Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.04.1975

Rechtsprechung
   BGH, 24.04.1975 - III ZR 173/72   

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https://dejure.org/1975,770
BGH, 24.04.1975 - III ZR 173/72 (https://dejure.org/1975,770)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1975 - III ZR 173/72 (https://dejure.org/1975,770)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1975 - III ZR 173/72 (https://dejure.org/1975,770)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gebührenstreitwert einer Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - Gebührenstreitwert einer Klage auf Zustimmung zum Auseinandersetzungsplan - Interesse des Klägers an einem Auseinandersetzungsplan - Wertvorschriften für anwaltliche Tätigkeiten, die einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1415
  • MDR 1975, 741
  • DB 1975, 1984
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.01.1969 - VII ZR 66/66

    Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts - Einbeziehung nicht rechtshängiger

    Auszug aus BGH, 24.04.1975 - III ZR 173/72
    Darüberhinaus hat das Revisionsgericht das tatrichterliche Ermessen nicht nachzuprüfen (BGH in NJW 1969, 932).
  • BGH, 17.03.1969 - III ZR 156/68

    Streitwert: Grundstück - Erbauseinandersetzung

    Auszug aus BGH, 24.04.1975 - III ZR 173/72
    Der erkennende Senat hat bei einem Teilstreit über die Erbauseinandersetzung, einem Streit über die Verteilung einzelner Nachlaßgrundstücke, den Streitwert nach § 3 ZPO entsprechend dem Interesse am Auseinandersetzungsplan bestimmt (Beschluß v. 17. März 1969 in NJW 1969, 1350; vgl. auch Schumann/Geißinger, BRAGebO, 2. Aufl., § 8 (§ 3 ZPO) Randn.
  • BGH, 23.02.1972 - IV ZR 95/71
    Auszug aus BGH, 24.04.1975 - III ZR 173/72
    Der IV. Zivilsenat hat die Bewertung des Streitgegenstandes für die Klage eines Miterben gegen einen anderen Miterben auf die Mitwirkung bei der Auflassung eines Nachlaßgrundstücks an den klagenden Miterben unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorgenommen und daher bei der Streitwertbemessung für diese auf eine Teilauseinandersetzung gerichtete Klage den Wert der Beteiligung des klagenden Miterben am Nachlaßgegenstand abgezogen (§ 3 ZPO; Beschluß v. 23. Februar 1972 in NJW 1972, 909).
  • OLG München, 18.02.2021 - 33 W 92/21

    Verjährung von Ansprüchen auf Übertragung von Grundstückseigentum aufgrund eines

    3) Soweit die Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGH NJW 1975, 1415 der Ansicht sind, für die Streitwertbemessung sei - wie bei der Erbengemeinschaft - nur "das Interesse des Klägers und somit sein Anteil am Nachlass für den Gegenstandswert maßgeblich" (Beschwerdebegründung vom 18.12.2020, S. 3) führt dies zu keiner anderen Beurteilung.
  • OLG Koblenz, 22.07.2010 - 5 U 505/10

    Klage eines Miterben auf Zustimmung zur Veräußerung eines Nachlassgrundstücks:

    Das bedeutet, dass sich der Streitwert weder aus dem vollem Grundstückswert ableitet (dahin jedoch noch BGH MDR 1962, 390; ähnlich auch BGH NJW 1972, 909, 910 und OLG Karlsruhe JurBüro 1992, 418) noch von dem Interesse abhängt, das der Rechtsverteidigung des Beklagten zugrunde liegt (so indessen KG Rpfl. 1962, 156; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rdnr. 3858), sondern mit einem Betrag in Höhe der Hälfte des Grundstückskaufpreises zu bemessen ist, wie er der Klägerin als Miterbin zugute kommt (BGH NJW 1975, 1415, 1416; ebenso Senat, JurBüro 1991, 103; Anders/Gehle, Handbuch des Streitwerts, 2. Aufl., Erbrechtliche Streitigkeiten Rdnr. 4; Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Erbrechtliche Ansprüche; Mümmler JurBüro 1994, 364; Roth in Stein/ Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 2 Rdnr. 21).
  • BGH, 17.10.1996 - IX ZR 37/96

    Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts; Darlegungs- und Beweislast

    Danach ist der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft nicht nach § 6 Satz 1 ZPO und damit nach dem vollen Wert des Nachlasses (so noch BGH, Beschl. v. 16. Februar 1962 - V ZR 6/61, NJW 1962, 914, 915), sondern gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers am Auseinandersetzungsplan und damit regelmäßig nach dem Wert seines Erbanteils zu bemessen (BGH, Urt. v. 24. April 1975 III ZR 173/72, NJW 1975, 1415, 1416).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.04.1975 - III ZR 7/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,1786
BGH, 24.04.1975 - III ZR 7/73 (https://dejure.org/1975,1786)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1975 - III ZR 7/73 (https://dejure.org/1975,1786)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1975 - III ZR 7/73 (https://dejure.org/1975,1786)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit eines unbezifferten Leistungsantrags bei Fehlen der Angaben über die tatsächlichen Grundlagen für die Feststellung des Schadensumfangs - Anforderungen an die Bestimmtheit der Klageschrift - Erforderlichkeit der Darlegung der Ermittlungsgrundlagen für ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit eines unbezifferten Leistungsantrags bei Fehlen der Angaben über die tatsächlichen Grundlagen für die Feststellung des Schadensumfangs; Anforderungen an die Bestimmtheit der Klageschrift; Erforderlichkeit der Darlegung der Ermittlungsgrundlagen für ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1975, 741
  • VersR 1975, 856
  • DB 1975, 1746
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.12.1951 - III ZR 144/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.04.1975 - III ZR 7/73
    Das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags bedeutet nicht, daß die klagende Partei den geforderten Geldbetrag notwendig beziffern müßte (vgl. das vom Berufungsgericht angeführte Senatsurteil in NJW 1952, 382).
  • BGH, 01.02.1966 - VI ZR 193/64

    Beschwer bei unbeziffertem (Schmerzensgeld-)Antrag

    Auszug aus BGH, 24.04.1975 - III ZR 7/73
    Die klagende Partei kann auch bei dem unbezifferten Klageantrag nicht von der Last entbunden werden, die tatsächlichen Feststellungs- oder Schätzungsgrundlagen und den Größenbereich des geltend gemachten Anspruchs so genau wie möglich anzugeben (BGH in MDR 1964, 831 = VersR 1964, 850 = LM § 253 ZPO Nr. 39; BGHZ 45, 91, 93; BGH in NJW 1970, 281 = VersR 1970, 127 = LM § 253 ZPO Nr. 46; BGH in VersR 1972, 98; vgl. auch Schumann/Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 253 Anm. III 2 a).
  • BGH, 04.11.1969 - VI ZR 85/68

    Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags

    Auszug aus BGH, 24.04.1975 - III ZR 7/73
    Die klagende Partei kann auch bei dem unbezifferten Klageantrag nicht von der Last entbunden werden, die tatsächlichen Feststellungs- oder Schätzungsgrundlagen und den Größenbereich des geltend gemachten Anspruchs so genau wie möglich anzugeben (BGH in MDR 1964, 831 = VersR 1964, 850 = LM § 253 ZPO Nr. 39; BGHZ 45, 91, 93; BGH in NJW 1970, 281 = VersR 1970, 127 = LM § 253 ZPO Nr. 46; BGH in VersR 1972, 98; vgl. auch Schumann/Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 253 Anm. III 2 a).
  • BGH, 11.06.1964 - III ZR 192/63

    Wahrung der Klagefrist durch eine unbezifferte, keine näheren Angaben enthaltende

    Auszug aus BGH, 24.04.1975 - III ZR 7/73
    Die klagende Partei kann auch bei dem unbezifferten Klageantrag nicht von der Last entbunden werden, die tatsächlichen Feststellungs- oder Schätzungsgrundlagen und den Größenbereich des geltend gemachten Anspruchs so genau wie möglich anzugeben (BGH in MDR 1964, 831 = VersR 1964, 850 = LM § 253 ZPO Nr. 39; BGHZ 45, 91, 93; BGH in NJW 1970, 281 = VersR 1970, 127 = LM § 253 ZPO Nr. 46; BGH in VersR 1972, 98; vgl. auch Schumann/Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 253 Anm. III 2 a).
  • BGH, 19.10.1971 - VI ZR 177/70

    Abweisung der Klage bei Zurückbleiben hinter dem Klageziel

    Auszug aus BGH, 24.04.1975 - III ZR 7/73
    Die klagende Partei kann auch bei dem unbezifferten Klageantrag nicht von der Last entbunden werden, die tatsächlichen Feststellungs- oder Schätzungsgrundlagen und den Größenbereich des geltend gemachten Anspruchs so genau wie möglich anzugeben (BGH in MDR 1964, 831 = VersR 1964, 850 = LM § 253 ZPO Nr. 39; BGHZ 45, 91, 93; BGH in NJW 1970, 281 = VersR 1970, 127 = LM § 253 ZPO Nr. 46; BGH in VersR 1972, 98; vgl. auch Schumann/Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 253 Anm. III 2 a).
  • BGH, 13.10.1981 - VI ZR 162/80

    Beschwer bei unbeziffertem Leistungsantrag

    Fehlt eine verbindliche Angabe wenigstens der allgemeinen Größenordnung der begehrten Forderung, dann ist der Klageantrag auch nicht bestimmt genug i. S. des § 253 II Nr. 2 ZPO und damit unzulässig (BGH, VersR 1975, 856 (857)).

    So fehlt es in der Tat an einer Beschwer des Kl. Es wäre anders, wenn das Klagebegehren insgesamt als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden wäre; denn dann stünde fest, daß der Erstrichter dem Begehren des Kl., der immerhin etwas wollte, nicht gerecht geworden ist, wobei allerdings fraglich hätte bleiben können, ob die festgestellte Beschwer die Berufungssumme erreichte (vgl. dazu BGH, VersR 1975, 856 (857)).

  • OLG München, 13.03.1984 - 5 U 3797/83

    Schädelprellung; Rippenserienbruch; Thoraxprellung; Stirnplatzwunde; Verletzungen

    Zu Recht verlangt daher die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags, dass der Kläger wenigstens die ungefähre Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs darlegt (vgl. BGH, VersR 1975, 856, 857; BGH, VersR 1982, 96).
  • BGH, 26.05.1994 - IX ZR 39/93

    Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs im Wege der Stufenklage aufgrund Erteilung

    Jede auf eine Verurteilung gerichtete Klage muß Art und Umfang der begehrten Leistung so genau bezeichnen, daß hierüber keine Ungewißheit für das Gericht und die beklagte Partei besteht, deren sachgerechte Verteidigung sonst nicht gewährleistet wäre (BGH, Urt. v. 24. April 1975 - III ZR 7/73, LM ZPO § 253 Nr. 54; v. 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81, NJW 1983, 1056).
  • BGH, 21.06.1977 - VI ZA 3/75

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines unbezifferten Antrags auf Zahlung von

    Wenn der Kläger trotzdem meint, seine Beschwer sei zu Unrecht verneint worden, dann verkennt er, daß die beschränkte Zulassung unbezifferter Leistungsanträge durch die Rechtsprechung von dem Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, einen bestimmten Antrag zu stellen, nicht befreien kann (BGHZ 45, 91, 93; obiger Senatsbeschluß vom 4. November 1969 a.a.O.; BGH, Urt. v. 24. April 1975 - III ZR 7/73 - VersR 1975, 856, 857; st.Rspr.).

    Auch bei einem unbezifferten Antrag ist die Partei nicht von der Last entbunden, nicht nur die tatsächlichen Feststellungs- und Schätzungsgrundlagen (die vorliegend im wesentlichen nicht zweifelhaft sind), sondern auch den Größenbereich (bzw. die "Größenordnung") des geltend gemachten Anspruchs so genau wie möglich anzugeben (obiges BGH-Urt. v. 24. April 1975 a.a.O. S. 857 m.Nw.).

  • LAG Hessen, 22.04.1997 - 9 Sa 2125/96

    Berufung: Zulässigkeit - Beschwer - Höhe der Abfindung im Auflösungsurteil

    Es kann dahinstehen, ob der erstinstanzliche Antrag der Beklagten, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, nicht mangels hinreichender Bestimmtheit gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig war oder aber der Antragsteller, auch wenn das Gesetz einen Anspruch der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts stellt, wie bei einem Auflösungsantrag nach §§ 9, 10, 14 KSchG , zumindest die Größenordnung zu benennen hat, in der sich sein Anspruch oder die Leistung bewegen soll (BGHZ 45, 91, 93; BGH Urteil vom 24.04.1975 - III ZR 7/73 - VersR 1975, 856, 857; vom 13.10.1981 - VI ZR 162/80 - NJW 1982, 340 f.; anderer Ansicht von Hoyningen-Huene, KSchG , 12. Aufl., § 9 Randnr. 57; wohl auch Kittner/ Trittin, Kündigungsschutzrecht, § 9 KSchG Randnr. 47; KR-Spilger, 4. Aufl., § 9 KSchG Randnr. 87, § 10 KSchG Randnr. 65; abweichend für den Fall des Auflösungsantrags des Arbeitnehmers Bader/Bram/Dörner/Wenzel, KSchG , § 9 Anmerkung 9).
  • LG Wiesbaden, 20.04.2001 - 7 O 138/99

    Schmerzensgeldanspruch wegen schuldhaft verspäteter Diagnose einer

    Fehlt eine solche Angabe, so ist der Klageantrag mangels Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig (BGH, VersR 1975, 856, 857), es sei denn, auf die Größenordnung des Begehrten kann deshalb geschlossen werden, weil sich die klagende Partei eine Streitwertfestsetzung stillschweigend zu eigen gemacht hat oder aber weil sich in der Klageschrift neben dem unbezifferten Leistungsantrag auch die Angabe eines vorläufigen Streitwertes findet (BGH, MDR 1982, 312).
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