Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.08.1984

Rechtsprechung
   BGH, 01.08.1984 - 2 StR 220/84   

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BGH, 01.08.1984 - 2 StR 220/84 (https://dejure.org/1984,1485)
BGH, Entscheidung vom 01.08.1984 - 2 StR 220/84 (https://dejure.org/1984,1485)
BGH, Entscheidung vom 01. August 1984 - 2 StR 220/84 (https://dejure.org/1984,1485)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorführung des Geschlechtsverkehrs und anderer sexueller Handlungen auf einer Bühne - Entstehen der Lohnsteuer bei einem nichtigen Arbeitsvertrag - Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 35
  • NJW 1985, 208
  • MDR 1984, 1037
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 01.04.1976 - 4 AZR 96/75

    Arbeitsverhältnis: Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten

    Auszug aus BGH, 01.08.1984 - 2 StR 220/84
    Anders als für die arbeitsrechtlichen Folgen eines Vertrags, der die Vorführung des Geschlechtsverkehrs auf einer Bühne zum Gegenstand hat (vgl. BAG NJW 1976, 1958), ist es für die allein das Steuerrecht berührende Frage, ob von dem Entgelt für entsprechende Darbietungen Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen ist, nicht von Bedeutung, wie die Darbietungen sittlich zu bewerten sind (§ 40 AO).
  • BGH, 28.02.1984 - 1 StR 870/83

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - Antrag der Staatsanwaltschaft, eine

    Auszug aus BGH, 01.08.1984 - 2 StR 220/84
    Sie hält die Voraussetzungen der danach zu fordernden besonderen Anstößigkeit des Verhaltens des Angeklagten (BGH, Urteil vom 28. Februar 1984 - 1 StR 870/83 -) mit Erwägungen für nicht erfüllt, die sich im Rahmen ihres tatrichterlichen Ermessens halten und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen sind.
  • BGH, 18.07.1984 - 2 StR 237/84

    Tateinheit bei der Hinterziehung mehrerer Steuerarten - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BGH, 01.08.1984 - 2 StR 220/84
    Sie ist auch deshalb zu bejahen, weil, wie die Feststellungen in ihrem Gesamtzusammenhang ergeben, nach der Vorstellung des Angeklagten dieselben unrichtigen Angaben in den verschiedenen Erklärungen alle demselben Ziel dienten: der Verschleierung des Umfangs der Geschäftstätigkeit und damit des erzielten Gewinns (vgl. BGH, Beschluß vom 22. März 1979 - 4 StR 641/78 - BGH NStZ 1983, 29; zuletzt BGH, Urteil vom 11. Juli 1984 - 2 StR 237/84 -).
  • BGH, 01.09.1982 - 3 StR 185/82

    Annahme mehrerer selbstständiger Taten bei Hinterziehung von Steuern

    Auszug aus BGH, 01.08.1984 - 2 StR 220/84
    Sie ist auch deshalb zu bejahen, weil, wie die Feststellungen in ihrem Gesamtzusammenhang ergeben, nach der Vorstellung des Angeklagten dieselben unrichtigen Angaben in den verschiedenen Erklärungen alle demselben Ziel dienten: der Verschleierung des Umfangs der Geschäftstätigkeit und damit des erzielten Gewinns (vgl. BGH, Beschluß vom 22. März 1979 - 4 StR 641/78 - BGH NStZ 1983, 29; zuletzt BGH, Urteil vom 11. Juli 1984 - 2 StR 237/84 -).
  • BGH, 02.05.1984 - 3 StR 159/84

    Umfang steuerlicher Pflichten des tatsächlichen Inhabers eines Unternehmens -

    Auszug aus BGH, 01.08.1984 - 2 StR 220/84
    Sie hat dabei nicht, wie die Revision andeutet, die Schätzungen ohne Prüfung übernommen, sondern sich auf Grund auch der übrigen Beweisaufnahme von ihrer Verwertbarkeit überzeugt (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Mai 1984 - 3 StR 159/84 -).
  • BGH, 28.02.1978 - 5 StR 432/77

    Steuerhinterziehung bei Betrieb eines Juweliergeschäfts - Möglichkeit der

    Auszug aus BGH, 01.08.1984 - 2 StR 220/84
    Tateinheit folgt hier nicht allein schon daraus, daß verschiedenartige Steuererklärungen gleichzeitig abgegeben wurden (vgl. UA S. 40, 53; auch BGH, Urteil vom 28. Februar 1978 - 5 StR 432/77 -).
  • BGH, 22.03.1979 - 4 StR 641/78

    Auswirkungen der fortgesetzten Handlung auf die einzelnen Delikte - Unmittelbares

    Auszug aus BGH, 01.08.1984 - 2 StR 220/84
    Sie ist auch deshalb zu bejahen, weil, wie die Feststellungen in ihrem Gesamtzusammenhang ergeben, nach der Vorstellung des Angeklagten dieselben unrichtigen Angaben in den verschiedenen Erklärungen alle demselben Ziel dienten: der Verschleierung des Umfangs der Geschäftstätigkeit und damit des erzielten Gewinns (vgl. BGH, Beschluß vom 22. März 1979 - 4 StR 641/78 - BGH NStZ 1983, 29; zuletzt BGH, Urteil vom 11. Juli 1984 - 2 StR 237/84 -).
  • BGH, 17.03.1987 - VI ZR 282/85

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Kommanditgesellschaft gegen den

    Es befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung mehrerer Strafsenate des Bundesgerichtshofes, die auch vom Schrifttum weitgehend geteilt wird (BGH Beschlüsse vom 2. Oktober 1981 - 2 StR 544/81 - unveröffentlicht und vom 7. August 1984 - 5 StR 312/84 - wistra 1984, 226; BGH Urteile vom 29. November 1983 - 5 StR 616/83 - MDR 1984, 277 [BGH 10.10.1983 - 4 StR 405/83] und vom 6. November 1986 BGHSt 34, 221; Schulte NJW 1984, 1671; Lackner, StGB 16. Aufl. § 266 Anm. 5 b; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 266 Rdn. 16; a.A. Schäfer NJW 1983, 2850; Richter GmbH-Rundschau 1984, 137, 146).
  • BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13

    Steuerhinterziehung (Schenkungsteuer); Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß §

    Dabei muss das Gewinnstreben des Täters das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 1984 - 2 StR 220/84, NJW 1985, 208; Urteil vom 20. November 1990 - 1 StR 548/90, wistra 1991, 106; Urteil vom 23. Januar 1991 - 3 StR 365/90, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 4; Urteil vom 24. Juli 1985 - 3 StR 191/85, wistra 1985, 228).

    Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat das Tatgericht einen vom Revisionsgericht hinzunehmenden Beurteilungsspielraum (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 1984 - 2 StR 220/84, NJW 1985, 208; BGH, Urteil vom 7. November 1986 - 2 StR 280/86, wistra 1987, 71).

  • BGH, 30.06.2016 - 1 StR 99/16

    Tatzeitprinzip (Anwendbarkeit des Regelbeispiels einer alten Fassung);

    Dabei muss das Gewinnstreben des Täters das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 1984 - 2 StR 220/84, BGHSt 33, 35 (nicht abgedruckt); vom 20. November 1990 - 1 StR 548/90, wistra 1991, 106; vom 23. Januar 1991 - 3 StR 365/90, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 4 und vom 24. Juli 1985 - 3 StR 191/85, wistra 1985, 228).
  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 583/84

    Tatmehrheit oder Tateinheit zwischen fortgesetzter

    Demgegenüber hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer Anzahl neuerer Entscheidungen (Urt. v. 18. Mai 1983 - 2 StR 162/83 - in Wistra 1983, 187;Beschl. v. 4. Mai 1984 - 2 StR 152/84 - in Wistra 1984, 177;Urt. v. 18. Juli 1984 - 2 StR 237/84;Urt. v. 1. August 1984 - 2 StR 220/84;Beschl. v. 31. August 1984 - 2 StR 452/84;Urt. v. 5. September 1984 - 2 StR 377/84;Beschl. v. 9. Januar 1985 - 2 StR 740/84 und 2 StR 745/84) die Rechtsauffassung vertreten, bei der Hinterziehung verschiedener Steuern sei Tateinheit schon dann gegeben, wenn der Täter mit der zuerst eingereichten Steuererklärung Angaben macht, die - entsprechend seiner Vorstellung und seinem Willen - nach Wiederholung in einer später abgegebenen Erklärung für eine andere Steuer dem Finanzamt auch als Grundlage für die Feststellung dieser Steuer dienen sollen.
  • BGH, 06.10.1989 - 3 StR 80/89

    Straftatbestand der dirigierenden Zuhälterei - Überprüfung der Verjährung beim

    Die vom Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen vertretene abweichende Auffassung zur Arbeitnehmereigenschaft (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1982, 5 StR 477/81; BGH NJW 1980, 2591 und BGH NJW 1981, 2071) ist nicht aufrechterhalten worden (vgl. BGH NJW 1985, 208).
  • BGH, 28.05.1986 - 3 StR 103/86

    Mittäter einer Steuerhinterziehung - Die eigene Steuerpflichtigkeit als

    Daß sie in solchen Fällen nach den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht als Arbeitgeber anzusehen ist (BGHSt 31, 32, 35 ff) [BGH 31.03.1982 - 2 StR 744/81], läßt ihre steuerrechtlichen, insbesondere ihre lohnsteuerrechtlichen Pflichten unberührt (BFH wistra 1982, 234;Senatsbeschluß vom 2. Mai 1984 - 3 StR 159/84; vgl. ferner BGHSt 33, 35, 36) [BGH 01.08.1984 - 2 StR 220/84].
  • LG Hof, 31.07.2014 - 4 KLs 18 Js 2959/12

    Angeklagter

    Eine Schädigung des Vermögens einer Kommanditgesellschaft kann also lediglich dann zu einem straftatbestandsmäßigen Vermögensnachteil führen, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter "berührt" (vgl. BGHZ 100, 190; BGH wistra 1984, 226; BGH NJW 2013, 3590).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 100, 190; BGH wistra 1984, 226; BGH NJW 2013, 3590) kann eine KG nicht Opfer einer Untreue sein, da sie zwar rechtsfähig, aber nicht - wie eine GmbH oder AG - juristische Person ist.

  • BGH, 22.06.1990 - 3 StR 471/89

    Definition des Begriffs "Grober Eigennutz" - Indizielle Wirkung einer

    Diese Umstände müssen im Zusammenhang gesehen und daraufhin überprüft werden, ob sie den Schluß auf groben Eigennutz des Täters rechtfertigen (BGH wistra 1984, 147; BGH NJW 1985, 208; Kühn/Kutter/Hofmann AO 15. Aufl. § 370 Anm. 12 b; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rdn. 330; Koch AO 3. Aufl. § 370 Rdn. 59).
  • OLG München, 10.11.2009 - 5 U 5130/08

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Anspruch einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung

    Auf die Rechtsprechung zur Schädigung des Gesamthandsvermögens einer Kommanditgesellschaft durch Untreue (BGH, Urteil vom 24.07.1991 -4 StR 258/91, StV 1992, 465; BGH, Urteil vom 07.08.1994 - 5 StR 312/84, wistra 1984, 226; BGH, Urteil vom 06.11.1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221), die nur insoweit bedeutsam ist, als dadurch gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter bzw. des Alleingesellschafters berührt wird - was hier zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung nur für den Kommanditanteil der ... (Verkäuferin) der Fall war - kommt es für die Entscheidung daher nicht weiter an.
  • BGH, 20.11.1990 - 1 StR 548/90

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonders schweren Falls des

    Sein Streben muß deshalb das bei jedem Straftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (BGH wistra 1984, 227; BGH NJW 1985, 208 f.), wobei die kriminelle Energie, insbesondere Art und Häufigkeit der Begehung und der Grad der zutage getretenen Gewinnsucht von Bedeutung sind (BGH, Urt. vom 28. Februar 1984 - 1 StR 870/83 - wistra 1984, 147 - und Urt. vom 13. Juni 1985 - 4 StR 219/85).
  • LG Saarbrücken, 14.01.2014 - 2 KLs 23/13

    Subventionsbetrug: Fördergelder als Subventionen ; rechtliche Bewertungseinheit

  • BGH, 24.07.1985 - 3 StR 191/85

    Vorliegen groben Eigennutzes

  • BFH, 27.01.1997 - V B 83/96

    Voraussetzung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf

  • BGH, 24.06.1985 - 3 StR 191/85

    Steuerstraftäter - Steuern - Streben nach Gewinn - Gewinnsucht

  • SG Leipzig, 27.02.2004 - S 8 KR 219/03

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehbarkeit einer Beitragsnachforderung

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Rechtsprechung
   BGH, 16.08.1984 - 4 StR 461/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1048
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Vollstreckung einer Strafe vor Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Vollstreckung zum Zwecke einer freiwilligen Rehabilitationsbehandlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    StGB § 67 Abs. 2
    Vollstreckung der Strafe vor der Maßregel zur Erleichterung einer Therapie

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 1037
  • NStZ 1984, 573
  • StV 1985, 27
  • JR 1985, 119
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.03.1984 - 4 StR 162/84

    Zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehunganstalt vor Vollzug der

    Auszug aus BGH, 16.08.1984 - 4 StR 461/84
    Nach § 67 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken, voraus, daß dadurch der Zweck der Unterbringung leichter erreicht wird, der zunächst durchgeführte Strafvollzug also eine sinnvolle Vorstufe der Behandlung ist (vgl. BGH NJW 1983, 240; BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1984 - 4 StR 9/84 - und vom 30. März 1984 - 4 StR 162/84, jeweils m.w.Nachw.).

    Umstände, die dafür sprechen könnten, daß Besonderheiten des Strafvollzugs gerade bei dieser Angeklagten eine andere Beurteilung gebieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1984 - 4 StR 9/84 - und vom 30. März 1984 - 4 StR 162/84), hat das Landgericht ersichtlich nicht festzustellen vermocht.

  • BGH, 01.02.1984 - 4 StR 9/84

    Revision gegen die Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus - Totschlag,

    Auszug aus BGH, 16.08.1984 - 4 StR 461/84
    Nach § 67 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken, voraus, daß dadurch der Zweck der Unterbringung leichter erreicht wird, der zunächst durchgeführte Strafvollzug also eine sinnvolle Vorstufe der Behandlung ist (vgl. BGH NJW 1983, 240; BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1984 - 4 StR 9/84 - und vom 30. März 1984 - 4 StR 162/84, jeweils m.w.Nachw.).

    Umstände, die dafür sprechen könnten, daß Besonderheiten des Strafvollzugs gerade bei dieser Angeklagten eine andere Beurteilung gebieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1984 - 4 StR 9/84 - und vom 30. März 1984 - 4 StR 162/84), hat das Landgericht ersichtlich nicht festzustellen vermocht.

  • Drs-Bund, 24.06.1980 - BT-Drs 8/4283
    Auszug aus BGH, 16.08.1984 - 4 StR 461/84
    Denn diese sollen unter anderem gewährleisten, daß derjenige, der sich freiwillig einer intensiven Therapie unterzieht, nicht schlechter gestellt wird, als der Verurteilte, gegen den die zwangsweise Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist und bei welchem - bei dem als Regelfall vorgeschriebenen Vorwegvollzug der Maßnahme - gemäß § 67 Abs. 4 StGB die Zeit der Unterbringung auf die Strafe angerechnet wird (vgl. den Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit in BT-Drucks. 8/4283 S. 6) mit der Möglichkeit, daß die Vollstreckung des Strafrestes auch dann zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn noch nicht zwei Drittel der Strafe durch Anrechnung erledigt sind (§ 67 Abs. 5 StGB).
  • BGH, 11.11.1982 - 4 StR 591/82

    Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung im Fall der

    Auszug aus BGH, 16.08.1984 - 4 StR 461/84
    Nach § 67 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken, voraus, daß dadurch der Zweck der Unterbringung leichter erreicht wird, der zunächst durchgeführte Strafvollzug also eine sinnvolle Vorstufe der Behandlung ist (vgl. BGH NJW 1983, 240; BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1984 - 4 StR 9/84 - und vom 30. März 1984 - 4 StR 162/84, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.07.1985 - 1 StR 329/85

    Möglichkeit der Vollstreckung der Strafe vor der Maßregel

    § 35 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BtMG sieht im Gegenteil eine solche Zurückstellung der Vollstreckung gerade auch für den Fall vor, daß die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne Umkehrung der vom Gesetz als Regelfall vorgesehenen Reihenfolge des Vollzugs angeordnet ist (vgl. BGH NStZ 1984, 573).

    Soweit der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung NStZ 1984, 573 darauf hinweist, die vorgezogene Strafvollstreckung in solchen Fällen bringe dem Verurteilten Nachteile und stehe deshalb im Widerspruch zu Sinn und Zweck der §§ 35 ff BtMG, weil eine zunächst vollzogene Unterbringung nach § 67 Abs. 4 StGB auf die Strafe angerechnet werden könne, ist diese Erwägung nicht dahin zu verstehen, daß dadurch zur Vorbereitung einer freiwilligen Therapie im Sinne des § 35 BtMG in jedem Falle ein Vorwegvollzug der Strafe ausgeschlossen sein solle; in dem vom 4. Senat entschiedenen Fall lag es deshalb anders, weil der Rest der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht überstieg ( § 35 Abs. 2 Nr. 2 BtMG).

  • BGH, 10.05.2000 - 1 StR 109/00

    Zu den Voraussetzungen an einen Vorwegvollzug; Darlegung konkret

    Schließlich konnte nicht außer acht bleiben, daß eine vom Landgericht ins Auge gefaßte spätere Vorgehensweise nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 BtMG auch möglich ist, wenn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne die Umkehr der vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen Reihenfolge des Vollzuges angeordnet wird (BGH NStZ 1984, 573; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 6).
  • BGH, 28.09.1984 - 2 StR 568/84

    Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Rüge der Nichtannahme eines

    Davon abgesehen ist der Gesichtspunkt des "Leidensdrucks" kein taugliches Kriterium für die Entscheidung der Frage, in welcher Reihenfolge Strafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sind (ebenso: BGH, Beschlüsse vom 30. März 1984 - 4 StR 162/84 - und16. August 1984 - 4 StR 461/84).
  • BGH, 12.10.1989 - 1 StR 516/89

    Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung -

    Die Kammer hat aber nicht bedacht, daß eine spätere Vorgehensweise nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 BtMG auch möglich ist, wenn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne die Umkehr der vom Gesetz als Regelfall vorgesehenen Reihenfolge des Vollzugs angeordnet wird (BGH NStZ 1984, 573).
  • OLG Hamm, 02.03.2000 - 1 VAs 7/00

    Zurückstellung der Strafvollstreckung: mehrere Freiheitsstrafen

    § 35 BtMG kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne Umkehrung der vom Gesetz als Regelfall vorgesehenen Reihenfolge des Vollzuges angeordnet ist (BGH, MDR 1984, 1037 ; BGH NStZ 1985, 571 ).
  • OLG Hamburg, 04.06.1993 - 2 Ws 246/93

    Vollstreckungsreihenfolge; Nachträgliche Änderung; Maßregelzweck; Verbüßen der

    An einer solchen Notwendigkeit fehlt es, wenn der Verurteilte bereits hinreichend therapiewillig ist (vgl. HansOLG Hamburg, a.a.O.; BGH in NStZ 1984, 573 [574]).
  • BGH, 31.07.1992 - 4 StR 312/92

    Anordnung eines Vorwegvollzugs der gesamten Strafe vor der Unterbringung in einer

    Dieser ist kein geeignetes Kriterium für die Umkehrung der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge der Vollstreckung (vgl. BGH NStZ 1984, 573, 574 zu c.).
  • OLG Düsseldorf, 10.05.1989 - 2 Ws 214/89
    Diese Notwendigkeit entfällt bei Therapiebereitschaft (BGH, NStZ 1984, 573 ).
  • BGH, 12.03.1985 - 1 StR 45/85

    Gegenstandslosigkeit einer Verfahrensbeschwerde wegen Einschränkung des

    Der neue Tatrichter wird die Voraussetzungen der §§ 64, 67 StGB neu zu prüfen haben und dabei auch die vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze in Erwägung ziehen (vgl. zu § 67 Abs. 2 StGB zuletzt: BGH NJW 1983, 240; BGH NStZ 1982, 132; 1984, 428; 1984, 573).
  • BGH, 03.10.1985 - 1 StR 271/85

    Strafbefreiender Rücktritt beim versuchtem Totschlag im Zusammenhang mit einem

    Es reicht deshalb nicht aus, den Vorwegvollzug anzuordnen, weil dadurch die "Aufnahmebereitschaft des Angeklagten für die erforderliche Behandlung ausreichend" vorbereitet wird (BGH NJW 1983, 240 und NStZ 1984, 573).
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