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   LSG Baden-Württemberg, 25.04.2006 - L 5 KA 178/06 ER-B   

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https://dejure.org/2006,24525
LSG Baden-Württemberg, 25.04.2006 - L 5 KA 178/06 ER-B (https://dejure.org/2006,24525)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.04.2006 - L 5 KA 178/06 ER-B (https://dejure.org/2006,24525)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. April 2006 - L 5 KA 178/06 ER-B (https://dejure.org/2006,24525)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung beim einstweiligen Rechtsschutz in Nachbesetzungs- und Auswahlverfahren zur vertragsärztlichen Versorgung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes in Planungsbereich mit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2006 - L 5 KA 178/06
    Bewerber, die erklärtermaßen die Praxis nicht fortführen wollten, dürften - wie das BSG ausdrücklich entschieden habe - keine Zulassung erhalten (unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 Seite 33).

    § 24 Abs. 4 Zulassungsverordnung der Ärzte (Ärzte-ZV) werde insoweit durch die gesetzlichen Regelungen über die Nachfolgezulassung (§ 103 Abs. 4 und 6 SGB V) verdrängt (mit Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 Seite 33; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 1 Rdnr. 28).

    Mit der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung (BSG SozR 3-2500 § 103 Nr. 5) könnte sogar die Auffassung vertreten werden, dass es nach längerer Unterbrechung der kassenärztlichen Tätigkeit an einer zu besetzenden Vertragsarztstelle fehle, weil ein Praxissubstrat nicht mehr vorhanden sei.

    Denn die Entscheidung des BSG (BSG SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 Seite 31 und 33), auf die sich die Antragstellerin berufe, treffe von den dort getroffenen Grundsätzen auf den vorliegenden Fall nicht zu.

    Praxisfortführung verlange aber nicht notwendig, dass der Nachfolger des ausschreibenden Vertragsarztes die bisherigen Patienten in denselben Praxisräumen behandeln wolle (Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 Seite 31 und 33).

    Ausschreibungen von Amts wegen sind nicht vorgesehen; der Vertragsarztsitz erlischt in diesem Fall (vgl. zu alledem Urteil des 6. Senates des BSG vom 25. November 1998 - B 6 KA 70/97 R = SozR 3-2500 § 103 Nr. 3; Urteil vom 26. September 1999 - B 6 KA 1/99 R - in SozR 3-2500 § 103 Nr. 5).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.01.2004 - L 5 KA 4663/03

    Vertragsarzt - Zulassungsentzug wegen Medikamentenabhängigkeit - Fünf-Jahresfrist

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2006 - L 5 KA 178/06
    Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des hier erkennenden Senats (Beschluss vom 27. Januar 2004 - L 5 KA 4663/03 ER-B - und Beschluss vom 19. November 1996 - L 5 KA 2566/96 -) bestehe hier ein öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges der Nachfolgezulassung.

    Allein die Feststellung, dass die Klage gegen den Verwaltungsakt auf Grund summarischer Prüfung erkennbar aussichtslos ist, kann zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht ausreichen; es muss auch immer ein öffentliches Interesse gerade daran bestehen, dass der Betroffene schon in der Zeit bis zum Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache von der fraglichen Rechtsposition Gebrauch machen kann (sogenanntes besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung, vgl. die BVerfG Nachweise in LSG Bad.-Württ MedR 1994, 418 = Breithaupt 1994, 996; siehe auch zum besonderen öffentlichen Interesse bei Konkurrentenklagen Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Januar 2004 - L 5 KA 4663/03 ER-B).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.11.1996 - L 5 Ka 2566/96

    Zulassung von Mitbewerbern um Vertragsarztsitz im gesperrten Gebiet,

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2006 - L 5 KA 178/06
    Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des hier erkennenden Senats (Beschluss vom 27. Januar 2004 - L 5 KA 4663/03 ER-B - und Beschluss vom 19. November 1996 - L 5 KA 2566/96 -) bestehe hier ein öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges der Nachfolgezulassung.

    Aber selbst wenn man (entsprechend dem Beschluss des erkennenden Senats u.a. vom 19. November 1996 - L 5 Ka 2566/96 eA-B - in MedR 1997, 143 bzw. Breithaupt 1997, 737) hier noch eine generelle Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und den privaten Interessen der Beteiligten (hier der Antragstellerin) an dessen Aussetzung abwägt - weil man noch von einem offenen Ergebnis hinsichtlich im Hauptsacheverfahren ausgeht - gelangt der Senat zu keinem anderen Ergebnis.

  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 11/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachfolgezulassung - Nachbesetzungsverfahren -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2006 - L 5 KA 178/06
    § 24 Abs. 4 Zulassungsverordnung der Ärzte (Ärzte-ZV) werde insoweit durch die gesetzlichen Regelungen über die Nachfolgezulassung (§ 103 Abs. 4 und 6 SGB V) verdrängt (mit Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 Seite 33; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 1 Rdnr. 28).
  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 81/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wegfall der Überversorgung - teilweise Aufhebung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2006 - L 5 KA 178/06
    Denn wie unter anderem zuletzt das BSG mit Urteil vom 13. Februar 2005 (B 6 K 81/03 R in SozR 4-2500 § 103 Nr. 2) ausgeführt hat, würde die Auswahl unter mehreren Zulassungsbewerbern allein nach Maßgabe der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Zulassungsanträge (sogenanntes "Windhundprinzip") den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein faires Verfahren für den Berufszugang nicht genügen.
  • BSG, 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R

    Bestimmung des Streitwertes und des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2006 - L 5 KA 178/06
    In Übereinstimmung mit der neuen Rechtsprechung des BSG (siehe Urteil vom 1. September 2005 - B 6 KA 41/04 R - zum Streitwert bei der Zulassung von Vertragsärzten und Beschluss vom 10. November 2005 - B 3 KR 36/05 B - zur Zulassung nicht ärztlicher Leistungserbringer), geht der Senat davon aus, dass in vertragsärztlichen Zulassungssachen der Jahresbetrag der Einnahmen mit dem Faktor drei zu multiplizieren ist.
  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 70/97 R

    Vertragsarztsitz - Ausschreibung - Antragsbefugnis - Gemeinschaftspraxis -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2006 - L 5 KA 178/06
    Ausschreibungen von Amts wegen sind nicht vorgesehen; der Vertragsarztsitz erlischt in diesem Fall (vgl. zu alledem Urteil des 6. Senates des BSG vom 25. November 1998 - B 6 KA 70/97 R = SozR 3-2500 § 103 Nr. 3; Urteil vom 26. September 1999 - B 6 KA 1/99 R - in SozR 3-2500 § 103 Nr. 5).
  • BSG, 10.11.2005 - B 3 KR 36/05 B

    sozialgerichtliches Verfahren, Streitwert, Gegenstandswert, Wertfestsetzung,

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2006 - L 5 KA 178/06
    In Übereinstimmung mit der neuen Rechtsprechung des BSG (siehe Urteil vom 1. September 2005 - B 6 KA 41/04 R - zum Streitwert bei der Zulassung von Vertragsärzten und Beschluss vom 10. November 2005 - B 3 KR 36/05 B - zur Zulassung nicht ärztlicher Leistungserbringer), geht der Senat davon aus, dass in vertragsärztlichen Zulassungssachen der Jahresbetrag der Einnahmen mit dem Faktor drei zu multiplizieren ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.01.2006 - L 5 KA 5149/05

    Informationspflichten des Berufungsausschusses in der vertragsärztlichen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2006 - L 5 KA 178/06
    In einem anderen, vom Senat mit Beschluss vom 17. Januar 2006 (L 5 KA 5149/05 ER-B) entschiedenen Fall (Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen einer Ermächtigung vor Eintritt der Bestandskraft bzw. schon die Veranlassung entsprechender Investitionen und Ähnlichem) hat er zwar darauf hingewiesen, dass solche Investitionen, die schon vor Eintritt der Bestandskraft vorgenommen werden, in die Risikosphäre des betreffenden Arztes fallen und nicht anschließend das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug rechtfertigen könnten, denn andernfalls hätte es jeder betroffene Arzt in vergleichbarer Lage in der Hand, sobald er eine entsprechende (noch nicht bestandskräftige) Ermächtigung oder Zulassung hat, durch die zügige Schaffung vollendeter Tatsachen den Sofortvollzug zu erzwingen und damit auch die ganz bewusste gesetzgeberische Entscheidung, dass in diesen Fällen nämlich Widerspruch und Klage gerade aufschiebende Wirkung haben, zu umgehen.
  • BSG, 30.11.1956 - 6 RKa 21/56
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2006 - L 5 KA 178/06
    Dabei kann entsprechend der Eigenart des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes nur summarisch überprüft werden Die Interessenabwägung fällt grundsätzlich von vornherein zu Gunsten der Vollziehung aus, wenn die gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig sind, weil die Klage gegen den Verwaltungsakt aufgrund summarischer Prüfung erkennbar aussichtslos ist; und sie fällt von vornherein gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus, wenn das Interesse daran deshalb nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung erkennbar rechtswidrig ist (BSGE 4, 151, 155).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.12.1993 - L 5 Ka 2141/93
  • LSG Baden-Württemberg, 08.05.2002 - L 5 KA 382/02
  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - aufschiebende Wirkung statusbegründender

    Umstritten ist schließlich, ob die Sozialgerichte die sofortige Vollziehung auch im überwiegenden Interesse eines Beteiligten anordnen können (BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, jeweils RdNr 29; Schallen, aaO, RdNr 1404; siehe allerdings LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.4.2006, L 5 KA 178/06 ER-B - juris), und ob sie diese Anordnung bereits vor einer Entscheidung des Berufungsausschusses treffen können (siehe hierzu die Nachweise bei Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, aaO,§ 44 Ärzte-ZV RdNr 22).
  • LSG Hessen, 02.03.2007 - L 4 KA 5/07

    Vertragsärztliche Versorgung - Ausschreibung einer Belegarztstelle - keine Angabe

    In derartigen Fällen besteht - wie der Senat bereits kürzlich entschieden hat (vgl. Beschluss vom 12. Februar 2007, L 4 KA 2/07 R) - ausnahmsweise zugleich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Beschlusses des Antragsgegners, ohne dass es noch einer Abwägung zwischen den beteiligten Interessen entsprechend § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG  darf (vgl. insoweit auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. April 2006, Az.: L 5 KA 178/06 ER - B).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.10.2009 - L 5 KA 5128/08
    Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Rechtsgrundlage, § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, der hierbei zu berücksichtigenden Grundsätze, wie sie u. a. vom erkennenden Senat in seinen Beschlüssen vom 1. April 2004 (L 5 KA 99/04 ER-B) und vom 25. April 2006 (L 5 KA 178/06 ER-B) aufgestellt worden seien, letztlich dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 11. September 2008 im Verfahren S 1 KA 4002/08 nicht stattzugeben sei.
  • LSG Baden-Württemberg, 28.11.2017 - L 5 KA 3550/17
    In seinem Beschluss vom 25.04.2006 (- L 5 KA 178/06 ER-B -, in juris) habe der erkennende Senat hingegen in einem Fall der Nachbesetzung entschieden, dass die im Rahmen des § 86b Abs. 1 SGG anzustellende Interessenabwägung bei einer zu erwartenden Erfolglosigkeit der Hauptsache grundsätzlich von vornherein zugunsten der Vollziehung ausfalle.
  • LSG Baden-Württemberg, 22.10.2018 - L 4 P 2655/18
    An ein besonderes Vollzugsinteresse sind in Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt einen Eingriff in den Bereich der Berufswahl darstellt oder ihm zumindest nahe kommt, höhere Anforderungen zu stellen, als in Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt nur die bloße Berufsausübung regelt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. April 2006 - L 5 KA 178/06 ER-B - juris, Rn. 44, m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.01.2007 - L 11 AY 32/06
    Die Interessenabwägung fällt grundsätzlich von vornherein zu Gunsten des Sofortvollzugs aus, wenn die gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig sind, weil die Klage gegen den Verwaltungsakt offensichtlich aussichtslos ist; sie fällt von vornherein gegen den Sofortvollzug aus, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. April 2006, L 5 KA 178/06 ER, Rdnr 43 in Juris).
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