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   OVG Brandenburg, 27.06.2002 - 1 D 24/01.NE   

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OVG Brandenburg, 27.06.2002 - 1 D 24/01.NE (https://dejure.org/2002,11856)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 27.06.2002 - 1 D 24/01.NE (https://dejure.org/2002,11856)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 27. Juni 2002 - 1 D 24/01.NE (https://dejure.org/2002,11856)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung der Hauptsatzung für einen Landkreis; Antrag auf Überprüfung der Gültigkeit einer der Normenkontrolle unterliegenden Rechtsvorschrift; Begriff der Bekanntmachung einer Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Frist zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsfrist im Normenkontrollverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • LKV 2003, 89
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58

    Frist zur Erhebung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine unverändert

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.06.2002 - 1 D 24/01
    Diese - auf den Grundsatz der Rechtssicherheit gestützte (deutlich etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 1960 - 1 BvR 232/58 -, BVerfGE 11, 255, 260; Beschluss vom 5. Mai 1964 - 1 BvR 365/60 -, BVerfGE 17, 364, 369) - Rechtsprechung gilt auch in Bezug auf die prozessuale Ausschlussfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO .

    Auch kann aus dem Gedanken heraus, dass der Satzungsgeber den bisherigen § 10 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung aus dem Jahre 1994 bei der Neufassung im Dezember 1998 gelegentlich der von ihm vorgenommenen Änderung anderer Bestimmungen derselben Hauptsatzung sozusagen erneut "in seinen Willen aufgenommen" hat, nicht darauf geschlossen werden, dass deswegen etwa die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erneut zu laufen begonnen hat (vgl. insoweit - für den Bereich der Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde - BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 1960, a. a. O., S. 260; ebenso - nicht nur für formelle Gesetze, sondern auch für Verordnungen - Beschluss vom 5. Mai 1964, a. a. O., S. 369).

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvR 365/60

    Frist für die Rechtssatzverfassungsbeschwerde bei Erlaß einer Verordnung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.06.2002 - 1 D 24/01
    Diese - auf den Grundsatz der Rechtssicherheit gestützte (deutlich etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 1960 - 1 BvR 232/58 -, BVerfGE 11, 255, 260; Beschluss vom 5. Mai 1964 - 1 BvR 365/60 -, BVerfGE 17, 364, 369) - Rechtsprechung gilt auch in Bezug auf die prozessuale Ausschlussfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO .

    Auch kann aus dem Gedanken heraus, dass der Satzungsgeber den bisherigen § 10 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung aus dem Jahre 1994 bei der Neufassung im Dezember 1998 gelegentlich der von ihm vorgenommenen Änderung anderer Bestimmungen derselben Hauptsatzung sozusagen erneut "in seinen Willen aufgenommen" hat, nicht darauf geschlossen werden, dass deswegen etwa die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erneut zu laufen begonnen hat (vgl. insoweit - für den Bereich der Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde - BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 1960, a. a. O., S. 260; ebenso - nicht nur für formelle Gesetze, sondern auch für Verordnungen - Beschluss vom 5. Mai 1964, a. a. O., S. 369).

  • OVG Sachsen, 14.02.1996 - 1 S 98/95

    Normenkontrolle - Veränderungssperre; fehlerhafte Bekanntmachung; wiederholte

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.06.2002 - 1 D 24/01
    Der Senat lässt offen, ob die Zwei-Jahres-Frist nach diesen Grundsätzen hier schon deswegen verstrichen war, weil möglicherweise an die (erste) Bekanntmachung der am 9. Dezember 1998 beschlossenen Hauptsatzung vom 15. Dezember 1998 anzuknüpfen wäre oder dem, worauf der Antragsteller abhebt, der Umstand der erneuten Bekanntmachung derselben Satzung am 18./19. September 1998 deswegen entgegenstehen könnte, weil der Antragsgegner damit die Fehlerhaftigkeit oder jedenfalls Irrelevanz der (ersten) Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 deutlich gemacht und damit bei den Normadressaten einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben könnte, der später nicht zu deren Lasten zerstört werden dürfte (vgl. entsprechend Sächsisches OVG, Urteil vom 14. Februar 1996 - 1 S 98/95 -, SächsVBl. 1997, 56 ).

    Auch die oben schon erwähnte, in der Rechtsprechung vereinzelt entwickelte Überlegung, wonach bei erneuter Bekanntmachung einer zunächst fehlerhaft bekannt gemachten Satzung hinsichtlich des Fristenbeginns für die Erhebung des Normenkontrollantrags nur noch an die erneute Bekanntmachung angeknüpft werden soll, weil mit dieser ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Normadressaten geschaffen werde (Sächsisches OVG, Urteil vom 14. Februar 1996, a. a. O.), würde hier, folgte man ihr im Ansatz, nicht zu anderen Ergebnissen führen.

  • BVerwG, 10.04.1996 - 4 NB 8.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefristung für Normenkontrollverfahren bei

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.06.2002 - 1 D 24/01
    Für eine die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auslösende Bekanntmachung kommt es nicht darauf an, ob diese fehlerfrei erfolgt ist (vgl. bereits OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2001, a. a. O.; ebenso - für die Frist nach Nr. 1 Gesetz zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Art. 13 Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993, BGBl. I S. 466 - OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 1995 - 3 D 9/95.NE -, LKV 1996, 208, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 10. April 1996 - 4 NB 8/96 -, LKV 1996, 336, 337); wie bereits erwähnt, genügt insoweit jede förmliche "Verkündung" oder sonstige tatsächliche Handlung, aus der sich ergibt, dass die Satzung als Rechtsnorm gelten soll (vgl. insb. BVerwG, Beschluss vom 10. April 1996, a. a. O.).
  • StGH Hessen, 29.01.1993 - P.St. 1158

    Bestimmung der Reihenfolge der Kommunalwahlvorschläge der nicht im Landtag

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.06.2002 - 1 D 24/01
    Insoweit gelten die Grundsätze entsprechend, die sich in der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte zur Ingangsetzung der Jahresfrist bei der Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde herausgebildet haben (vgl. auch Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO , Std. Dezember 2001, § 47 VwGO , Rdn. 251 c mit Nr. 5); danach wird die Jahresfrist (vgl. für die Bundes-Verfassungsbeschwerde § 93 Abs. 3 BVerfGG ) nicht erneut in Gang gesetzt, wenn das materielle Gewicht einer Norm durch ihre Neufassung nicht geändert und diese inhaltlich gleich geblieben ist (vgl. nur Hessischer Staatsgerichtshof, Beschluss vom 29. Januar 1993 - P.St.1158 e.V. -, NVwZ-RR 1993, 654, 656 m. umfass. Nachw.).
  • BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1828/01

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Vergütungspflicht der Energieunternehmen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.06.2002 - 1 D 24/01
    Auch der Umstand schließlich, dass sich eine Rechtsverletzung des Antragstellers aus der angegriffenen Norm erst weit nach ihrem erstmaligen Inkrafttreten im Jahre 1994, nämlich erst nach den Ergebnissen der Kommunalwahl 1998 und der daraus sich ergebenden Verteilung der Ausschusssitze, abzeichnen mag, führt nicht dazu, dass der Fristenlauf des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nunmehr mit dem Eintritt der Beschwer sozusagen (erneut) ausgelöst oder "aufleben" würde (s. für die Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde auch BVerfG, Beschluss vom 3. Januar 2002 - 2 BvR 1828/01 -, NVwZ-RR 2002, 322); der Umstand, dass sich eine aus einer der prinzipalen Normenkontrolle an sich zugänglichen Norm resultierende subjektive Rechtsbeeinträchtigung eines Normadressaten möglicherweise erst nach Ablauf der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergeben kann, ist keine lediglich den vorliegenden Fall kennzeichnende Problematik, sondern eine aus der Einführung der Zwei-Jahres-Frist grundsätzlich folgende und vom Gesetzgeber hingenommene Konsequenz (vgl. dazu kritisch Schenke, NJW 1997, 81 ff., 84).
  • OVG Brandenburg, 07.12.1995 - 3 D 9/95

    Verwaltungsprozeßrecht: Befristung des Normenkontrollantrags nach dem InvWoBaulG

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.06.2002 - 1 D 24/01
    Für eine die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auslösende Bekanntmachung kommt es nicht darauf an, ob diese fehlerfrei erfolgt ist (vgl. bereits OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2001, a. a. O.; ebenso - für die Frist nach Nr. 1 Gesetz zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Art. 13 Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993, BGBl. I S. 466 - OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 1995 - 3 D 9/95.NE -, LKV 1996, 208, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 10. April 1996 - 4 NB 8/96 -, LKV 1996, 336, 337); wie bereits erwähnt, genügt insoweit jede förmliche "Verkündung" oder sonstige tatsächliche Handlung, aus der sich ergibt, dass die Satzung als Rechtsnorm gelten soll (vgl. insb. BVerwG, Beschluss vom 10. April 1996, a. a. O.).
  • VGH Bayern, 15.06.2005 - 4 N 03.1045

    Frist für die Normenkontrolle bei Änderungen; Leichenhauszwang

    Die vom 23. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 2.10.2001 - 23 N 01.723, BayVBl. 2002, 532) für diese Auffassung herangezogene verfassungsprozessrechtliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 93 Abs. 3 BVerfGG (Antragsfrist für die Rechtssatzverfassungsbeschwerde) rechtfertigt jedenfalls keine intensive Vergleichsbetrachtung des Rechtszustands vor und nach der Änderung, sondern nur eine Abschichtung der Fälle rein redaktioneller Änderungen ohne Modifikation des materiellen Gehalts und Anwendungsbereichs der Norm (BVerfG, B.v. 7.2.1961 - 2 BvR 23/61, BVerfGE 12, 139/141; U.v. 24.3.1981 - 1 BvR 1516/78 u.a., BVerfGE 56, 363/380; so auch zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO: OVG Brandenburg, U.v. 27.6.2002 - 1 D 24/01.NE, LKV 2003, 89; OVG Lüneburg, B.v. 24.11.2003 - 2 MN 334/03 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2008 - 10 A 1.08

    Normenkontrollantrag gegen Belegpunktesystem in Studien- und Prüfungsordnung für

    Dementsprechend wird durch die Änderung einer Satzung die Frist nicht neu in Gang gesetzt, wenn deren materielles Gewicht nicht geändert wird und diese inhaltlich gleich bleibt (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 27. Juni 2002 - 1 D 24/01.NE - LKV 2003, 89, 90; OVG Bbg, Urteil vom 14. Juli 2004 - 2 D 2/02.NE - juris, Rn. 69 ff.; HessStGH, Beschluss vom 29. Januar 1993 - P.St.1158 e.V. - NVwZ-RR 1993, 654, 655 f.), sondern nur dann, wenn die geänderte Satzung neue Rechtsvorschriften enthält, die nunmehr angegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 - BVerwGE 120, 82, 84).
  • OVG Brandenburg, 14.07.2004 - 2 D 2/02

    Normenkontrolle einer Wasserversorgungsgebührensatzung, Antragsbefugnis,

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 1 BvR 646/02 - NVwZ 2004, S. 96 m.w.N.; Maunz/Schimidt-Bleibtreu/Klein u. a., BVerfGG, § 93 Rdnr. 46) zur Normsatzverfassungsbeschwerde (vgl. § 93 Abs. 3 BVerfGG) ist nämlich die Frist zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens gegen satzungsrechtliche Bestimmungen wegen der Tragweite eines solchen Antrags aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 2. Oktober 2001, a.a.O, OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2002 - 1 D 24/01.NE -, LKV 2003, 89).
  • OVG Niedersachsen, 24.11.2003 - 2 MN 334/03

    Antragsfrist beim Normenkontrollantrag

    - 1 D 24/01.NE -, LKV 2003, 89(90f.); BVerfG, Beschl. v. 7.2.1961 - 2 BvR 23/61 -,.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.01.2004 - 4 K 16/03

    Gültigkeit des § 32 Abs. 4 der Arbeitsordnung und Prüfungsordnung Gymnasiale

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  • VG München, 15.06.2005 - M 4 N 03.1045
    Die vom 23. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 2.10.2001 - 23 N 01.723, BayVBl. 2002, 532) für diese Auffassung herangezogene verfassungsprozessrechtliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 93 Abs. 3 BVerfGG (Antragsfrist für die Rechtssatzverfassungsbeschwerde) rechtfertigt jedenfalls keine intensive Vergleichsbetrachtung des Rechtszustands vor und nach der Änderung, sondern nur eine Abschichtung der Fälle rein redaktioneller Änderungen ohne Modifikation des materiellen Gehalts und Anwendungsbereichs der Norm (BVerfG, B.v. 7.2.1961 - 2 BvR 23/61 , BVerfGE 12, 139/141; U.v. 24.3.1981 - 1 BvR 1516/78 u.a., BVerfGE 56, 363/380; so auch zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO : OVG Brandenburg, U.v. 27.6.2002 - 1 D 24/01.NE , LKV 2003, 89; OVG Lüneburg, B.v. 24.11.2003 - 2 MN 334/03juris).
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