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   BGH, 18.02.1972 - I ZR 82/70   

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BGH, 18.02.1972 - I ZR 82/70 (https://dejure.org/1972,300)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1972 - I ZR 82/70 (https://dejure.org/1972,300)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1972 - I ZR 82/70 (https://dejure.org/1972,300)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1972, 484
  • GRUR 1972, 558
  • DB 1972, 621
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.07.1954 - I ZR 38/53

    Periodische Druckschrift. Verlegerhaftung

    Auszug aus BGH, 18.02.1972 - I ZR 82/70
    Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei einem Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs eine Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr besteht (BGH GRUR 55, 342, 345 - Baumschule), an deren Beseitigung strenge Anforderungen zu stellen sind (BGHZ 14, 163, 167 - Constanze II).

    Der Beseitigungsanspruch folgt dabei unmittelbar aus § 1 UWG, da die Nichtbeseitigung einer Fortsetzung der Verletzungshandlung gleichkommt, der Beseitigungsanspruch im Ergebnis also nur die Ergänzung und Fortführung des Unterlassungsanspruchs darstellt (BGHZ 14, 163, 173 - Constanze II; BGH GRUR 58, 30, 31 - Außenleuchten).

  • BGH, 14.12.1966 - Ib ZR 125/64

    Zulässigkeit von Eisenzusatz bei Lebensmitteln

    Auszug aus BGH, 18.02.1972 - I ZR 82/70
    Regelmäßig bedarf es einer verbindlichen und eindeutigen, durch eine angemessene Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungsverpflichtung (BGH GRUR 70, 558, 559 - Sanatorium), wobei allerdings der Umstand, daß der Verletzer an seinem abweichenden Rechtsstandpunkt festhält, einer Ausräumung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht entgegensteht (BGH GRUR 55, 390, 392 - Schraubenmuttern; 67, 362, 367 - Spezialsalz I).

    Wird ein solches durch eine angemessene Vertragsstrafe gesichertes Unterlassungsversprechen des Verletzers ohne stichhaltigen Grund vom Verletzten zurückgewiesen, dann fehlt es an dem für den Unterlassungsantrag erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn der Verletzer gleichwohl sein Unterlassungsversprechen aufrechterhält (BGH GRUR 67, 362, 367 - Spezialsalz I).

  • BGH, 26.06.1970 - I ZR 14/69

    Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen das Gesetz über die Werbung auf dem

    Auszug aus BGH, 18.02.1972 - I ZR 82/70
    Regelmäßig bedarf es einer verbindlichen und eindeutigen, durch eine angemessene Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungsverpflichtung (BGH GRUR 70, 558, 559 - Sanatorium), wobei allerdings der Umstand, daß der Verletzer an seinem abweichenden Rechtsstandpunkt festhält, einer Ausräumung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht entgegensteht (BGH GRUR 55, 390, 392 - Schraubenmuttern; 67, 362, 367 - Spezialsalz I).
  • BGH, 16.11.1954 - I ZR 12/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.02.1972 - I ZR 82/70
    Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei einem Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs eine Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr besteht (BGH GRUR 55, 342, 345 - Baumschule), an deren Beseitigung strenge Anforderungen zu stellen sind (BGHZ 14, 163, 167 - Constanze II).
  • BGH, 27.11.1964 - Ib ZR 23/63
    Auszug aus BGH, 18.02.1972 - I ZR 82/70
    Denn aus den gleichen Erwägungen, aus denen zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs eine Auskunftsverpflichtung des Verletzers anerkannt ist (siehe BGH GRUR 65, 313, 314 - Umsatzauskunft), ist auch zur Vorbereitung und Durchsetzung eines Beseitigungsanspruchs ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Umfang der Verletzungshandlungen zuzubilligen, wenn andernfalls die zu einer Beseitigung der fortwirkenden Störung erforderlichen Maßnahmen praktisch nicht verwirklicht werden können.
  • BGH, 31.05.1957 - I ZR 163/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.02.1972 - I ZR 82/70
    Der Beseitigungsanspruch folgt dabei unmittelbar aus § 1 UWG, da die Nichtbeseitigung einer Fortsetzung der Verletzungshandlung gleichkommt, der Beseitigungsanspruch im Ergebnis also nur die Ergänzung und Fortführung des Unterlassungsanspruchs darstellt (BGHZ 14, 163, 173 - Constanze II; BGH GRUR 58, 30, 31 - Außenleuchten).
  • BGH, 16.05.1952 - I ZR 143/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.02.1972 - I ZR 82/70
    Die eigenmächtige Entfernung der Schilder bleibt auch in solchen Fällen, in denen es sich auch nach Durchführung der Reparaturarbeiten immer noch um eine Maschine aus der Produktion der Klägerin und nicht um eine völlig veränderte Maschine (vgl. BGH GRUR 52, 521, 522 - Minimax) handelt, unzulässig.
  • BGH, 28.01.1955 - I ZR 88/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.02.1972 - I ZR 82/70
    Regelmäßig bedarf es einer verbindlichen und eindeutigen, durch eine angemessene Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungsverpflichtung (BGH GRUR 70, 558, 559 - Sanatorium), wobei allerdings der Umstand, daß der Verletzer an seinem abweichenden Rechtsstandpunkt festhält, einer Ausräumung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht entgegensteht (BGH GRUR 55, 390, 392 - Schraubenmuttern; 67, 362, 367 - Spezialsalz I).
  • RG, 05.02.1909 - V 536/08

    1. Verliert ein Gegenstand, der im Sinne des Gesetzes vom 12. Mai 1894 Ware ist,

    Auszug aus BGH, 18.02.1972 - I ZR 82/70
    Denn neben einer Erinnerungswerbung bei den Erwerbern der Maschinen kommt diesen Herkunftskennzeichen der Klägerin auch gegenüber interessierten Dritten eine nicht unerhebliche Werbewirkung zu (vgl. RGSt 42, 184, 189 - Geflügelfußringe), zumal die Teerspritzmaschinen bestimmungsgemäß weitgehend in der Öffentlichkeit benutzt und daher mit ihrer Herkunftskennzeichnung auch von interessierten Kreisen gesehen werden.
  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 34/15

    Unlauterer Wettbewerb: Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners zur

    aa) So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH, Urteil vom 4. Februar 1993 - I ZR 42/91, BGHZ 121, 242, 247 f. - TRIANGLE; Urteil vom 18. Februar 1972 - I ZR 82/70, GRUR 1972, 558, 560 - Teerspritzmaschinen; Urteil vom 28. Januar 1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei der Verletzungshandlung um eine Dauerhandlung des Schuldners handelt, wie etwa der Anmeldung eines Zeichens, die zu einer unberechtigten Eintragung des Zeichens führen kann (BGHZ 121, 242, 247 f. - TRIANGLE), dem wettbewerbswidrigen Anbringen eigener Firmenschilder oder Typenschilder an fremden Straßenbaumaschinen (BGH, GRUR 1972, 558, 560 - Teerspritzmaschinen), der unlauteren Nutzung einer Kennzeichnung durch eine Fassadenbemalung (BGH, GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade), der Eintragung einer rechtsverletzenden Firmierung in ein Internetverzeichnis (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 Rn. 29 = WRP 2014, 587 - Vertragsstrafenklausel) oder dem unbefugten Öffentlich-Zugänglichmachen von Lichtbildern auf einer Internetplattform (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 67 = WRP 2015, 356 - CT-Paradies).

  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 154/16

    Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

    Eine produktbezogene Behinderung durch unmittelbare Einwirkung auf das Produkt des Wettbewerbers kommt in Betracht, wenn dieses vernichtet, beiseite geschafft, verändert oder beschädigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1972 - I ZR 82/70, GRUR 1972, 558, 559 [juris Rn. 19] = WRP 1972, 198 - Teerspritzmaschinen; BGH, GRUR 2004, 877, 879 [juris Rn. 26] - Werbeblocker I; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 4 Rn. 4.48).
  • BGH, 25.07.2017 - VI ZR 222/16

    Allgemeiner Auskunftsanspruch: Verjährung vor dem Hauptanspruch

    a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt der im Streitfall alleine in Betracht kommende Auskunftsanspruch aus § 242 BGB grundsätzlich selbständig und unabhängig vom Hauptanspruch der allgemeinen Verjährungsfrist (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11, AfP 2012, 571 Rn. 22 - Fluch der Karibik; vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93, NJW 1994, 3102, 3106, nicht abgedruckt in BGHZ 126, 138 ff.; vom 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90, NJW 1991, 3031, 3032; vom 4. Oktober 1989 - IVa ZR 198/88, BGHZ 108, 393, 399 [zu einem Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB], vom 10. Dezember 1987 - I ZR 198/85, juris Rn. 34; vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83, NJW 1985, 384 f.; ferner BGH, Urteile vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101 mwN [zu Ansprüchen aus § 87c HGB]; Palandt/Grüneberg, BGB 76. Aufl., § 259 Rn. 11; aA allerdings BGH, Urteile vom 28. April 1992 - X ZR 85/89, juris Rn. 30; vom 18. Februar 1972 - I ZR 82/70, GRUR 1972, 558, 560 - Teerspritzmaschinen; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB Neubearbeitung 2014, Anhang zu § 217 Rn. 8).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.12.1971 - I ZR 79/70   

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https://dejure.org/1971,1154
BGH, 17.12.1971 - I ZR 79/70 (https://dejure.org/1971,1154)
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BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1971 - I ZR 79/70 (https://dejure.org/1971,1154)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs des Serienzeichens - Voraussetzungen für das Vorliegen einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr - Möglichkeit der Annahme der Herstellung in einem Betrieb

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1972, 484
  • GRUR 1972, 549
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.02.1961 - I ZR 115/59

    "Almglocke" - "Almquell"

    Auszug aus BGH, 17.12.1971 - I ZR 79/70
    Voraussetzung ist stets, daß die nach ihrem Gesamteindruck nicht verwechselbaren Vergleichszeichen den gleichen Wort- oder Bildstamm haben und daß dieser Stammbestandteil herkunftskennzeichnende Kraft in dem Sinne besitzt, daß er im Verkehr auf den Geschäftsbetrieb des prioritätsälteren Zeicheninhabers hinweist (BGHZ 34, 299, 302 [BGH 17.02.1961 - I ZR 115/59] - Almglocke; BGH GRUR 1967, 660, 661 - Sirax, st. Rspr.).
  • BGH, 22.05.1968 - I ZB 3/67

    Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens -

    Auszug aus BGH, 17.12.1971 - I ZR 79/70
    Wie in der Pentavenon-Entscheidung (BGH GRUR 1969, 40, 41) ausgeführt, ist bei der Annahme eines Serienzeichens Zurückhaltung am Platze.
  • BGH, 05.04.1967 - Ib ZB 13/65

    Hinweischarakter als Stammbestandteil eines Serienzeichens - Entwicklung des

    Auszug aus BGH, 17.12.1971 - I ZR 79/70
    Voraussetzung ist stets, daß die nach ihrem Gesamteindruck nicht verwechselbaren Vergleichszeichen den gleichen Wort- oder Bildstamm haben und daß dieser Stammbestandteil herkunftskennzeichnende Kraft in dem Sinne besitzt, daß er im Verkehr auf den Geschäftsbetrieb des prioritätsälteren Zeicheninhabers hinweist (BGHZ 34, 299, 302 [BGH 17.02.1961 - I ZR 115/59] - Almglocke; BGH GRUR 1967, 660, 661 - Sirax, st. Rspr.).
  • BGH, 07.03.1961 - I ZR 22/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.12.1971 - I ZR 79/70
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine bloße Ähnlichkeit der Stammbestandteile beider Zeichen nicht genügt, diese vielmehr zumindest wesensgleich sein müssen, während andererseits nur geringfügige Abweichungen, die den Stammbestandteil nicht in seinem Wesen verändern und dem flüchtigen Verkehr nicht auffallen, der Annahme eines Serienzeichens nicht entgegenstehen (vgl. u.a. BGH GRUR 1962, 241 - Lutin/Ludigran; BPG 2, 225; ZORRO/COZURO; BPG 6, 248 - Rhemoclub/Renoline).
  • BGH, 15.11.1990 - I ZR 245/88

    Verwechslungsgefahr zweier Bezeichnungen bei Identität eines von zwei Begriffen

    Die Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens setzt voraus, daß der Zeicheninhaber den Verkehr bereits an mehrere Zeichen mit dem gleichen Stamm gewöhnt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 22.5.1968 - I ZR 3/67, GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon; Urt. v. 17.12.1971 - I ZR 79/70, GRUR 1972, 549, 550 - Messinetta) oder jedoch sichere Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß ein Zeichenbestandteil als Stammzeichen geeignet und bestimmt ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1965 - Ib ZR 88/63, GRUR 1966, 35, 37 - multikord; Beschl. v. 18.3.1977 - I ZB 10/75, Bl. f. PMZ 1977, 371, 372 - KABELRAP; Urt. v. 19.1.1990 - I ZR 223/86, GRUR 1989, 350, 351 - ABBO/ABO).
  • BGH, 19.01.1989 - I ZR 223/86

    "Abbo"/"Abo"; Warengleichartigkeit und Verwechslungsgefahr

    Jedoch kann nach der Rechtsprechung auch dann, wenn wie hier bei "Abbo" und "Abo" die Stammbestandteile zweier Zeichen nicht in völlig gleicher Weise übereinstimmen, gleichwohl Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens anzunehmen sein, wenn nur geringfügige Abweichungen bestehen, die dem flüchtigen Verkehr nicht auffallen und daher den fraglichen Stammbestandteil als solchen gleichwohl eindeutig hervortreten lassen (BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 22/60, a.a.O. - Lutin; Urt. v. 17.12.1971 - I ZR 79/70, GRUR 1972, 549, 550 - Messinetta).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof eine bloße Ähnlichkeit der in Betracht kommenden Stammbestandteile für die Annahme der Wesensgleichheit der jeweiligen Zeichen nicht ausreichen lassen, sondern angenommen, daß nur solche Abweichungen der Annahme eines Serienzeichens nicht entgegenstehen, die so unerheblich sind, daß sie den Stammbestandteil in seinem Wesen nicht verändern und vom flüchtigen Verkehr nicht zur Kenntnis genommen werden (BGH, Urt. v. 17.12.1971 - I ZR 79/70, a.a.O. - Messinetta m.w.N.).

  • BPatG, 03.08.2011 - 29 W (pat) 145/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Blue Gecko/GECO (Wort-Bild-Marke)" - zur

    Das als Stammbestandteil in Betracht kommende Element muss identisch sein oder nur so geringfügig abweichen, dass es unbemerkt bleibt oder für einen Druck- oder Hörfehler gehalten wird (BGH GRUR 1972, 549, 550 - Messinetta; GRUR 1989, 350, 353 Abbo/Abo).
  • LG Frankenthal, 13.09.2005 - 6 O 152/04

    "POST" nicht mit "RegioPost" verwechslungsfähig

    Voraussetzung ist stets, dass die nach ihrem Gesamteindruck nicht verwechselbaren Vergleichszeichen den gleichen Wortstamm oder Bildstamm haben und dass dieser Stammbestandteil herkunftskennzeichnende Kraft in dem Sinne besitzt, dass er im Verkehr auf den Geschäftsbetrieb des prioritätsälteren Zeicheninhabers hinweist (BGH, GRUR 1972, 549 f.).
  • BGH, 28.09.1973 - I ZB 10/72

    Betrachtung der Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens bei

    Letztere Erweiterung der Rechtsprechung ist jedoch grundsätzlich nur vertretbar, wenn insoweit strenge Anforderungen gestellt werden (BGH aaO, sowie BGH GRUR 72, 549, 550 - Messinetta); andernfalls würde auf diesem Wege letztlich ein erweiterter Elementenschutz - ohne Erfordernis einer Verwechslungsgefahr im Gesamteindruck - begründet werden.
  • BPatG, 09.03.2004 - 24 W (pat) 159/02
    Irrige Herkunftsvorstellungen können daher nur entstehen, wenn die Abweichungen so unauffällig sind, daß sie entweder nicht bemerkt oder als Hör- oder Druckfehler gewertet werden (vgl ua BGH GRUR 1972, 549, 550 "Messinetta"; GRUR 1989, 350, 352 "Abbo/Abo"; GRUR 1996, 200, 202 "Innovadiclophlont").
  • BPatG, 17.10.2001 - 32 W (pat) 212/00
    Eventuelle Abweichungen müssen daher so unauffällig sein, dass sie nicht bemerkt oder als Fehler bei Wiedergabe bzw Aufnahme gewertet werden (BGH GRUR 1962, 241 - Lutin; 1972, 549 - Messinetta; 1989, 350, 352 - Abbo/Abo).
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