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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10 (https://dejure.org/2010,6329)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28.10.2010 - LVerfG 5/10 (https://dejure.org/2010,6329)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28. Oktober 2010 - LVerfG 5/10 (https://dejure.org/2010,6329)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend die im Landtag erfolgte Wahl des Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes Mecklenburg-Vorpommern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung eines Verstoßes durch die Landtagsfraktion gegen das vorgesehene Wahlverfahren für die Führungspositionen des Landesrechnungshofes; Wahlvorschlag der Landesregierung für die Besetzung des Amtes des Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes als "Maßnahme"

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 38
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10
    Sie ist im Organstreit zur Geltendmachung eigener Rechte befugt, wenn diese in der Verfassung oder z.B. in Geschäftsordnungsbestimmungen verankert sind (vgl. BVerfGE 70, 324, 351 m.w.N.; st. Rspr.).

    Auch wenn die Fraktionen somit in gewisser Weise die individuellen Rechte der Abgeordneten bündeln mögen, können ihre eigenen Rechte mit denen der Abgeordneten nicht ohne Weiteres in jeder Beziehung gleichgesetzt und im Organstreitverfahren ausgetauscht werden (vgl. BbgVerfG, Beschl. v. 20.02.2003 - 112/02 -, juris Rn. 17 m.w.N.; für den umgekehrten Fall vgl. auch BVerfGE 70, 324, 354: aus der Zugehörigkeit des Abgeordneten zu einer Fraktion folgt nicht sein Recht, deren etwaige Rechte im eigenen Namen im Organstreit zu verfolgen).

  • BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvE 1/98

    Gysi I

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10
    Eine im Organstreitverfahren beanstandete Maßnahme muss somit Rechtsqualität aufweisen oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung des Antragstellers beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten können (so BVerfGE 97, 408, 414 zum inhaltsgleichen § 64 Abs. 1 BVerfGG; siehe auch BVerfGE 60, 374, 381; BVerfGE 57, 1, 5).

    Handlungen, die nur vorbereitenden oder bloß vollziehenden Charakter haben - wie etwa ein Beschlussentwurf -, scheiden als Angriffsgegenstand im Organstreit aus (BVerfGE 97, 408, 414).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10
    Der "Grundsatz der Unverrückbarkeit von Beschlüssen" (vgl. hierzu im Zusammenhang mit Gesetzesbeschlüssen BVerfGE 119, 96; BbgVerfG, Urt. v. 30.06.1999 - Vf 50/98 -, juris Rn. 56 = LKV 2000, 71), auf den sich die Antragstellerin beruft, kann bei Wahlen daher nur dann Geltung beanspruchen, wenn die Wahl ein positives Ergebnis erbracht hat, ein Kandidat also die nach den einschlägigen Vorschriften erforderliche(n) Mehrheit(en) erreicht hat.
  • VG Potsdam, 22.12.2006 - 2 L 745/06

    Eilverfahren wegen der Besetzung einer Direktorenstelle am Landesrechnungshof:

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10
    Die Rüge eines Grundrechtseingriffs in Rechte Dritter kann nicht zum Gegenstand eines Organstreits gemacht werden, sondern muss den Betroffenen vorbehalten bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.2010 - 2 BvE 5/07 - Rn. 68, juris = EuGRZ 2010, 343); sie wäre gegebenenfalls im Rahmen eines sogenannten Konkurrentenstreitverfahrens von einem unterlegenen Bewerber geltend zu machen (dessen Zulässigkeit bei der Besetzung der Leitungsfunktionen eines Rechnungshofes bejahend VG Potsdam, Beschl. v. 22.12.2006 - 2 L 745/06 -, juris; zur richterlichen Kontrolldichte in diesen Fällen siehe etwa Umbach/Dollinger, Zwischen Bestenauslese und Demokratieprinzip - Die Besetzung der Landesrechnungshöfe unter Berücksichtigung der Bewerbung, Wahl und Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs Brandenburg, Berlin 2007, S. 48 ff.).
  • VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 50/98

    Vermessungsrecht; Beschwerdebefugnis; Rechtswegerschöpfung; Vorabentscheidung;

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10
    Der "Grundsatz der Unverrückbarkeit von Beschlüssen" (vgl. hierzu im Zusammenhang mit Gesetzesbeschlüssen BVerfGE 119, 96; BbgVerfG, Urt. v. 30.06.1999 - Vf 50/98 -, juris Rn. 56 = LKV 2000, 71), auf den sich die Antragstellerin beruft, kann bei Wahlen daher nur dann Geltung beanspruchen, wenn die Wahl ein positives Ergebnis erbracht hat, ein Kandidat also die nach den einschlägigen Vorschriften erforderliche(n) Mehrheit(en) erreicht hat.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2007 - LVerfG 19/06

    Widerspruch gegen die Einberufung einer Landtagssitzung - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10
    Zwar ist der Begriff der Maßnahme weit auszulegen; er umfasst jedes rechtserhebliche Verhalten des Antragsgegners unabhängig von seiner Rechtsförmlichkeit, durch das ein Antragsteller in seinem Rechtskreis konkret betroffen wird (LVerfG M-V, Urt. v. 21.06.2007 - LVerfG 19/06 -, NordÖR 2007, 407 unter Hinweis auf LVerfGE 5, 203, 216; LVerfGE 7, 199, 206).
  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10
    Die Organklage dient maßgeblich der Abgrenzung von Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. zur Bundesebene BVerfGE 118, 244, 257; BVerfGE 104, 151, 193 f.; BVerfGE 68, 1, 69 ff.).
  • BVerwG, 19.06.1997 - 2 C 24.96

    Richterwahl - Ablehnung eines Bewerbers durch den Richterwahlausschuß -

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10
    Deswegen braucht das Gericht den Fragen nicht weiter nachzugehen, inwieweit die Landesregierung bei ihrem Wahlvorschlag über die in § 3 LRHG normierten persönlichen Anforderungen an die Kandidaten hinaus an den Grundsatz der Bestenauslese gebunden ist, dieser durch das Demokratieprinzip eingeschränkt wird und welche Verfahrensmodalitäten im Vorfeld der Erstellung des Wahlvorschlags zu beachten und gegebenenfalls im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf ihre Einhaltung zu überprüfen wären (vgl. VG Potsdam, a.a.O.; zur gerichtlichen Überprüfung der Wahlentscheidung eines parlamentarisch legitimierten Richterwahlausschusses vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.1997 - 2 C 24/96 -, DVBl. 1998, 196; siehe auch OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 15.10.2001 - 3 M 34.01 -, NJW 2001, 3495 sowie Beschl. v. 16.11.1998 - 3 M 50.98 -, juris).
  • BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvE 5/07

    G8-Gipfel Heiligendamm

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10
    Die Rüge eines Grundrechtseingriffs in Rechte Dritter kann nicht zum Gegenstand eines Organstreits gemacht werden, sondern muss den Betroffenen vorbehalten bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.2010 - 2 BvE 5/07 - Rn. 68, juris = EuGRZ 2010, 343); sie wäre gegebenenfalls im Rahmen eines sogenannten Konkurrentenstreitverfahrens von einem unterlegenen Bewerber geltend zu machen (dessen Zulässigkeit bei der Besetzung der Leitungsfunktionen eines Rechnungshofes bejahend VG Potsdam, Beschl. v. 22.12.2006 - 2 L 745/06 -, juris; zur richterlichen Kontrolldichte in diesen Fällen siehe etwa Umbach/Dollinger, Zwischen Bestenauslese und Demokratieprinzip - Die Besetzung der Landesrechnungshöfe unter Berücksichtigung der Bewerbung, Wahl und Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs Brandenburg, Berlin 2007, S. 48 ff.).
  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10
    Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass Fraktionen als Teil des Verfassungsorgans Landtag im eigenen Namen stellvertretend in Prozessstandschaft für diesen gegenüber anderen nach Art. 53 Nr. 1 LV Beteiligungsfähigen dessen Betroffenheit in eigenen Rechten geltend machen können (st. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa Beschl. v. 01.07.2009 - 2 BvE 5/06 -, Rn. 115 m.w.N., NVwZ 2009, 1092).
  • BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07

    Afghanistan-Einsatz

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - LVerfG 6/10

    Eilantrag wegen Wahl zum Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes erfolglos

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2001 - 3 M 34/01

    Bundesrichterwahl, Chancengleichheit

  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.1996 - LVerfG 1/96

    Abgeordnetenüberprüfung

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.1997 - LVerfG 2/97

    Selbstbefassungsrecht von Landtagsausschüssen

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 4/15

    Teilweise zulässige und teilweise begründete eA im Organstreitverfahren

    Sowohl die Antragstellerin zu 1. als Fraktion im Landtag als auch die Antragsteller zu 2. und 3. - als einzelne Abgeordnete und zunächst unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Landtagsausschuss - sind durch die Verfassung und in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet und damit im Grundsatz ebenso der Beteiligung an einem Organstreitverfahren fähig wie der Antragsgegner Landtag als Verfassungsorgan (ständ. Rspr., vgl. etwa LVerfGE 21, 218, 226).

    Grundsätzlich kann auch ein Gesetzesbeschluss (der Erlass eines Gesetzes - siehe BVerfGE 4, 144, 148; 24, 299, 329; 92, 203, 227; 103, 164, 169; 118, 277, 317 - bzw. unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Ablehnung eines solchen, BVerfGE 120, 82, 98), also der Gesetzgebungsakt bzw. die Mitwirkung an dem Normsetzungsakt Maßnahme i.S.d. § 37 Abs. 1 LVerfGG und damit Angriffsgegenstand eines Organstreitverfahrens sein (zum - weit auszulegenden - Begriff der Maßnahme generell vgl. LVerfGE 7, 199, 206 m.w.N.; LVerfGE 21, 218, 227).

    Es bedarf also eines verfassungsrechtlich geprägten Rechtsverhältnisses zueinander (LVerfGE 21, 218, 226), bei dem auf der Grundlage des dem Gericht unterbreiteten.

    Das Gericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits klargestellt, dass eine generelle Verfassungsaufsicht auch im Landesverfassungsrecht Mecklenburg- Vorpommerns nicht Ziel des Organstreits nach Art. 53 Nr. 1 LV i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1, §§ 36 ff. LVerfGG ist (vgl. LVerfGE 24, 319, 323; LVerfGE 21, 218, 228 unter Hinweis auf BVerfGE 118, 244, 257; BVerfGE 104, 151, 193 f.; BVerfGE 68, 1, 69 ff.; ausdrücklich auch BVerfGE 123, 267, 339).

    23 Wahrnehmung einer Art "Bündelungsfunktion" (Zapfe in: Litten/Wallerath, LVerf M-V, Art. 25 Rn. 4) letztlich zugleich die individuellen Rechte der einzelnen ihr angehörenden Abgeordneten (der Antragsteller zu 2. und 3.) neben diesen geltend machen will (LVerfGE 21, 218, 230).

    Zwar hat auch das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits im Grundsatz die Möglichkeit anerkannt, dass Fraktionen als Teil des Verfassungsorgans Landtag im eigenen Namen stellvertretend in Prozessstandschaft für diesen gegenüber anderen nach Art. 53 Nr. 1 LV Beteiligungsfähigen dessen Betroffenheit in eigenen Rechten geltend machen können (LVerfGE 21, 218, 230).

    Der Anerkennung einer aus "staatsgestaltenden Grundentscheidungen" (so Wallerath in: Litten/Wallerath, LVerf M-V, Art. 2 Rn 6 a.E.) wie dem allgemeinen Grundsatz der Gewaltenteilung, dem Prinzip der repräsentativen Demokratie und der Verfassungsbindung der Gesetzgebung (Art. 20 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und Art. 4 LV) hergeleiteten subjektiven öffentlichen Pflicht des Landtages auf Einhaltung der Verfassung, die dieser im Sinne des § 37 Abs. 1 LVerfGG sich selbst gegenüber verletzen kann, vermag das Gericht jedenfalls ebenso wenig näher zu treten wie seinerzeit im Verfahren LVerfG 5/10 einem allgemeinen "Recht auf Mitwirkung an einem Wahlverfahren, das verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt" (LVerfGE 21, 218, 228 f.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14

    Mangels Antragsbefugnis unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen

    Sowohl die Antragstellerin zu 1. als Fraktion im Landtag als auch die Antragsteller zu 2. und 3. - als einzelne Abgeordnete und zunächst unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Landtagsausschuss - sind durch die Verfassung und in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet und damit im Grundsatz ebenso der Beteiligung an einem Organstreitverfahren fähig wie der Antragsgegner Landtag als Verfassungsorgan (ständ. Rspr., vgl. etwa LVerfGE 21, 218, 226).

    Grundsätzlich kann auch ein Gesetzesbeschluss (der Erlass eines Gesetzes - siehe BVerfGE 4, 144, 148; 24, 299, 329; 92, 203, 227; 103, 164, 169; 118, 277, 317 - bzw. unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Ablehnung eines solchen, BVerfGE 120, 82, 98), also der Gesetzgebungsakt bzw. die Mitwirkung an dem Normsetzungsakt Maßnahme i.S.d. § 37 Abs. 1 LVerfGG und damit Angriffsgegenstand eines Organstreitverfahrens sein (zum - weit auszulegenden - Begriff der Maßnahme generell vgl. LVerfGE 7, 199, 206 m.w.N.; LVerfGE 21, 218, 227).

    Es bedarf also eines verfassungsrechtlich geprägten Rechtsverhältnisses zueinander (LVerfGE 21, 218, 226), bei dem auf der Grundlage des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts zumindest die Möglichkeit einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung von im einzelnen seitens des Antragstellers ebenfalls zu präzisierenden, in der Landesverfassung verankerten Rechten durch die angegriffene Maßnahme besteht.

    Das Gericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits klargestellt, dass eine generelle Verfassungsaufsicht auch im Landesverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommerns nicht Ziel des Organstreits nach Art. 53 Nr. 1 LV i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1, §§ 36 ff. LVerfGG ist (vgl. LVerfGE 24, 319, 323; LVerfGE 21, 218, 228 unter Hinweis auf BVerfGE 118, 244, 257; BVerfGE 104, 151, 193 f.; BVerfGE 68, 1, 69 ff.; ausdrücklich auch BVerfGE 123, 267, 339).

    Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 1. selbst in Wahrnehmung einer Art "Bündelungsfunktion" (Zapfe in: Litten/Wallerath, LVerf M-V, Art. 25 Rn. 4) letztlich zugleich die individuellen Rechte der einzelnen ihr angehörenden Abgeordneten (der Antragsteller zu 2. und 3.) neben diesen geltend machen will (LVerfGE 21, 218, 230).

    Zwar hat auch das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits im Grundsatz die Möglichkeit anerkannt, dass Fraktionen als Teil des Verfassungsorgans Landtag im eigenen Namen stellvertretend in Prozessstandschaft für diesen gegenüber anderen nach Art. 53 Nr. 1 LV Beteiligungsfähigen dessen Betroffenheit in eigenen Rechten geltend machen können (LVerfGE 21, 218, 230).

    Der Anerkennung einer aus "staatsgestaltenden Grundentscheidungen" (so Wallerath in: Litten/Wallerath, LVerf M-V, Art. 2 Rn 6 a.E.) wie dem allgemeinen Grundsatz der Gewaltenteilung, dem Prinzip der repräsentativen Demokratie und der Verfassungsbindung der Gesetzgebung (Art. 20 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und Art. 4 LV) hergeleiteten subjektiven öffentlichen Pflicht des Landtages auf Einhaltung der Verfassung, die dieser im Sinne des § 37 Abs. 1 LVerfGG sich selbst gegenüber verletzen kann, vermag das Gericht jedenfalls ebenso wenig näher zu treten wie seinerzeit im Verfahren LVerfG 5/10 einem allgemeinen "Recht auf Mitwirkung an einem Wahlverfahren, das verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt" (LVerfGE 21, 218, 228 f.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2011 - LVerfG 19/10

    Beschluss Organstreitverfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung der Pflicht zur

    Handlungen, die nur rein faktische Auswirkungen haben oder einen lediglich vorbereitenden oder vollziehenden Charakter aufweisen, scheiden als Angriffsgegenstand im Organstreit aus (ständ. Rspr. des LVerfG M-V, zuletzt Urt. v. 28.10.2010 - LVerfG 5/10 - NordÖR 2010, 489 m.w.N., auch zur Rspr. des BVerfG, siehe etwa BVerfGE 120, 82, 96; Umbach in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, § 64 Rn. 138 ff.).

    Die Organklage dient maßgeblich der Abgrenzung von Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns; es handelt sich um ein kontradiktorisches Verfahren, dessen Gegenstand die Frage ist, ob das beanstandete Verhalten des beklagten Verfassungsorgans landesverfassungsrechtliche Rechtspositionen des Antragstellers beeinträchtigt (LVerfG M-V, Urt. v. 28.10.2010 - LVerfG 5/10 - a.a.O.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2013 - LVerfG 6/13

    Erfolgloser Widerspruch gegen Ablehnung eines eA-Antrags im Organstreitverfahren

    Das Organstreitverfahren dient vielmehr sowohl auf Bundesebene (st. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa BVerfGE 126, 55, 67 f.; zuletzt auch BVerfG, Beschl. v. 30.07.2013 - 2 BvE 2/09 - Vz 2/13 - u. 2 BvE 2/10 - Vz 3/13 -) als auch auf Landesebene nicht dem Individualrechtsschutz, sondern der gegenseitigen Kompetenzabgrenzung von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis und somit der Prüfung, ob ein beklagtes Verfassungsorgan (landes)verfassungsrechtlich abgesicherte Rechtspositionen eines anderen nach Art. 53 Nr. 1 LV Beteiligungsfähigen beeinträchtigt hat (vgl. LVerfG, Urt. v. 28.10.2010 - LVerfG 5/10 -, LVerfGE 21, 218).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2012 - LVerfG 15/11

    Hauptsacheverfahren der NPD-Landtagsfraktion gegen neue Raumverteilung ebenfalls

    Die Fraktion ist im Organstreit zur Geltendmachung eigener Rechte befugt, wenn diese in der Verfassung bzw. in Geschäftsordnungsbestimmungen verankert (vgl. BVerfGE 70, 324, 351 m.w.N.; st. Rspr.) oder in anderen Gesetzen verliehen sind (eine Aufzählung derartiger Rechte findet sich beispielsweise in LVerfG M-V, Urt. v. 28.10.2010 - LVerfG 5/10 -, NordÖR 2010, 489, 491).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2015 - LVerfG 6/14

    Beschluss - Unzulässige Organklage

    7 des Organstreits (LVerfG M-V, Urt. v. 28.10.2010 - LVerfG 5/10 -, LVerfGE 21, 218, 228).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2012 - LVerfG 2/12

    Beschluss Organstreitverfahren - Einstweilige Anordnung

    Aus welchen eigenen ihr durch die Landesverfassung übertragenen Rechten die Antragstellerin zu 1. ihre Antragsbefugnis herleiten (offen gelassen in LVerfG, Beschl. v. 24.02.2011 - LVerfG 14/10 -, NordÖR 2011, 173) bzw. ob sie in Wahrnehmung einer Art "Bündelungsfunktion" die individuellen Rechte der einzelnen ihr angehörenden Abgeordneten geltend machen kann (offen gelassen in LVerfG, Beschl. v. 28.10.2010 - LVerfG 5/10 -, NordÖR 2010, 489, 491 f.), mag hier letztlich offen bleiben.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2013 - LVerfG 3/12

    Beschluss Organstreitverfahren betreffend den Gesetzbeschluss des Landtages M-V

    Eine generelle Verfassungsaufsicht ist nicht Ziel des Organstreits (LVerfG M-V, Urt. v. 28.10.2010 - LVerfG 5/10 -, LVerfGE 21, 218, 228).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2013 - LVerfG 7/13

    Beschluss Unzulässige Organklage eines Abgeordneten gegen Zahlung von

    Es dient vielmehr (nur) der gegenseitigen Kompetenzabgrenzung von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis und somit auf Landesebene der Prüfung, ob gerade ein nach Art. 53 Nr. 1 LV Beteiligungsfähiger landesverfassungsrechtlich abgesicherte Rechtspositionen eines anderen nach dieser Vorschrift Beteiligten beeinträchtigt hat (vgl. LVerfG, Urt. v. 28.10.2010 - LVerfG 5/10 -, LVerfGE 21, 218).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2010 - LVerfG 6/10
    Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 26. März 2010 einen Antrag im Organstreitverfahren angebracht (LVerfG 5/10), der sich gegen 1) den Landtag und 2) die Landesregierung richtet und in dem beantragt wird,.
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