftanken eines Kraftfahrzeuges nur dann zu sprechen, wenn der Treibstoff für das benutzte Fahrzeug plötzlich aus Umständen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, für ihn vollkommen unerwartet zur Neige geht, etwa weil wegen einer Verkehrsumleitung oder wegen eines Staus der Kraftstoffverbrauch so stark ansteigt, dass der Versicherte ohne ein Nachtanken die Arbeitsstelle bzw. seine Wohnung nicht mehr erreichen kann (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. November 2011, L 3 U 7/09, und Urteil vom 16. Mai 2013, L 3 U 268/11, zitiert nach juris Rn. 31).

    Hierfür sprechen auch die vom 3. Senat in seinen Urteilen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. November 2011, L 3 U 7/09, und Urteil vom 16. Mai 2013, L 3 U 268/11, zitiert nach juris Rn. 31) herangezogenen weiteren Maßstäbe.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.09.2014 - L 2 U 242/12

    Kein Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung beim Abweichen vom

    Die Kammer sehe sich vor diesem Hintergrund nicht in der Lage, der in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte vorgenommenen Auslegung zu folgen, wonach das Nachtanken "während der Fahrt überraschend, plötzlich, unvorhergesehen" notwendig werden bzw. ein "Überraschungsmoment" vorliegen müsse (vergleiche LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. August 2005 - L 17 U 74/05, Rn. 24 und Rn. 26, zitiert nach Juris) oder aber wenn "der Treibstoff für das benutzte Fahrzeug plötzlich aus Umständen, die der Versicherte nicht zu vertreten habe, für ihn vollkommen unerwartet zur Neige gehe, etwa weil wegen einer Verkehrsumleitung oder eines Staus der Kraftstoffverbrauch (stark) ansteigt" (vergleiche LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. November 2011 - L 3 U 7/09, Rn. 31, zitiert nach Juris).

    Unter Berücksichtigung der restriktiven Auslegung des Umfanges des Versicherungsschutzes bei Vorbereitungshandlungen ist von einem unvorhergesehenen Auftanken eines Kraftfahrzeuges nur dann zu sprechen, wenn der Treibstoff für das benutzte Fahrzeug plötzlich aus Umständen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, für ihn vollkommen unerwartet zur Neige geht, etwa weil wegen einer Verkehrsumleitung oder wegen eines Staus der Kraftstoffverbrauch so stark ansteigt, dass der Versicherte ohne ein Nachtanken die Arbeitsstelle bzw. seine Wohnung nicht mehr erreichen kann (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. November 2011, L 3 U 7/09, und Urteil vom 16. Mai 2013, L 3 U 268/11, zitiert nach juris Rn. 31).

    Hierfür sprechen auch die vom 3. Senat in seinen Urteilen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. November 2011, L 3 U 7/09, und Urteil vom 16. Mai 2013, L 3 U 268/11, zitiert nach juris Rn. 31) herangezogenen weiteren Maßstäbe.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - L 3 U 268/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Unter Berücksichtigung der restriktiven Auslegung des Umfanges des Versicherungsschutzes bei Vorbereitungshandlungen ist von einem unvorhergesehenen Auftanken eines Kraftfahrzeuges nur dann zu sprechen, wenn der Treibstoff für das benutzte Fahrzeug plötzlich aus Umständen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, für ihn vollkommen unerwartet zur Neige geht, etwa weil wegen einer Verkehrsumleitung oder wegen eines Staus der Kraftstoffverbrauch so stark ansteigt, dass der Versicherte ohne ein Nachtanken die Arbeitsstelle bzw. seine Wohnung nicht mehr erreichen kann (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. November 2011 - L 3 U 7/09 -, zitiert nach juris Rn. 31).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2018 - L 14 U 254/15
    Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, dass das grundsätzlich unversicherte Nachtanken für eine ausnahmsweise Einbeziehung in den Versicherungsschutz sich nicht nur als notwendig, sondern als für den Versicherten aus von diesem nicht zu vertretenden Gründen unvorhersehbar unabdingbar darstellt [so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. November 2011, L 3 U 7/09, Urteil vom 16. Mai 2013, L 3 U 268/11 und Urteil vom 4. September 2014, L 2 U 242/14; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10. August 2005; Bayerisches LSG, Urteil vom 8. März 2017, L 2 U 458/15; jeweils juris].
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