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   LSG Baden-Württemberg, 24.10.2016 - L 8 SB 3744/15   

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https://dejure.org/2016,56592
LSG Baden-Württemberg, 24.10.2016 - L 8 SB 3744/15 (https://dejure.org/2016,56592)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.10.2016 - L 8 SB 3744/15 (https://dejure.org/2016,56592)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Oktober 2016 - L 8 SB 3744/15 (https://dejure.org/2016,56592)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 16.02.2012 - B 9 SB 2/11 R

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen RF - Befreiung von der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.10.2016 - L 8 SB 3744/15
    Zwar ist ihm zwar in Heilungsbewährung aber nicht nur vorübergehend ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen "G", "B" und "aG" zuerkannt, weshalb es auch nicht auf die Frage ankommt, ob auch bei einem GdB von unter 80 eine Zuerkennung des Merkzeichens "RF" möglich ist (dazu vgl. BSG 16.02.2012, B 9 SB 2/11 R, SozR 4-3250 § 69 Nr. 14 = juris).

    Dieser Härtefall gehört zwar nach der Rechtsprechung des BSG (BSG 16.02.2012 - B 9 SB 2/11 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 14 = juris RdNr. 24) zu den gesundheitlichen Merkmalen, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "Rundfunkgebührenbefreiung" sind und die gemäß § 69 Abs. 4 SGB IX den für die Durchführung des BVG zuständigen Behörden obliegt.

  • LSG Baden-Württemberg, 19.12.2013 - L 6 SB 1436/13

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen RF - generalisierte Angststörung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.10.2016 - L 8 SB 3744/15
    Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" sollen nach der Rechtsprechung des 6. Senats des LSG Baden-Württemberg (19.12.2013 - L 6 SB 1436/13 -) bei Vorliegen einer generalisierten Angststörung mit depressiver Symptomatik erfüllt sein, wenn der Betroffene aufgrund dessen nur noch an einem nicht nennenswerten Teil aller öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann.
  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2013 - L 8 SB 858/12

    Schwerbehindertenrecht - unentgeltliche Beförderung - kostenlose Wertmarke -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.10.2016 - L 8 SB 3744/15
    Dies mag eine tatsächliche Erschwernis beim Aufsuchen des Veranstaltungsort darstellen, verursacht jedoch nicht die medizinisch zu begründende Unfähigkeit an öffentlichen Veranstaltungen überhaupt teilzunehmen, worauf es allein ankommt (vgl. Senatsurteil vom 20.09.2013 - L 8 SB 858/12 - juris Rn. 33).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2017 - L 8 SB 4707/16
    Insoweit kommt es darauf an, ob der behinderte Mensch gerade wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann, er muss also gerade wegen seines Leidens allgemein und umfassend von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, d.h. von Zusammenkünften politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher und unterhaltender Art ausgeschlossen sein, also allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher Veranstaltungen teilnehmen können (Senatsurteil 24.10.2016 - L 8 SB 3744/15 - juris RdNr. 39).

    So ist es z.B. auch bei Veranstaltungen, die gewöhnlich keine große Teilnehmerzahl aufweisen, z.B. Vorträge oder Kleinkunstveranstaltungen, die erwartungsgemäß nur einen kleinen Interessentenkreis ansprechen (dazu Senatsurteil 24.10.2016 - L 8 SB 3744/15 - juris RdNr. 48), üblicherweise grds. möglich auch den besonderen Sitz- und Stehbedürfnissen des Klägers durch mitgebrachte Kissen oder einen Rollstuhl Rechnung zu tragen, sodass auch ihm die Teilnahme möglich ist.

    Denn die mit dieser Schwäche und den Behinderungen einhergehende erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit/Gehfähigkeit im Straßenverkehr sowie die Erforderlichkeit von Hilfen bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird bereits durch die ihm zuerkannten Merkzeichen "G" und "B" sowie "aG" erfasst und ausgeglichen (Senatsurteil 24.10.2016 - L 8 SB 3744/15 - juris).

    Das Merkzeichen "RF" erfasst dagegen Fälle, in denen ein Verbleiben am Ziel, nämlich die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, allgemein und ständig nicht möglich ist (Senatsurteil 24.10.2016 - L 8 SB 3744/15 - juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2017 - L 8 SB 2851/15
    Insoweit kommt es darauf an, ob der behinderte Mensch gerade wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann, er muss also gerade wegen seines Leidens allgemein und umfassend von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, d.h. von Zusammenkünften politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher und unterhaltender Art ausgeschlossen sein, also allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher Veranstaltungen teilnehmen können (Senatsurteil 24.10.2016 - L 8 SB 3744/15 - juris RdNr. 39).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.11.2017 - L 8 SB 675/17
    Er muss also gerade wegen seines Leidens allgemein und umfassend von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, d.h. von Zusammenkünften politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher und unterhaltender Art ausgeschlossen sein, also allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher Veranstaltungen teilnehmen können (BSG, Urt. v. 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2; Urteil vom 12.02.1997 - 9 RVs 2/96 -, SozR 3-3780 § 4 Nr. 7;.Senatsurteil 24.10.2016 - L 8 SB 3744/15 -, juris RdNr. 39).
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