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   OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1499/04   

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OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1499/04 (https://dejure.org/2005,4226)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 31.05.2005 - 4 KO 1499/04 (https://dejure.org/2005,4226)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 31. Mai 2005 - 4 KO 1499/04 (https://dejure.org/2005,4226)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 28 Abs 2; ThürVerf Art 91 Abs 1; ThürVerf Art 91 Abs 2; ThürKO § 53; ThürKO § 54 Abs 2; ThürKO § 120 Abs 1 S 2; ThürKAG § 7 Abs 1 S 5 idFv 19.09.2000
    Ausbaubeiträge; Gemeindliche Pflicht zum Erlass einer Satzung über die Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge; Straßenausbaubeiträge; einmalig; wiederkehrend; Satzung; Aufforderung; Satzungserlass; Ersatzvornahme; Pflicht; Ermessen; Sollvorschrift; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufforderung zum Erlass einer Satzung über die Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge

  • Judicialis

    GG Art. 28 Abs. 2; ; ThürVerf Art. 91 Abs. 1; ; ThürVerf Art. 91 Abs. 2; ; ThürKO § 53; ; ThürKO § 54 Abs. 2; ; ThürKO § 120 Abs. 1 S. 2; ; ThürKAG § 7 Abs. 1 S. 5 i.d.F.v. 19.09.2000

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 1598 (Ls.)
  • DÖV 2006, 179
  • LKV 2006, 178
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 10.03.1999 - 4 B 98.1349
    Auszug aus OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1499/04
    Hieran anknüpfend belässt auch die Sollvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 5 ThürKAG a. F. folgerichtig den Kommunen nur einen sehr eng begrenzten Ermessensspielraum, der ein Abweichen von der grundsätzlichen Pflicht zu Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nur unter atypischen Umständen und bei Einhaltung der kommunalrechtlichen Haushalts- und Einnahmebeschaffungsgrundsätze erlaubt (ebenso zur entsprechenden Rechtslage in anderen Bundesländern: OVG NW, Urteil vom 23.07.1991 - 15 A 1100/90 - KStZ 1992, 114; BayVGH, Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 - NVwZ 2000, 219; hierzu im Einzelnen auch Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 32. Erg.Lfg., Rn. 14 ff. zu § 8).

    Denkbar ist dies etwa dann, wenn der Verwaltungsaufwand für die Beitragserhebung die möglichen Beitragseinnahmen so wesentlich übersteigt, dass dadurch die tatsächliche Einsparung von Verwaltungskosten möglich ist (vgl. hierzu Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 17 zu § 8), wenn die beitragsfähige Maßnahme einen so begrenzten wirtschaftlichen Vorteil für die Anlieger hat, dass dies eine Beitragserhebung im konkreten Fall als unsinnig erscheinen lässt (im Ergebnis offen gelassen vom OVG NW , Urteil vom 23.07.1991, a. a. O.), wenn der Erlass einer Beitragssatzung nicht geeignet wäre, rechtmäßig Beiträge für bereits durchgeführte Maßnahmen zu erheben (vgl. OVG NW, Urteil vom 23.08.1985 - 15 A 1904/84 - NVwZ 1985, 853) oder wenn die finanzielle Situation der Gemeinde so günstig ist, dass sie ohne Verletzung der Einnahmebeschaffungsgrundsätze auf eine Beitragserhebung verzichten kann (hierzu etwa BayVGH, Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 - NVwZ 2000, 219; OVG NW, Urteil vom 20.09.1979 - XV A 2589/78 - OVG MüLü 34, 233).

    Eine atypische Situation, die entgegen der Sollvorschrift in § 7 Abs. 1 Satz 5 ThürKAG eine Ausnahme von der grundsätzlichen Beitragserhebungspflicht aus haushaltsrechtlichen Gründen begründen könnte, erfordert nach Maßgabe Thüringer Landesrechts, dass die betreffende Kommune die Grundsätze über die kommunale Einnahmebeschaffung in § 54 Abs. 2 und 3 ThürKO eingehalten hat und dennoch auf eine Abgabenerhebung verzichten kann, ohne dass Einbußen an ihrer stetigen Aufgabenerfüllung und Leistungsfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 ThürKO zu befürchten wären (ähnlich auch OVG NW, Urteil vom 20.09.1979 - XV A 2589/78 - OVG MüLü 34, 233; BayVGH, Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 - NVwZ 2000, 219).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.1979 - XV A 2589/78

    Rechtmäßigkeit einer Aufhebungsverfügung bzgl. eines Ratsbeschlusses; Erweiterung

    Auszug aus OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1499/04
    Der Thüringer Gesetzgeber tritt damit vergleichbar der Intention der Gesetzgeber anderer Bundesländer einer Tendenz entgegen, möglichst viele Lasten der Allgemeinheit - d. h. dem Steuerzahler - aufzuerlegen und entspricht so zugleich der das gemeindliche Haushaltsrecht bindenden Forderung der Kommunalabgabengesetze nach der Erhebung kostendeckender Abgaben (vgl. OVG NW, Urteil vom 20.09.1979 - XV A 2589/78 - OVGE MüLü 34, 233).

    Denkbar ist dies etwa dann, wenn der Verwaltungsaufwand für die Beitragserhebung die möglichen Beitragseinnahmen so wesentlich übersteigt, dass dadurch die tatsächliche Einsparung von Verwaltungskosten möglich ist (vgl. hierzu Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 17 zu § 8), wenn die beitragsfähige Maßnahme einen so begrenzten wirtschaftlichen Vorteil für die Anlieger hat, dass dies eine Beitragserhebung im konkreten Fall als unsinnig erscheinen lässt (im Ergebnis offen gelassen vom OVG NW , Urteil vom 23.07.1991, a. a. O.), wenn der Erlass einer Beitragssatzung nicht geeignet wäre, rechtmäßig Beiträge für bereits durchgeführte Maßnahmen zu erheben (vgl. OVG NW, Urteil vom 23.08.1985 - 15 A 1904/84 - NVwZ 1985, 853) oder wenn die finanzielle Situation der Gemeinde so günstig ist, dass sie ohne Verletzung der Einnahmebeschaffungsgrundsätze auf eine Beitragserhebung verzichten kann (hierzu etwa BayVGH, Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 - NVwZ 2000, 219; OVG NW, Urteil vom 20.09.1979 - XV A 2589/78 - OVG MüLü 34, 233).

    Eine atypische Situation, die entgegen der Sollvorschrift in § 7 Abs. 1 Satz 5 ThürKAG eine Ausnahme von der grundsätzlichen Beitragserhebungspflicht aus haushaltsrechtlichen Gründen begründen könnte, erfordert nach Maßgabe Thüringer Landesrechts, dass die betreffende Kommune die Grundsätze über die kommunale Einnahmebeschaffung in § 54 Abs. 2 und 3 ThürKO eingehalten hat und dennoch auf eine Abgabenerhebung verzichten kann, ohne dass Einbußen an ihrer stetigen Aufgabenerfüllung und Leistungsfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 ThürKO zu befürchten wären (ähnlich auch OVG NW, Urteil vom 20.09.1979 - XV A 2589/78 - OVG MüLü 34, 233; BayVGH, Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 - NVwZ 2000, 219).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.1991 - 15 A 1100/90

    Beitragserhebung; Pflicht zur Erhebung von Beiträgen; Pflicht zur Ermittlung der

    Auszug aus OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1499/04
    Hieran anknüpfend belässt auch die Sollvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 5 ThürKAG a. F. folgerichtig den Kommunen nur einen sehr eng begrenzten Ermessensspielraum, der ein Abweichen von der grundsätzlichen Pflicht zu Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nur unter atypischen Umständen und bei Einhaltung der kommunalrechtlichen Haushalts- und Einnahmebeschaffungsgrundsätze erlaubt (ebenso zur entsprechenden Rechtslage in anderen Bundesländern: OVG NW, Urteil vom 23.07.1991 - 15 A 1100/90 - KStZ 1992, 114; BayVGH, Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 - NVwZ 2000, 219; hierzu im Einzelnen auch Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 32. Erg.Lfg., Rn. 14 ff. zu § 8).

    Denkbar ist dies etwa dann, wenn der Verwaltungsaufwand für die Beitragserhebung die möglichen Beitragseinnahmen so wesentlich übersteigt, dass dadurch die tatsächliche Einsparung von Verwaltungskosten möglich ist (vgl. hierzu Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 17 zu § 8), wenn die beitragsfähige Maßnahme einen so begrenzten wirtschaftlichen Vorteil für die Anlieger hat, dass dies eine Beitragserhebung im konkreten Fall als unsinnig erscheinen lässt (im Ergebnis offen gelassen vom OVG NW , Urteil vom 23.07.1991, a. a. O.), wenn der Erlass einer Beitragssatzung nicht geeignet wäre, rechtmäßig Beiträge für bereits durchgeführte Maßnahmen zu erheben (vgl. OVG NW, Urteil vom 23.08.1985 - 15 A 1904/84 - NVwZ 1985, 853) oder wenn die finanzielle Situation der Gemeinde so günstig ist, dass sie ohne Verletzung der Einnahmebeschaffungsgrundsätze auf eine Beitragserhebung verzichten kann (hierzu etwa BayVGH, Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 - NVwZ 2000, 219; OVG NW, Urteil vom 20.09.1979 - XV A 2589/78 - OVG MüLü 34, 233).

  • VG Meiningen, 28.07.2004 - 1 K 640/01
    Auszug aus OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1499/04
    Die Klägerin hat am 15.08.2001 gegen den Bescheid vom 11.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2001 beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage erhoben - 1 K 640/01.Me - und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt - 1 E 639/01.Me -.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 28.07.2004 - 1 K 640/01.Me - den rechtsaufsichtlichen Bescheid des Beklagten zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung (einmalige Beiträge) vom 11.12.2000 - Az.: 210/1523-4394/00-06 - hinsichtlich der Ziffer 1 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 17.07.2001 aufzuheben.

  • BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 92.87

    Erschließungsbeitragsansprüche - Volle Geltendmachung - Beitragsschuldverhältnis

    Auszug aus OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1499/04
    Überdies gewährleistet die landesgesetzliche Beitragserhebungspflicht eine landesweit möglichst gleichartige Behandlung der Grundstückseigentümer (Erbbauberechtigten oder dinglich Nutzungsberechtigten) in allen Gemeinden und trägt damit in einem übergeordneten öffentlichen Interesse zur Beitragsgerechtigkeit bei (so auch BVerwG zur Beitragserhebungspflicht im Erschließungsbeitragsrecht, Urteil vom 18.03.1988 - 8 C 92.87 - BVerwGE 79, 163).
  • RG, 31.03.1903 - 28/03

    Zur Bestimmung des Begriffs "Standesherr" in § 7 des zum

    Auszug aus OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1499/04
    In Übereinstimmung damit erstreckt sich auch die landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nicht nur auf die Berechtigung zur autonomen Wahrnehmung eigener Sachaufgaben einschließlich ihrer Finanzierung, sondern umfasst auch den dabei entstehenden Finanzbedarf (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 21.06.2005 - 28/03 - m .
  • BVerwG, 18.11.1977 - IV C 104.74

    Beitragserhebungspflicht der Gemeinden

    Auszug aus OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1499/04
    Gesetzliche Vorgaben für die Pflicht der Kommunen zur Erhebung bestimmter Entgelte wie Beiträge zum Ausgleich grundstücksbezogener Vorteile durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder Straßen dienen im Interesse der öffentlichen Haushalte und der Beitragsgerechtigkeit dazu, dass die Kommunen zur Finanzierung von kommunalen Leistungen gegenüber einem begünstigten Personenkreis nicht auf vorteilsgerechte Entgelte verzichten und diese über Steuermittel zu Lasten der Allgemeinheit finanzieren (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 18.11.1977 - IV C 104.74 - DÖV 1978, 611; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.09.1998 - B 2 S 337/98 - LKV 1999, 233; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a. a. O., Rn. 3 zu § 10; Rn. 8 zu § 28).
  • BVerwG, 25.06.1975 - VIII C 77.74

    Nachdienen von Arrestzeiten - Begründung einer Ermessensentscheidung -

    Auszug aus OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1499/04
    Diese Pflicht ergibt sich nicht nur aus dem allgemeinen Verständnis einer Sollvorschrift, wonach "sollen" regelmäßig eine bestehende Verpflichtung umschreibt, von der nur in Ausnahmefällen, also in atypischen Situationen abgesehen werden kann (vgl. nur Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2000, Rn. 11 zu § 7; BVerwG, Urteil vom 25.06.1975 - VIII C 77.74 - BVerwGE 49, 16 ff. [23]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.1998 - B 2 S 337/98

    Darlegungslast; Rechtsmittelbegründung; Gemeinde; Straßenbaubeitragssatzung;

    Auszug aus OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1499/04
    Gesetzliche Vorgaben für die Pflicht der Kommunen zur Erhebung bestimmter Entgelte wie Beiträge zum Ausgleich grundstücksbezogener Vorteile durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder Straßen dienen im Interesse der öffentlichen Haushalte und der Beitragsgerechtigkeit dazu, dass die Kommunen zur Finanzierung von kommunalen Leistungen gegenüber einem begünstigten Personenkreis nicht auf vorteilsgerechte Entgelte verzichten und diese über Steuermittel zu Lasten der Allgemeinheit finanzieren (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 18.11.1977 - IV C 104.74 - DÖV 1978, 611; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.09.1998 - B 2 S 337/98 - LKV 1999, 233; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a. a. O., Rn. 3 zu § 10; Rn. 8 zu § 28).
  • BVerwG, 03.12.1996 - 8 B 205.96

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gewährleistung

    Auszug aus OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1499/04
    Eine landesgesetzlich ausgestaltete, grundsätzlich bestehende Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die bindende Verpflichtung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach § 127 Abs. 1 BauGB, denn das Recht auf kommunale Selbstverwaltung einschließlich der gewährleisteten finanziellen Eigenverantwortung aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 1 ThürVerf steht unter Gesetzesvorbehalt, d. h. es unterliegt einer weitgehenden Ausformung durch staatliche Gesetze (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.1996 - 8 B 205.96 -, zitiert nach Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.1985 - 15 A 1904/84
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.11.1989 - 6 A 65/89
  • VG Meiningen, 18.01.2001 - 1 E 728/99
  • VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732

    Hohenbrunn muss Straßenausbaubeiträge erheben

    Aufgrund der Wechselwirkung zwischen den haushaltswirtschaftlichen Grundsätzen und der SollVorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG verbleibt nur ein sehr eng begrenzter Bereich, innerhalb dessen eine Gemeinde auf den Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung als unabdingbare Voraussetzung für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verzichten kann (entsprechend etwa für das thüringische Landesrecht ThürOVG, U. v. 31.5.2005 - 4 KO 1499/04 - ThürVBl 2006, 63 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 22.07.2020 - 10 ME 129/20

    Einzahlungen; Ergebnishaushalt; Finanzhaushalt; Finanzhoheit, kommunale;

    Die dem einzelnen Bürger aufgrund seines individuellen Vorteils zurechenbaren speziellen Entgelte sollen grundsätzlich Vorrang vor der allgemeinen Steuerfinanzierung haben (Dr. Meyer, Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 29.05.2019 - 10 C 1.18 -, NVwZ 2019, 1530, 1531; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 09.11.2016 - 6 B 15.2732 -, juris Rn. 38 zu Art. 62 BayGO; Thüringer OVG, Urteil vom 31.05.2005 - 4 KO 1499/04 -, juris Rn. 38 zu § 54 ThürKO).
  • VerfGH Thüringen, 23.04.2009 - VerfGH 32/05

    ThürKAG

    Nach § 54 Abs. 2 ThürKO hat eine Gemeinde die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Einnahmen in erster Linie aus Entgelten für erbrachte Leistungen - darunter fallen auch Gebühren und Beiträge (ThürOVG, Urteil vom 31. Mai 2005 - 4 KO 1499/04 - ThürVBl. 2006, 63 [64]) - zu erwirtschaften.
  • OVG Thüringen, 11.06.2007 - 4 N 1359/98

    Ausbaubeiträge; Anforderungen an die Erhebung wiederkehrender

    Hierzu hat der Senat im Urteil vom 31.05.2005 (4 KO 1499/04, LKV 2006, S. 178 = ThürVBl 2006, S. 63) entschieden, dass die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Investitionsaufwandes für beitragsfähige Maßnahmen an öffentlichen Einrichtungen und kommunalen Straßen nach Maßgabe Thüringer Landesrechts grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Kommune stehe (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG).
  • OVG Thüringen, 26.07.2019 - 4 ZKO 331/18

    Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 12 Satz 1 KAG TH

    § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG ist so auszulegen, dass Straßenausbaubeiträge zu erheben sind, wenn keine der gesetzlich geregelten Ausnahmen greift (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2005, Az.: 4 KO 1499/04, juris zur Rechtslage bis zum 6. April 2011).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Kommunen bei Durchführung beitragsrelevanter Ausbaumaßnahmen an Ortsstraßen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG grundsätzlich verpflichtet sind, Straßenausbaubeiträge zu erheben und demzufolge auch eine - dies erst ermöglichende - Straßenausbaubeitragssatzung zu erlassen, wenn nicht eine atypische Situation ausnahmsweise ein Absehen von der Beitragserhebung rechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2005 - 4 KO 1499/04 - juris zur Rechtslage bis zum 6. April 2011).

    Der Thüringer Landesgesetzgeber hat das Senatsurteil vom 31. Mai 2005 (Az.: 4 KO 1499/04) zum Anlass genommen, die ohnehin schon nach § 7 Abs. 1 S. 3 ThürKAG bestehende gesetzliche Pflicht der Gemeinden, zur Beitragserhebung in einem ersten Schritt eine Beitragssatzung zu erlassen, in der Weise verschärft, dass erstmalig eine vierjährige Frist zum Satzungserlass eingeführt wurde (vgl. § 7 Abs. 12 S. 2 ThürKAG in der Fassung des Art. 1 Nr. 2e) des Gesetzes vom 29. März 2011).

  • VG München, 07.03.2017 - M 2 K 15.5159

    Rechtsaufsichtliche Beanstandung der Aufhebung einer Beitragssatzung

    Aufgrund der Wechselwirkung zwischen den haushaltswirtschaftlichen Grundsätzen und der Soll-Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG verbleibt nur ein sehr eng begrenzter Bereich, innerhalb dessen eine Gemeinde auf den Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung als unabdingbare Voraussetzung für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verzichten kann (entsprechend etwa für das thüringische Landesrecht ThürOVG, U.v. 31.5.2005 - 4 KO 1499/04 - ThürVBl 2006, 63 ff.).
  • VG Greifswald, 10.03.2010 - 3 A 1156/08

    Wasserversorgungsgebührensatzung: Zulässigkeit eines Modellwechsels

    Die Kammer sieht sich durch die Rechtsprechung des VG Schwerin bestätigt, wonach das mit der Soll-Regelung verbundene Regelungsziel, die Senkung des Fremdkapitalbedarfs für die Anschaffung und Herstellung leitungsgebundener Anlagen der Abwasserbehandlung, den Rahmen vorgibt, in denen Ausnahmen zulässig sind und dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Kreditbelastung der Aufgabenträger möglichst gering zu halten (VG Schwerin, Urt. v. 18.06.2009 - 8 A 2316/02, nicht veröffentlicht; vgl. auch OVG Weimar, Urt. v. 31.05.2005 - 4 KO 1499/04, juris Rn. 36, wonach die Auslegung der die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen betreffenden Soll-Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG [n.F.] ebenfalls mit Blick auf die kommunalrechtlichen Grundsätze der Einnahmebeschaffung zu erfolgen hat).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsaufwand für die Beitragserhebung die möglichen Beitragseinnahmen so wesentlich übersteigt, dass durch ein Absehen von der Beitragserhebung die tatsächliche Einsparung von Verwaltungskosten möglich ist (OVG Weimar, Urt. v. 31.05.2005 - 4 KO 1499/04, juris Rn. 39) liegen - wie bereits ausgeführt - nicht vor.

  • VerfGH Thüringen, 02.11.2011 - VerfGH 13/10

    Finanzausstattung der Kommunen in Thüringen

    Derartige Verpflichtungen lassen sich vor der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung rechtfertigen (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Mai 2005 - 4 KO 1499/04, juris Rn. 38).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2011 - 1 L 59/10

    Trinkwassergebühren; Refinanzierung der Kosten für die Herstellung der zentralen

    Gegenteiliges folgt im Übrigen auch nicht aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 31.05.2005 - 4 KO 1499/04 -, LKV 2006, 178).
  • VerfG Schleswig-Holstein, 03.09.2012 - LVerfG 1/12

    Kommunale Verfassungsbeschwerde, Schulgesetz, Selbstverwaltungsgarantie,

    Soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen, ist es den Kommunen - anders als dem Landesgesetzgeber - aufgrund der Vorrangregelung in § 76 Abs. 2 S. 1 GO im Interesse der öffentlichen Haushalte und der Beitragsgerechtigkeit zudem untersagt, gegenüber einem begünstigten Personenkreis auf vorteilsgerechte Entgelte für kommunale Leistungen zu verzichten und diese über Steuermittel zu Lasten der Allgemeinheit zu finanzieren (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 31. Mai 2005 - 4 KO 1499/04 - DVBl 2005, 1598, Juris Rn. 39).
  • VG Wiesbaden, 18.09.2020 - 7 K 3933/17
  • OVG Thüringen, 11.01.2018 - 4 EO 941/17

    Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen in Thüringen für Ausbaumaßnahmen,

  • VerfGH Thüringen, 15.11.2006 - VerfGH 38/05

    Kommunale Verfassungsbeschwerde, Verletzung des Rechts auf kommunale

  • OVG Thüringen, 18.01.2019 - 4 ZKO 6/19

    Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Straßenausbaubeitragsrecht

  • VG Meiningen, 18.02.2008 - 1 K 394/07

    Ausbaubeiträge; Auslegung von Satzungsinhalten; undifferenzierte

  • VG Weimar, 29.10.2012 - 6 E 547/12

    Abgabenrecht: Zu den Anforderungen eines rechtmäßigen Duldungsbescheids im

  • VG Gera, 18.11.2021 - 3 K 794/17

    Ausbaubeitrag

  • VGH Bayern, 15.10.2009 - 6 B 08.1431

    Straßenausbaubeitragsrecht - ungültige Beitragssatzung - Nachschieben von

  • OVG Thüringen, 30.04.2015 - 4 EO 52/15

    Persönliche Beitragspflicht des Zwangsverwalters

  • OVG Thüringen, 09.10.2006 - 4 EO 521/06

    Ausbaubeiträge; Rechtswidrige Beanstandung einer kommunalen Haushaltssatzung;

  • OVG Thüringen, 02.10.2020 - 4 EO 361/20

    Anforderungen an die inhaltliche Verknüpfung zwischen Normtext und (ersatzweise

  • VG Dresden, 10.03.2006 - 4 K 2523/03

    Gemeinden müssen Bürger nicht für Straßenbau zahlen lassen

  • VG Gera, 14.08.2013 - 2 K 124/13

    Kommunalrecht

  • VGH Bayern, 15.10.2009 - 6 B 08.1433

    Straßenausbaubeitragsrecht; Beitragssatzung; Nachschieben von weiteren Satzungen;

  • VG Gera, 07.07.2009 - 2 K 334/08

    Abwasserbeseitigungsbeitrag

  • VG Gera, 17.06.2009 - 2 K 334/08

    Auswirkungen der Nichtigkeit einer einzelnen Satzungsregelung auf die Wirksamkeit

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