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   LSG Baden-Württemberg, 27.04.2016 - L 5 R 459/15   

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LSG Baden-Württemberg, 27.04.2016 - L 5 R 459/15 (https://dejure.org/2016,20144)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.04.2016 - L 5 R 459/15 (https://dejure.org/2016,20144)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. April 2016 - L 5 R 459/15 (https://dejure.org/2016,20144)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R

    Erwerbsminderungsrente - Zeit- bzw Dauerrente - Unwahrscheinlichkeit der Behebung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.04.2016 - L 5 R 459/15
    Denn psychische Erkrankungen sind erst dann von rentenrechtlicher Relevanz, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe (BSG, Urteil vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89 - und Urteil vom 29.02.2006 - B 13 RJ 31/05 R - BayLSG, Urteil vom 21.03.2012 - L 19 R 35/08 - und Urteil vom 21.01.2015 - L 19 R 394/10 - alle in juris).
  • BSG, 12.09.1990 - 5 RJ 88/89

    Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente - Definition der Erwerbsunfähigkeit -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.04.2016 - L 5 R 459/15
    Denn psychische Erkrankungen sind erst dann von rentenrechtlicher Relevanz, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe (BSG, Urteil vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89 - und Urteil vom 29.02.2006 - B 13 RJ 31/05 R - BayLSG, Urteil vom 21.03.2012 - L 19 R 35/08 - und Urteil vom 21.01.2015 - L 19 R 394/10 - alle in juris).
  • LSG Bayern, 21.03.2012 - L 19 R 35/08

    Solange zumutbare Behandlungsmöglichkeiten auf psychischem bzw. psychiatrischem

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.04.2016 - L 5 R 459/15
    Denn psychische Erkrankungen sind erst dann von rentenrechtlicher Relevanz, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe (BSG, Urteil vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89 - und Urteil vom 29.02.2006 - B 13 RJ 31/05 R - BayLSG, Urteil vom 21.03.2012 - L 19 R 35/08 - und Urteil vom 21.01.2015 - L 19 R 394/10 - alle in juris).
  • LSG Bayern, 21.01.2015 - L 19 R 394/10

    Voraussetzungen einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.04.2016 - L 5 R 459/15
    Denn psychische Erkrankungen sind erst dann von rentenrechtlicher Relevanz, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe (BSG, Urteil vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89 - und Urteil vom 29.02.2006 - B 13 RJ 31/05 R - BayLSG, Urteil vom 21.03.2012 - L 19 R 35/08 - und Urteil vom 21.01.2015 - L 19 R 394/10 - alle in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2020 - L 5 R 1265/18

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Der Senat hält an seiner Rspr., dass bei Depressionserkrankungen erst dann von einer Erwerbsminderung i.S.d § 43 SGB VI ausgegangen werden kann, wenn die depressive Symptomatik einen qualifizierten Verlauf mit unvollständigen Remissionen zeigt, erfolglos ambulante, stationäre und rehabilitative, leitliniengerecht durchgeführte Behandlungsversuche, einschließlich medikamentöser Phasenprophylaxe durchgeführt worden sind und darüber hinaus eine ungünstige Krankheitsbewältigung, eine mangelnde soziale Unterstützung, psychische Komorbiditäten sowie lange Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 27.04.2016, - L 5 R 459/15 -, in juris), nicht mehr fest.

    Soweit beklagtenseits u.a. unter Hinweis auf die Rspr. des erkennenden Senats zur Begründung der Berufung vorgebracht wird, die fehlende adäquate Behandlung der bestehenden Gesundheitsstörungen stehe einer Rentengewährung entgegen, ist gerichtlicherseits einzuräumen, dass der Senat tatsächlich die Auffassung vertreten hat, dass Depressionserkrankungen, rentenrechtliche Beachtlichkeit vorausgesetzt, nicht unbesehen zu einer Berentung führen, diese vielmehr behandelbar und auch zu behandeln seien, bevor Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI angenommen werden könne; eine Rentengewährung komme daher erst dann in Betracht, wenn die depressive Symptomatik, einen qualifizierten Verlauf mit unvollständigen Remissionen zeige, erfolglos ambulante, stationäre und rehabilitative, leitliniengerecht durchgeführte Behandlungsversuche, einschließlich medikamentöser Phasenprophylaxe (z.B. Lithium, Carbamazepin, Valproat) durchgeführt worden seien und darüber hinaus eine ungünstige Krankheitsbewältigung, eine mangelnde soziale Unterstützung, psychische Komorbiditäten sowie lange Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 27.04.2016, - L 5 R 459/15 -, in juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.03.2018 - L 5 R 1863/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beweisantrag nach § 109 SGG - einmaliges

    Sie sind vielmehr behandelbar und auch zu behandeln, bevor Erwerbsminderung nach dem SGB VI angenommen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 27.04.2016, - L 5 R 459/15 - und Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.01.2017, - L 9 R 755/11 -, m.w.N., beide in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 5 R 4194/13

    Zustellung mit Empfangsbekenntnis - falsch angegebener Zustellungszeitpunkt -

    Gerade psychische Erkrankungen sind jedoch erst dann von rentenrechtlicher Relevanz, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe (BSG, Urteil vom 12.09.1990, - 5 RJ 88/89 - und Urteil vom 29.02.2006, - B 13 RJ 31/05 R - BayLSG, Urteil vom 21.03.2012, - L 19 R 35/08 - und Urteil vom 21.01.2015, - L 19 R 394/10 -, alle in juris sowie Urteil des erkennenden Senats vom 27.04.2016, - L 5 R 459/15 -, nv).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.06.2020 - L 9 R 1194/19

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die teilweise durch das LSG Baden-Württemberg (vgl. u.a. Urteile vom 27.04.2016 - L 5 R 459/15 - und vom 14.03.2018 - L 5 R 1863/17 -, Juris) und (vor allem) das Bayerische LSG (vgl. nur Urteile vom 12.10.2011 - L 19 R 738/08 -, vom 30.11.2011 - L 20 R 229/08 -, vom 18.1.2012 - L 20 R 979/09 - vom 15.02.2012 - L 19 R 774/06 -, vom 21.03.2012 - L 19 R 35/08 -, vom 23.01.2013 - L 19 R 855/11 -, vom 15.1.2015 - L 20 R 980/08 - und vom 24.5.2017 - L 19 R 1047/14 -, Juris) vertretene Rechtsprechung vorträgt, psychische Erkrankungen würden erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant oder stationär) davon auszugehen sei, dass der Versicherte die psychischen Einschränkungen weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe dauerhaft überwinden kann und darüber hinaus eine ungünstige Krankheitsbewältigung, eine mangelnde soziale Unterstützung, psychische Komorbiditäten sowie lange Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliegen (zu den zuletzt genannten Anforderungen vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2016, a.a.O.), folgt der erkennende Senat dieser Rechtsprechung nicht.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2023 - L 9 R 2627/20

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Anhaltspunkte für ein Krankheitsbild bereits zum Beginn der Akuterkrankung, welches keiner Therapie mehr zugänglich wäre und zu einem dauerhaft reduzierten quantitativen Leistungseinschränkung führe, ergebe sich für die Kammer aus den erhobenen Befunden hingegen nicht (unter Hinweis auf Rechtsprechung zur Rentenrelevanz psychischer Erkrankungen bei weiter bestehenden medikamentösen und therapeutischen Behandlungsoptionen: Bundessozialgericht , Urteil vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89 - und Urteil vom 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R - Bayerisches Landessozialgericht , Urteil vom 21.03.2012 - L 19 R 35/08 - und Urteil vom 21.01.2015 - L 19 R 394/10; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2016 - L 5 R 459/15 - Rn. 37, Beschluss vom 14.03.2018 - L 5 R 1863/17 - und Urteil vom 19.02.2020 - L 8 R 2066/18 - jeweils juris).
  • LSG Bayern, 08.05.2019 - L 19 R 376/17

    Rentenversicherungsrecht: Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente

    Dies ist weiter insofern auch bedeutsam, als nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts psychische Erkrankungen regelmäßig erst dann rentenrechtlich relevant werden, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe (BSG Urteile vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89, 29.02.2006 - B 13 RJ 31/05 R; BayLSG Urteile vom 21.03.2018 - L 13 R 211/16, 15.11.2017 - L 19 R 66/15, 21.03.2012 - L 19 R 35/08; LSG Baden-Württemberg Urteile vom 22.09.2016 - L 7 R 2329/15, 25.05.2016 - L 5 R 4194/13, 27.04.2016 - L 5 R 459/15 jeweils zitiert nach juris).
  • LSG Bayern, 24.05.2017 - L 19 R 1047/14

    Kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung

    Von zentraler Bedeutung für die Frage der Rentengewährung ist für den Senat in diesem Zusammenhang, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts psychische Erkrankungen erst dann rentenrechtlich relevant werden, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe (BSG Urteil vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89, BSG Urteil vom 29.02.2006 - B 13 RJ 31/05 R - jeweils juris, BayLSG Urteil vom 18.01.2017 - L 19 R 755/11 mwN - juris, LSG Baden-Württemberg Urteile vom 22.09.2016 - L 7 R 2329/15, 25.05.2016 - L 5 R 4194/13 und 27.04.2016 - L 5 R 459/15 - jeweils juris).
  • LSG Bayern, 22.08.2017 - L 19 R 500/16

    Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

    Von zentraler Bedeutung für die Frage der Rentengewährung ist für den Senat in diesem Zusammenhang auch, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts psychische Erkrankungen erst dann rentenrechtlich relevant werden, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe (BSG Urteil vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89, BSG Urteil vom 29.02.2006 - B 13 RJ 31/05 R - jeweils juris, BayLSG Urteil vom 18.01.2017 - L 19 R 755/11 mwN - juris, LSG Baden-Württemberg Urteile vom 22.09.2016 - L 7 R 2329/15, 25.05.2016 - L 5 R 4194/13 und 27.04.2016 - L 5 R 459/15 - jeweils juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.02.2020 - L 8 R 2066/18

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Psychische Erkrankungen sind nämlich erst dann von rentenrechtlicher Relevanz, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe überwinden kann (BSG, Urteil vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89 - und vom 29.02.2006 - B 13 RJ 31/05 R -, jeweils in juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2016 - L 5 R 459/15 - und Beschluss vom 14.03.2018 - L 5 R 1863/17 -, jeweils in juris, m.w.N.).
  • BSG, 25.05.2021 - B 13 R 259/20 B

    Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente; Grundsatzrüge im

    Der Kläger macht darin eine Abweichung von Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg vom 14.3.2018 (L 5 R 1863/17) und 27.4.2016 (L 5 R 459/15) sowie des Bayerischen LSG vom 18.1.2017 (L 9 R 755/11) geltend.
  • LSG Baden-Württemberg, 26.07.2019 - L 8 R 862/18
  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2017 - L 13 R 4329/14
  • LSG Baden-Württemberg, 16.11.2017 - L 7 R 4889/15
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2017 - L 5 R 895/16
  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2017 - L 2 R 2064/16
  • LSG Baden-Württemberg, 12.09.2017 - L 5 R 2396/16
  • LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 - L 5 R 2724/15
  • LSG Baden-Württemberg, 23.08.2016 - L 13 R 2836/14
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