Weitere Entscheidung unten: KG, 23.03.1981

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 10.09.1981 - 1 Ws 297/81   

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OLG Hamburg, 10.09.1981 - 1 Ws 297/81 (https://dejure.org/1981,1189)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.09.1981 - 1 Ws 297/81 (https://dejure.org/1981,1189)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. September 1981 - 1 Ws 297/81 (https://dejure.org/1981,1189)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 251
  • NStZ 1982, 48
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • KG, 11.11.2010 - 2 Ws 504/10

    Strafvollstreckung: Vorrang der Freiheitsstrafenvollstreckung vor

    Es ist ein Hilfsmittel bei der Einleitung der Strafvollstreckung, dem keine eigenständige, konstituierende Bedeutung zukommt (vgl. HansOLG Hamburg MDR 1982, 251 zur fehlenden Bedeutung des Aufnahmeersuchens für die Zuständigkeit nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO).
  • OLG Frankfurt, 07.02.1996 - 3 Ws 111/96
    Denn die in § 462 a Abs. 1 S. 2 normierte Fortwirkungszuständigkeit dieser Strafvollstreckungskammer bleibt so lange bestehen, bis die verfahrensgegenständliche Freiheitsstrafe vollständig - durch Verbüßung oder Erlaß - erledigt ist (Senatsbesch. a.a.O.; OLG Hamburg, NStZ 1982, 48 ; Fischer, in: KK- StPO 3. Aufl., § 462 a Rdnr. 13 - jew. m.w.N.).

    Diese Strafvollstreckungskammer ist auch örtlich für sämtliche Nachtragsentscheidungen zuständig, es sei denn, durch die Aufnahme des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt wird zwischenzeitlich die originäre (örtliche) Zuständigkeit einer anderen Strafvollstreckungskammer begründet (vgl. Senat, Beschl. v. 14.3.1994 - 3 Ws 182/94 und v. 28.10.1993 - 3 Ws 659/93; OLG Hamburg, NStZ 1982, 48 ; Fischer, § 462 a Rdnr. 24 m.w.Nachw.).

  • OLG Jena, 07.05.2003 - 1 Ws 163/03

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vor Rechtskraft der Verurteilung wegen

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  • OLG Frankfurt, 24.10.2006 - 3 Ws 945/06

    Sachliche und funktional zuständiges Gericht für Bewährungsaufsicht und

    Aus der Formulierung in BGHSt 28, 82, 83 : "Das Gesetz sieht (ergänze: in Fällen der vollständigen Verbüßung einer Freiheitsstrafe von weniger als 2 Jahren) keinen derartigen Zuständigkeitswechsel (ergänze: Rückfall an das ursprünglich zuständige Gericht) vor" ist die Auffassung des BGH zu entnehmen, § 462a I StPO bestimme nur den Übergang der sachlichen Zuständigkeit vom erkennenden Gericht auf die Strafvollstreckungskammer, womit sich auf Grund der Regelung des § 462 IV 2 StPO zugleich deren Dauer, nämlich bis zur vollständigen Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer die Zuständigkeit ihre Zuständigkeit auf Grund des Konzentrationsprinzips begründet worden ist (vgl. auch Fischer, § 462a Rn13, 25 mzN; s. OLG Hamburg, NStZ 1982, 48,) ergebe.
  • OLG Hamburg, 27.04.2010 - 2 Ws 59/10

    Bewährungsaufsicht: Sachlich zuständiges Gericht bei Einbeziehung einer teilweise

    Schließlich steht systematisch einem ausdehnenden Verständnis von der Fortwirkungszuständigkeit entgegen, dass § 462 a Abs. 1 S. 2 StPO eine Ausnahmeregelung vom Grundsatz der in Satz 1 dieser Vorschrift bestimmten Anknüpfung an aktuelle Vollstreckung von Strafhaft enthält (vgl. HansOLG Hamburg in NStZ 1982, 48) und Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind.
  • KG, 28.04.2006 - 5 ARs 1/06

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beendigung der sachlichen, örtlichen und

    Denn für eine Vollstreckung von Freiheitsstrafe i.S.d. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist nur erforderlich, dass der Verurteilte als Strafgefangener in die Justizvollzugsanstalt, an die das Aufnahmeersuchen, dessen Fehlen aber unschädlich sein kann (vgl. Hans.OLG Hamburg MDR 1982, 251), gerichtet war, aufgenommen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, aaO § 462a Rdn. 5 m.N.).
  • KG, 28.04.2006 - 1 AR 31/06

    Strafvollstreckung: Zuständigkeitsstreit bei Nachtragsentscheidung über

    Denn für eine Vollstreckung von Freiheitsstrafe i.S.d. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist nur erforderlich, dass der Verurteilte als Strafgefangener in die Justizvollzugsanstalt, an die das Aufnahmeersuchen, dessen Fehlen aber unschädlich sein kann (vgl. Hans.OLG Hamburg MDR 1982, 251), gerichtet war, aufgenommen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, aaO § 462a Rdn. 5 m.N.).
  • OLG München, 02.04.1985 - 2 Ws 311/85

    Weisungen; Aussetzung eines Strafrestes; Vollzugslockerung; Resozialisierung;

    "Eine Weisung, wonach der Proband Vollzugslockerungen nicht mißbrauchen dürfte, ist nach Auffassung des Senats rechtswidrig (gegen OLG Hamm, OLGStE zu § 57 S. 108; s. aber Frank, MDR 1982, 251, 254).
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   KG, 23.03.1981 - 3 Ws 377 - 381/80, 3 Ws 377/80, 3 Ws 378/80, 3 Ws 379/80, 3 Ws 380/80   

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KG, Entscheidung vom 23. März 1981 - 3 Ws 377 - 381/80, 3 Ws 377/80, 3 Ws 378/80, 3 Ws 379/80, 3 Ws 380/80 (https://dejure.org/1981,4661)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2002 - 3 Ws 336/02

    Kostenfestsetzung nach Durchführung eines Strafverfahrens gem. § 464b Satz 3 StPO

    Die nur eingeschränkte Geltung der zivilprozessualen Vorschriften wird im wesentlichen damit begründet, die Zivilprozessordnung könne, da sie nur entsprechend anzuwenden sei, allein insoweit herangezogen werden, als die Strafprozessordnung selbst eine Regelungslücke aufweise bzw. die zivilrechtliche Regelung mit den Grundsätzen des Strafverfahrens überhaupt in Einklang zu bringen sei (vgl. OLG Düsseldorf - 1. Strafsenat - MDR 1991, 370; OLG Karlsruhe Rpfleger 2000, 124 [125]; KG MDR 1982, 251; OLG Saarbrücken Rpfleger 1960, 342 [343]; LG Bautzen Rpfleger 2000, 183).
  • KG, 08.06.2011 - 1 Ws 9/11

    Strafprozessuales Kostenfestsetzungsverfahren: Abhilfebefugnis des Rechtspflegers

    Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. etwa Rpfleger 2000, 38; MDR 1982, 251; NJW 1955, 35) fest, nach der sich das Beschwerdeverfahren nach den Grundsätzen der Strafprozessordnung richtet.
  • KG, 15.09.1999 - 4 Ws 141/99

    Frist für die sofortige Beschwerde in Kostenfestsetzungssachen - Billigkeit der

    Der Senat hält daher an der bisherigen Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. etwa MDR 1982, 251; NJW 1955, 35) fest, nach der sich das Beschwerdeverfahren nach den Grundsätzen der Strafprozeßordnung richtet und demnach für die Einlegung des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO und nicht die Zweiwochenfrist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt.
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