Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2010 - L 7 KA 15/09 KL |
Volltextveröffentlichungen (8)
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Vertragsarztangelegenheiten
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 54 Abs 2 S 1 SGG, § 54 Abs 3 SGG, § 71 Abs 1 SGB 5, § 71 Abs 3 SGB 5, § 71 Abs 4 SGB 5
Kassenzahnärztliche Vereinigung - Klagebefugnis gegen Beanstandung eines Schiedsspruchs durch das Bundesversicherungsamt - Verletzung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität - Überschreitung der Veränderungsrate bei Erhöhung des Punktwertes
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 54 Abs 2 S 1 SGG, § 54 Abs 3 SGG, § 71 Abs 1 SGB 5, § 71 Abs 3 SGB 5, § 71 Abs 4 SGB 5, § 85 Abs 3 SGB 5, § 89 Abs 1 SGB 5, § 89 Abs 5 SGB 5
(Kassenzahnärztliche Vereinigung - Klagebefugnis gegen Beanstandung eines Schiedsspruchs durch das Bundesversicherungsamt - Verletzung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität - Überschreitung der Veränderungsrate bei Erhöhung des Punktwertes) - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Klagebefugnis einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung im sozialgerichtlichen Verfahren; Beanstandung eines Schiedsspruchs durch das Bundesversicherungsamt; Umsetzung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in einer Vergütungsvereinbarung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Klagebefugnis einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung im sozialgerichtlichen Verfahren; Beanstandung eines Schiedsspruchs durch das Bundesversicherungsamt; Umsetzung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in einer Vergütungsvereinbarung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 22/04 R
Gerichtliche Kontrolle von Schiedssprüchen - rechtswidrige Festsetzung der …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2010 - L 7 KA 15/09
Zur Begründung führten sie dabei im Wesentlichen an, aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10. Mai 2000, B KA 6 20/99 R; Urteil vom 27. April 2005, B 6 KA 22/04 R sowie Urteil vom 14. Dezember 2005, B 6 KA 25/04 R) ergebe sich, dass auch die Punktwerte nur im Umfang der Veränderungsrate von 0, 64 % erhöht werden dürften.Die weiteren Entscheidungen vom 27. April 2005, B 6 KA 22/04 R, und vom 14. Dezember 2005, B 6 KA 25/04 R, stünden dem Schiedsspruch gerade nicht entgegen, da dort Rechtsgrundlage für die Erhöhung der Gesamtvergütung die Sondervorschrift des Art. 15 GKV-SolG gewesen sei; nur hierauf bezogen habe das Bundessozialgericht die Steigerungsbegrenzung sowohl für das höchstzulässige Ausgabenvolumen als auch für die Punktwerte für zulässig gehalten.
Seine Rechtsprechung zur Notwendigkeit mengensteuernder Regelungen hat das Bundessozialgericht insoweit fortgesetzt und erweitert mit seinen Urteilen vom 27. April 2005, B 6 KA 22/04 R, und vom 14. Dezember 2005, B 6 KA 25/04 R.
Dementsprechend hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 27. April 2005, B 6 KA 22/04 R (…zitiert nach juris, dort Rdnr. 24) ausdrücklich formuliert:.
- BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 25/04 R
Vertragszahnärztliche Versorgung - Schiedsspruch - Reduzierung der …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2010 - L 7 KA 15/09
Zur Begründung führten sie dabei im Wesentlichen an, aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10. Mai 2000, B KA 6 20/99 R; Urteil vom 27. April 2005, B 6 KA 22/04 R sowie Urteil vom 14. Dezember 2005, B 6 KA 25/04 R) ergebe sich, dass auch die Punktwerte nur im Umfang der Veränderungsrate von 0, 64 % erhöht werden dürften.Die weiteren Entscheidungen vom 27. April 2005, B 6 KA 22/04 R, und vom 14. Dezember 2005, B 6 KA 25/04 R, stünden dem Schiedsspruch gerade nicht entgegen, da dort Rechtsgrundlage für die Erhöhung der Gesamtvergütung die Sondervorschrift des Art. 15 GKV-SolG gewesen sei; nur hierauf bezogen habe das Bundessozialgericht die Steigerungsbegrenzung sowohl für das höchstzulässige Ausgabenvolumen als auch für die Punktwerte für zulässig gehalten.
Seine Rechtsprechung zur Notwendigkeit mengensteuernder Regelungen hat das Bundessozialgericht insoweit fortgesetzt und erweitert mit seinen Urteilen vom 27. April 2005, B 6 KA 22/04 R, und vom 14. Dezember 2005, B 6 KA 25/04 R.
Diese Ausführungen beziehen sich zugleich nicht nur auf die Sonderregelung in Art. 15 GKV-SolG, sondern ausdrücklich (…a.a.O. Rdnr. 19) auch auf die Grundregelung in § 85 Abs. 3 SGB V. In seinem Urteil vom 14. Dezember 2005, B 6 KA 25/04 R (…zitiert nach juris, dort Rdnr. 19) hat das Bundessozialgericht diese Sichtweise wiederholt und vertieft.
- BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R
Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2010 - L 7 KA 15/09
Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10. Mai 2000, B 6 KA 20/99 R).Der Schiedsspruch stütze sich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 2000, B 6 KA 20/99 R.
Die angegriffenen Bescheide seien auch materiell rechtmäßig, da eine Erhöhung der Punktwerte über die gesetzlich zulässige Veränderungsrate hinaus nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (insbesondere Urteil vom 20. Mai 2000, B 6 KA 20/99) nicht zulässig sei.
Einem Schiedsamt kommt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur Urteil vom 10. Mai 2000, B 6 KA 20/99 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 37) bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrages über die vertragszahnärztliche Vergütung gemäß § 89 Abs. 1 SGB V ein weiter Beurteilungsspielraum zu.
- BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R
Klagebefugnis der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung bei Beanstandung einer …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2010 - L 7 KA 15/09
§ 54 Abs. 3 SGG ist entsprechend auf den Fall anzuwenden, dass sich eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung gegen die Verfügung einer staatlichen Behörde wendet, die zwar nicht ihre Aufsichtsbehörde ist, deren Verfügung aber im konkreten Fall wie eine Aufsichtsmaßnahme gegenüber der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung wirkt (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.11.1999, B 6 KA 10/99, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16).
- BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 32/10 R
Honorarverträge im Ersatzkassenbereich - Zuständigkeit des …
Die Klagebefugnis besteht nicht nur dann, wenn der Beanstandungsbescheid gegen den klagenden Vertragspartner selbst gerichtet ist, sondern auch dann, wenn er nur an andere mit ihm verbundene Vertragspartner adressiert ist; durch ihn werden alle an dem Vertrag beteiligten Vertragspartner in dem ihnen zugewiesenen Aufgabenbereich betroffen (…vgl BSG SozR 3-2500 § 71 Nr. 1 S 3 ff, 5 f, 8; ebenso LSG Berlin-Brandenburg vom 10.2.2010 - L 7 KA 15/09 KL - Juris RdNr 31) .Dies sind im Verhältnis zur KÄV und zu den Primärkassen die dafür gesetzlich bestimmten Verwaltungsbehörden der Länder (§ 78 Abs. 1 SGB V, § 90 Abs. 2 SGB IV) und, soweit der durch den Schiedsspruch gestaltete Honorarvertrag auch bundesunmittelbare Ersatzkassen betrifft, im Verhältnis zu diesen das BVA (§ 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV; - im Ergebnis ebenso LSG Berlin-Brandenburg vom 10.2.2010 - L 7 KA 15/09 KL - Juris RdNr 34) .
- LSG Hessen, 29.09.2010 - L 4 KA 54/09
Kassenärztliche Vereinigung - Klagebefugnis gegen aufsichtsrechtliche …
Nachdem die Klägerin als Kassenärztliche Vereinigung Partner des Gesamtvertrags im Sinne des § 82 SGB V ist, dessen Inhalt gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB V durch die Festsetzung des beigeladenen Landesschiedsamtes ersetzt ist, ist ihre Rechtssphäre durch die Beanstandung in einem ihrer zentralen Aufgabenbereiche, nämlich dem Vereinbarung über die Honorarverteilung für die vertragsärztlichen Leistungen ihrer Mitglieder, jedoch ebenfalls unmittelbar betroffen (im Ergebnis ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2010 - L 7 KA 15/09 KL). - LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2010 - L 7 KA 116/08
Schiedsspruch; Landesschiedsamt; Grundssatz der Beitragssatzstabilität; …
Hiergegen hat die hier beigeladene Kassenzahnärztliche Vereinigung Klage erhoben (L 7 KA 15/09 KL).