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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2013 - L 4 R 102/10   

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https://dejure.org/2013,38340
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2013 - L 4 R 102/10 (https://dejure.org/2013,38340)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28.11.2013 - L 4 R 102/10 (https://dejure.org/2013,38340)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28. November 2013 - L 4 R 102/10 (https://dejure.org/2013,38340)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 46 Abs 2a SGB 6, § 46 Abs 2 SGB 6
    Rente wegen Todes - Witwenrente - widerlegbare Vermutung - Versorgungsehe - kurze Ehedauer - Versorgungsabsicht - eheähnliche Gemeinschaft - Heiratsabsicht - Scheidungsverfahren

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 231
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2013 - L 4 R 102/10
    Der Begriff der "besonderen Umstände" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Rentenversicherungsträgern und den Sozialgerichten mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muss und dessen Beurteilungsspielraum der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, juris Rn. 18).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.10.2012 - L 11 R 392/11

    Rente wegen Todes - Witwenrente - Bestätigung der widerlegbaren Vermutung -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2013 - L 4 R 102/10
    Denn die Heirat muss sich darüber hinaus als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstellen (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2012 - L 11 R 392/11, zitiert nach Juris Randnummer 27, Urteil vom 22. Juni 2010 - L 11 R 1116/08 -).
  • LSG Bayern, 18.04.2007 - L 19 R 603/04

    Gewährung einer Hinterbliebenenrente bei Dauer der Ehe von mindestens einem Jahr;

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2013 - L 4 R 102/10
    Dem Gesetz kann nämlich nicht entnommen werden, dass die Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI nur bei solchen Witwern und Witwen gelten soll, die selbst keine eigenen ausreichenden Einkünfte haben (vgl. Urteil des Bayerischen LSG vom 18. April 2007 - L 19 R 603/04 - ).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2010 - L 11 R 1116/08
    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2013 - L 4 R 102/10
    Denn die Heirat muss sich darüber hinaus als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstellen (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2012 - L 11 R 392/11, zitiert nach Juris Randnummer 27, Urteil vom 22. Juni 2010 - L 11 R 1116/08 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2020 - L 17 U 380/19
    2 SGB VII nicht erfüllt (BSG, Urt. v. 5.5.2009, a.a.O.; LSG Mecklenburg Vorpommern - L 4 R 102/10 -, juris Rn. 52).

    Vielmehr muss sich die Hochzeit als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung bestehenden Entschlusses darstellen (vgl. LSG Baden-Württemberg a.a.O.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 28.11.2013 - L 4 R 102/10 -, juris Rn. 57).

    Insbesondere wird auch regelmäßig zu fragen sein, warum bei einem etwaig bereits länger bestehenden Heiratswunsch nicht früher geheiratet wurde, sondern erst nach Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 28.11.2013 - L 4 R 102/10 -, juris Rn. 57).

    Es lagen auch keine Umstände vor, die eine frühere Hochzeit unmöglich gemacht haben und einer konsequenten Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit gefassten Entschlusses objektiv entgegenstanden, wie etwa ein noch laufendes Scheidungsverfahren (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 28.11.2013 - L 4 R 102/10 -, juris Rn. 57).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2021 - L 15 U 495/19

    Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen

    Demgegenüber wird bei einer Eheschließung zu einer Zeit, in der der Versicherte offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, regelmäßig der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbs.2 SGB VI bzw. § 65 Abs. 6 Halbs. 2 SGB VII nicht erfüllt (BSG, Urt. v. 5.5.2009, a.a.O.; LSG Mecklenburg-Vorpommern - L 4 R 102/10 -, juris Rn. 52).
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