Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 13.02.1995

Rechtsprechung
   BGH, 31.05.1995 - VIII ZR 105/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3628
BGH, 31.05.1995 - VIII ZR 105/94 (https://dejure.org/1995,3628)
BGH, Entscheidung vom 31.05.1995 - VIII ZR 105/94 (https://dejure.org/1995,3628)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 105/94 (https://dejure.org/1995,3628)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    DM-Bilanz - Billigkeit - Darlegungslast - Leistungsbestimmungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DMBilG § 32
    Reichweite des Leistungsbestimmungsrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1995, 1119
  • MDR 1996, 323
  • WM 1995, 1634
  • DB 1995, 1760
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.03.1993 - VIII ZR 238/92

    Wirksamkeit bezifferter Preisvereinbarungen

    Auszug aus BGH, 31.05.1995 - VIII ZR 105/94
    Diese Vorschrift gibt dem Geldgläubiger ein Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen, wenn Verträge, die erst nach dem 30. Juni 1990 zu erfüllen sind, auf Preise verweisen, die bis dahin staatlichen Preisbildungsvorschriften unterlagen, und eine Preisfestsetzung bis zum 30. Juni 1990 nicht stattgefunden hat (BGHZ 122, 32, 38) [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92].

    Bei einer Bestimmung der Leistung der Beklagten durch Urteil (§ 32 Abs. 1 Satz 3 DMBilG) wird zu beachten sein, daß der Klägerin bis zur Rechtskraft einer derartigen Entscheidung ein Zinsanspruch nicht zusteht, da bis dahin die Höhe der Forderung der Klägerin nicht feststeht und daher nicht fällig ist (BGHZ 122, 32, 45 [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92]; Senatsurteil vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 69/94 UA S. 9).

  • BGH, 30.01.1995 - VIII ZR 69/94

    Lieferung von Fernwärme auf Grundlage eines Rahmenvertrages vom 18. April / 17.

    Auszug aus BGH, 31.05.1995 - VIII ZR 105/94
    d) Ob aber der von der Klägerin verlangte Leistungspreis, dem gegenüber dem sogenannten Arbeitspreis im Vergleich zu der Gestaltung westdeutscher Tarife ein erheblich höheres Gewicht zukam (vgl. OLG Naumburg DtZ 1994, 185, siehe dazu Senatsurteil vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 69/94), der Billigkeit entspricht, und deshalb für die Beklagte nach § 32 Abs. 1 Satz 2 DMBilG verbindlich ist, hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Beklagte, sondern die Klägerin darzulegen und zu beweisen.

    Bei einer Bestimmung der Leistung der Beklagten durch Urteil (§ 32 Abs. 1 Satz 3 DMBilG) wird zu beachten sein, daß der Klägerin bis zur Rechtskraft einer derartigen Entscheidung ein Zinsanspruch nicht zusteht, da bis dahin die Höhe der Forderung der Klägerin nicht feststeht und daher nicht fällig ist (BGHZ 122, 32, 45 [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92]; Senatsurteil vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 69/94 UA S. 9).

  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus BGH, 31.05.1995 - VIII ZR 105/94
    Dies entspricht der Darlegungs- und Beweislastverteilung des Leistungsbestimmungsrechts nach §§ 315, 316 BGB (BGHZ 41, 271, 279; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 = WM 1991, 2065 unter III 3 a; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90 = NJW 1992, 171 unter II 5 c bb; siehe auch Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 315 Rdnr. 3 m.w.Nachw.), denen § 32 Abs. 1 DMBilG nachgebildet ist (Budde/Forster, Amtl. Begründung zu § 32; § 32 Anm. 14).
  • BGH, 02.04.1964 - KZR 10/62

    Ankauf von Rohprodukten zwecks Veredelung und nachfolgenden Weiterverkaufs;

    Auszug aus BGH, 31.05.1995 - VIII ZR 105/94
    Dies entspricht der Darlegungs- und Beweislastverteilung des Leistungsbestimmungsrechts nach §§ 315, 316 BGB (BGHZ 41, 271, 279; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 = WM 1991, 2065 unter III 3 a; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90 = NJW 1992, 171 unter II 5 c bb; siehe auch Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 315 Rdnr. 3 m.w.Nachw.), denen § 32 Abs. 1 DMBilG nachgebildet ist (Budde/Forster, Amtl. Begründung zu § 32; § 32 Anm. 14).
  • BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 240/90

    Billigkeit der Preisbestimmung eines Stromlieferanten; Offenlegung der

    Auszug aus BGH, 31.05.1995 - VIII ZR 105/94
    Dies entspricht der Darlegungs- und Beweislastverteilung des Leistungsbestimmungsrechts nach §§ 315, 316 BGB (BGHZ 41, 271, 279; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 = WM 1991, 2065 unter III 3 a; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90 = NJW 1992, 171 unter II 5 c bb; siehe auch Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 315 Rdnr. 3 m.w.Nachw.), denen § 32 Abs. 1 DMBilG nachgebildet ist (Budde/Forster, Amtl. Begründung zu § 32; § 32 Anm. 14).
  • OLG Naumburg, 22.12.1993 - 2 U 75/92

    Preisbestimmung für nach dem 01.07.1990 in den neuen Bundesländern erbrachter

    Auszug aus BGH, 31.05.1995 - VIII ZR 105/94
    d) Ob aber der von der Klägerin verlangte Leistungspreis, dem gegenüber dem sogenannten Arbeitspreis im Vergleich zu der Gestaltung westdeutscher Tarife ein erheblich höheres Gewicht zukam (vgl. OLG Naumburg DtZ 1994, 185, siehe dazu Senatsurteil vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 69/94), der Billigkeit entspricht, und deshalb für die Beklagte nach § 32 Abs. 1 Satz 2 DMBilG verbindlich ist, hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Beklagte, sondern die Klägerin darzulegen und zu beweisen.
  • BGH, 09.10.1996 - VIII ZR 266/95

    Recht der Neuen Länder; Keine Herleitung des Eintritts des Übernehmers eines

    a) Die Beendigung der vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründeten Schuldverhältnisse bestimmt sich gemäß Art. 232 § 1 EGBGB weiterhin nach dem Recht der ehemaligen DDR, bei Energielieferungsverträgen in erster Linie nach Bestimmungen des ELW (Senatsurteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 105/94 = WM 1995, 1634 unter II 2, zum Verhältnis zwischen ELW und Vertragsgesetz vgl. Walter u.a., Kommentar zum Vertragsgesetz, 2. Aufl., § 67 Anm. 3.6.).

    Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß die Klägerin für die Billigkeit der Leistungsbestimmungen, die die E. hinsichtlich der Energiepreise nach dem 1. Juli 1990 vorgenommen hat (§ 32 Abs. 1 S. 1 DMBilG), die Darlegungs- und Beweislast trifft (Senatsurteil vom 31. Mai 1995 aaO. unter II 3 d m.w.N.).

    Sollte das Berufungsgericht auch nach erneuter mündlicher Verhandlung eine Zahlungspflicht des Beklagten bejahen, wird - soweit eine Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 32 Abs. 1 S. 3 DMBilG vorliegt - zu beachten sein, daß der Klägerin bis zum Eintritt der Rechtskraft einer derartigen Entscheidung ein Zinsanspruch nicht zusteht, da bis dahin die Forderung der Klägerin nicht feststeht und daher nicht fällig ist (Senatsurteil vom 31. Mai 1995 aaO. unter II 3 e m.w.N.).

  • BGH, 18.12.1997 - X ZR 35/95

    Ansprüche einer ostdeutschen Werft gegen die Bundesrepublik Deutschland

    Das gilt auch für die Rechtsfolgen von Leistngsstörungen, die Gründe für das Erlöschen des Schuldverhältnisses sowie Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung (BGH, Urt. v. 31.05.1995 - VIII ZR 105/94, ZIP 1995, 1119, 1120; BGH, Urt. v. 15.12.1995 - V ZR 110/94, DtZ 1996, 140, 141; BGHZ 121, 378, 386 ff.; MünchKomm.
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 13.02.1995 - 8 TG 3493/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,4598
VGH Hessen, 13.02.1995 - 8 TG 3493/94 (https://dejure.org/1995,4598)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13.02.1995 - 8 TG 3493/94 (https://dejure.org/1995,4598)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13. Februar 1995 - 8 TG 3493/94 (https://dejure.org/1995,4598)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Nr 4.1 UBerFöRL
    Förderungsfähigkeit der Unternehmensberatung - Bestimmung des Förderungszwecks - Unzuverlässigkeit des Beratungsunternehmens

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 323
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 27.01.1977 - 7 RAr 17/76

    Ablehnung der Förderung von Bildungswilligen mit der Begründung des

    Auszug aus VGH Hessen, 13.02.1995 - 8 TG 3493/94
    Vielmehr gibt das Bundesamt nur seine Rechtsansicht wieder verbunden mit der Absicht, Zuschußanträge für Beratungen, die von der Antragstellerin nach Zugang des Schreibens begonnen werden, abzulehnen, (vgl. BSG, U. v. 27. Januar 1977 - 7 RAr 17/76 -, BSGE 43, 134).

    Ob die Fassung des Antrages der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zulässig ist (vgl. BSG, U. v. 27. Januar 1977, a.a.O., zur Zulässigkeit einer Unterlassungsklage, mit der geltend gemacht wurde, die Beklagte solle es unterlassen, die Förderung von Bildungswilligen mit der Begründung abzulehnen, die von der Klägerin veranstalteten Lehrgänge seien nicht geeignet im Sinne des § 34 AFG), weil bei Stattgabe in die Entscheidungskompetenz des Bundesamtes im Rahmen künftiger Subventionsverhältnisse, an denen die Antragstellerin nicht direkt beteiligt ist, eingegriffen werden könnte, kann dahinstehen.

    Soweit der Antragstellerin durch die Förderung der von ihr Beratenen wirtschaftliche Vorteile zuwachsen, sind dies reine Rechtsreflexe (BSG, U. v. 27. Januar 1977, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.04.1979 - 3 C 111.79

    Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung - Art. 20 Abs. 3 GG, ausreichende

    Auszug aus VGH Hessen, 13.02.1995 - 8 TG 3493/94
    Jedoch ist im Subventionsbereich im Normalfall dem Vorbehalt des Gesetzes insoweit Genüge getan, als für die Bereitstellung der Förderungsmittel als Rechtsgrundlage ausreichend ist das jeweilige Haushaltsgesetz i.V.m. dem Bundeshaushaltsplan, in dem in den betreffenden Kapiteln Zuweisungen zu besonderen Zwecken vorgesehen sind, die nach Maßgabe besonderer Vergaberichtlinien gewährt werden (BVerwG, U. v. 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, NJW 1979, 2059).

    Da die Frage der notwendigen Zuverlässigkeit aus dem gesetzlich umschriebenen Förderzweck abzuleiten ist, kann der Rechtsansicht der Antragsgegnerin nicht gefolgt werden, diese Frage sei im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu treffen auf der Grundlage der fraglichen Richtlinien, die von den Gerichten nicht wie Rechtsnormen ausgelegt werden können (vgl. BVerwG, U. v. 26. April 1979, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.11.1986 - 3 C 72.84

    Subventionsbetreuer

    Auszug aus VGH Hessen, 13.02.1995 - 8 TG 3493/94
    Neben dem bezweckten Schutz möglicher Subventionsempfänger steht sie in engem Zusammenhang mit der Berufsausübung und weist eine deutlich erkennbare objektiv berufsregelnde Tendenz auf (BVerwG, U. v. 6. November 1986 - 3 C 72.84 - BVerwGE 75, 109 = NVwZ 1987, 315).

    Die Richtlinien sind formell wie auch materiell -rechtlich betrachtet Verwaltungsvorschriften und keine Rechtsnormen (BVerwG, U. v. 6. November 1986, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

    Transparenzliste

    Auszug aus VGH Hessen, 13.02.1995 - 8 TG 3493/94
    Stellt der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses dar, so ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art (BVerwG, U. v. 18. April 1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183).

    des Vorbehalts des Gesetzes - nicht begründet ist (BVerwG, U. v. 18. April 1985, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Auszug aus VGH Hessen, 13.02.1995 - 8 TG 3493/94
    Sie ist aber auch nicht unbeteiligte Dritte wie in dem Fall, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 1992 - 7 C 21.90 -, BVerwGE 90, 112, zugrundelag.
  • BVerfG, 27.05.1970 - 2 BvR 117/65

    Verfassungsmäßigkeit des § 90 Abs. 5 LBO Baden-Württemberg

    Auszug aus VGH Hessen, 13.02.1995 - 8 TG 3493/94
    Auch besteht ein Gemeinschaftsinteresse daran, daß Zuwendungsempfänger vor unzuverlässigen Personen, deren sie sich im Rahmen der Förderprogramme bedienen müssen, geschützt werden (vgl. BVerfG, B. v. 27. Mai 1970 - 2 BvR 117/65 -, BVerfGE 28, 364 - 375 f. -).
  • BVerwG, 29.03.1966 - I C 27.65
    Auszug aus VGH Hessen, 13.02.1995 - 8 TG 3493/94
    Dies ist im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 1966 - I C 27.65 -, BVerwGE 24, 34, nicht zu beanstanden.
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus VGH Hessen, 13.02.1995 - 8 TG 3493/94
    Dies bedeutet nicht, daß sich die erforderlichen Vorgaben ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben müßten; es genügt, daß sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (BVerfG, B. v. 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209).
  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 2.88

    Warnung vor Glykolwein

    Auszug aus VGH Hessen, 13.02.1995 - 8 TG 3493/94
    Es gehört daher zu dem Freiheitsbereich, der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt wird (BVerwG, U. v. 18. Oktober 1990 - 3 C 2.88 -, BVerwGE 87, 37).
  • BVerwG, 17.12.1991 - 1 C 5.88

    Industrie- und Handelskammer - Benennung von Unternehmensberatern - Ausnahme

    Auszug aus VGH Hessen, 13.02.1995 - 8 TG 3493/94
    So ist insbesondere in dem Ausschluß von staatlichen Wirtschaftsförderungsmaßnahmen, der bei den ausgeschlossenen Wettbewerbern einen erheblichen Konkurrenznachteil bewirkte, ein Eingriff in die Berufsfreiheit gesehen worden (BVerwG, U. v. 17. Dezember 1991 - 1 C 5.88 -, GewA 1992, 138 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 01.03.2010 - 11 A 2800/09

    Keine Förderung der aufgrund von Ausweisungen im Haushaltsplan finanzierten

    Auch wenn der Haushaltsgesetzgeber nur den Förderzweck bestimmt und selbst keine besonderen Fördervoraussetzungen festgelegt hat, ergibt sich im Wege der Auslegung der Förderzweckes ein Mindestmaß an Anforderungen für die Förderung im Rahmen des jeweiligen Förderprogramms (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, NJW 1979, 2059; Hess. VGH, Urteil vom 5. März 1990 - 8 UE 2564/85 - und Beschluss vom 13. Februar 1995 - 8 TG 3493/94 - jeweils zitiert nach juris).

    Das in Nr. 3.2 der Richtlinie für die Antragsberechtigung vorausgesetzte Fehlen eines wirtschaftlichen Eigeninteresses des Beraters ist demzufolge durch den oben beschriebenen Förderzweck bedingt und stellt eine zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Februar 1995 - 8 TG 3493/94 -, a.a.O., zu dem Erfordernis der Zuverlässigkeit eines Beratungsunternehmens).

  • OLG Brandenburg, 27.10.2008 - 6 U 20/07

    Rechtsweg: Unterlassung diskreditierender Äußerungen durch eine Anstalt des

    In gleicher Weise hat auch der hessische Verwaltungsgerichtshof in einem mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbaren Sachverhalt entschieden, in dem der Unternehmensberater der Bewilligungsbehörde untersagen lassen wollte, die von den Mandanten eingereichten Anträge nicht wegen Unzuverlässigkeit des Beraters abzulehnen (Hessischer VGH v. 13.2.1995, MDR 1996, 323).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 1 L 118/05

    Widerruf eines Subventionsbescheides wegen mangelnder Zuverlässigkeit

    Bei dem Begriff der "erforderlichen Zuverlässigkeit" nach Nr. 3 der Miet-ModR LSA 1995 handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 13.02.1995 - 8 TG 3493/94 -, MDR 1996, 323).
  • VGH Hessen, 13.03.2014 - 9 B 2110/13
    Ein Verfahren zur Aberkennung der in früheren Zuwendungsbescheiden konkludent bejahten Zuverlässigkeit eines Beratungsunternehmens sehen die Richtlinien auch nicht vor, so dass es an einer Rechtsgrundlage für ein derartiges Verfahren fehlen würde (so schon Hess. VGH, Beschluss vom 13. Februar 1995 - 8 TG 3493/94 - juris, der ein vergleichbares Informationsschreiben des Bundesamtes ebenfalls nicht als Verwaltungsakt wertete).
  • VG Frankfurt/Main, 14.10.2005 - 1 E 2004/05

    Energieberater; Vor-Ort-Beratung

    (vgl. hierzu bereits HessVGH, Beschl. v. 13.02.1995, Az.: 8 TG 3493/94).
  • VG Frankfurt/Main, 24.04.2015 - 5 K 2831/14
    Das in Nr. 3.2 der Richtlinie für die Antragsberechtigung vorausgesetzte Fehlen eines wirtschaftlichen Eigeninteresses des Beraters ist demzufolge durch den oben beschriebenen Förderzweck bedingt und stellt eine zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Februar 1995 - 8 TG 3493/94 -, a.a.O., zu dem Erfordernis der Zuverlässigkeit eines Beratungsunternehmens)." Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Hess. VGH a.a.O zulässig, dass die Beklagte in den Richtlinien oder der Verwaltungspraxis eine generalisierende Betrachtungsweise zur Beurteilung des möglichen wirtschaftlichen Eigeninteresses an den Tag legt.
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