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   OLG Köln, 23.02.1996 - 19 U 114/95   

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https://dejure.org/1996,2543
OLG Köln, 23.02.1996 - 19 U 114/95 (https://dejure.org/1996,2543)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.02.1996 - 19 U 114/95 (https://dejure.org/1996,2543)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Februar 1996 - 19 U 114/95 (https://dejure.org/1996,2543)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 89 b; HGB § 89
    Ausgleichsanspruch des Kfz-Eigenhändlers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 89b
    Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Automobilhersteller; Kündigung; Marktanteil des Kfz-Eigenhändlers; Umsatzprognose; Zurückliegende Vertragszeit; Mehrfachkäufer; Stammkunden; Verfälschung; Berechnungsfehler; Mehrfachkundenquote; Abwanderungsquote; Kaufzeitintervall; Rücknahmeverpflichtung; Gemeinsame ...

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    AA des VH, wichtiger Grund, schuldhaftes Verhalten des VH, Verletzung der Absatzförderungspflicht, Umsatzzielverfehlung, Nichterreichen von Mindestumsätzen, Nachlassen des VH, Umsatzrückgang, Nichtausschöpfung des vorhandenen Umsatzpotentials, Ausforschungsbeweis, ...

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 101
  • MDR 1996, 689
  • VersR 1996, 973
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.04.1983 - I ZR 20/81

    Kfz-Eigenhändler

    Auszug aus OLG Köln, 23.02.1996 - 19 U 114/95
    Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Eigenhändler aber ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen, wenn zwischen ihm und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-VerkäuferBeziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Lieferanten eingliedert, daß seine Rechte und Pflichten denen eines Handelsvertreters ähneln; ferner ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. BGH NJW 1983, 2877 ff.; BGH MDR 1992, 951; BGH DB 1993, 2526; Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 84 Rn 12 m.z.w.N.).

    Bei der Berechnung der Provisionsverluste ist auf den Umsatz des Klägers im Neuwagengeschäft im letzten Vertragsjahr abzustellen, und zwar beschränkt auf den Umsatz mit Mehrfachkunden (vgl. BGH NJW 1983, 2877 [2879]; BGH NJW-RR 1988, 42 [44];OLG Köln a.a.O.).

    ) Von dem nach Abzug der Verwaltungskosten ermittelten Betrag kann im Rahmen der Billigkeitserwägungen weiter ein Abzug wegen der "Sogwirkung" der Marke vorgenommen werden (BGH NJW 1983, 2877 [2879]; BGH NJW-RR 1988, 44).

    Hierunter versteht man den Umstand, daß ein Markenartikel vermöge seines besonderen Bekanntheitsgrades geringerer Vermittlungsbemühungen eines Handelsvertreters bedarf, als dies bei weniger bekannten Produkten der Fall sein mag (Küstner/v. Manteuffel/Evers, a.a.O., Rn 986; für den Eigenhändler vgl. BGH NJW 1983, 2877 = MDR 1984, 311).

  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85

    Voraussetzungen und Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Eigenhändlers

    Auszug aus OLG Köln, 23.02.1996 - 19 U 114/95
    Bei der Berechnung der Provisionsverluste ist auf den Umsatz des Klägers im Neuwagengeschäft im letzten Vertragsjahr abzustellen, und zwar beschränkt auf den Umsatz mit Mehrfachkunden (vgl. BGH NJW 1983, 2877 [2879]; BGH NJW-RR 1988, 42 [44];OLG Köln a.a.O.).

    Das begegnet in der Methode keinen Bedenken; hat sich nämlich in der zurückliegenden Vertragszeit gezeigt, daß nur etwa 23 % der Käufer Mehrfachkäufer und damit Stammkunden sind, wäre es nicht gerechtfertigt, auch die Umsätze mit den Kunden, die nicht zu diesem Kreis gehören, für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen (so BGH NJW-RR 1988, 42 [44]).

    Diese Ansicht ist methodisch verfehlt und verfälschte die im Rahmen des § 89b Abs. 1 S. 1 HGB zu stellenden Umsatzprognose; deshalb geht auch die von Westphalen an der Entscheidung des 22. Senats geübte Kritik (MDR 1996, 130 f.) fehl; auch die von ihm zum Beleg angeführte Entscheidung des BGH (NJW-RR 1988, 42 ff.) billigt als Maßstab für die Zukunftsprognose nur den ermittelten Prozentsatz der Mehrfachkunden.

  • BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92

    Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Auszug aus OLG Köln, 23.02.1996 - 19 U 114/95
    Hinsichtlich der Rücknahmeverpflichtung ist er der Ansicht, die von der Beklagten verwendeten einschränkenden Klauseln verstießen gegen § 9 AGBG, und verweist hierzu auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, 1060 ff. und BB 1995, 113 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.1.1994 (NJW 1994, 1060 [1066] sich mit der Wirksamkeit von bestimmten, die Rücknahmepflicht einschränkenden Klauseln, auseinandergesetzt. Danach kann ein Rücknahmeverpflichtung hinsichtlich älterer oder geringwertiger Teile nicht einmal dann verneint werden, wenn sie in Klauseln des Vertrages enthalten sind, weil dies gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstieße; umsoweniger kann eine derartige Einschränkung im Wege der erweiternden Vertragsauslegung (als üblich) begründet werden.

  • BGH, 08.11.1990 - I ZR 269/88

    Abzinsung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus OLG Köln, 23.02.1996 - 19 U 114/95
    Diese Abzinsung ist unabhängig davon vorzunehmen, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung des Ausgleichs bewirkt wird oder daß sie erst nach langer Prozeßdauer erfolgt; denn der mit der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entstehende Ausgleichsbetrag kann regelmäßig keine Veränderung dadurch erfahren, daß die tatsächliche Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (so BGH MDR 1991, 502 = VersR 1991, 463; ablehnend Küstner/v. Manteuffel/Evers, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. II, 6. Aufl. 1995, Rn 661).
  • OLG Köln, 10.01.1995 - 22 U 104/94

    AA des HV, wichtiger Grund, Umsatzrückgang

    Auszug aus OLG Köln, 23.02.1996 - 19 U 114/95
    Das reicht zur Begründung nicht aus, wie schon das Landgericht festgestellt hat; der Umsatzrückgang muß auf einem Verschulden des Handelsvertreters beruhen; er stellt nur bei gravierender Fahrlässigkeit oder dauernder Nachlässigkeit einen wichtigen Grund zur Kündigung dar (vgl. hierzu auch OLG Köln, Urt. v. 10.1.1995 - 22 U 104/94 - S. 7).
  • BGH, 23.11.1994 - VIII ZR 254/93

    Formularmäßige Vereinbarung hinsichtlich einer Rückkaufpflicht für das

    Auszug aus OLG Köln, 23.02.1996 - 19 U 114/95
    Hinsichtlich der Rücknahmeverpflichtung ist er der Ansicht, die von der Beklagten verwendeten einschränkenden Klauseln verstießen gegen § 9 AGBG, und verweist hierzu auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, 1060 ff. und BB 1995, 113 ff.).
  • BGH, 07.11.1991 - I ZR 51/90

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers aufgrund Zusatzabrede nach

    Auszug aus OLG Köln, 23.02.1996 - 19 U 114/95
    Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Eigenhändler aber ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen, wenn zwischen ihm und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-VerkäuferBeziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Lieferanten eingliedert, daß seine Rechte und Pflichten denen eines Handelsvertreters ähneln; ferner ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. BGH NJW 1983, 2877 ff.; BGH MDR 1992, 951; BGH DB 1993, 2526; Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 84 Rn 12 m.z.w.N.).
  • BGH, 15.11.1984 - I ZR 79/82

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellen-Handelsvertreters

    Auszug aus OLG Köln, 23.02.1996 - 19 U 114/95
    Hiervon kann für den Ausgleich nach § 89 b Abs. 1 HGB nur der Anteil berücksichtigt werden, mit dem die werbende Tätigkeit des Händlers abgegolten wird (st. Rspr., vgl. u.a. BGH NJW 1985, 860 [861]; BGH NJW-RR 1988, 40 [44]).
  • BGH, 27.10.1960 - II ZR 1/59

    Bemessung der Zeitspanne für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

    Auszug aus OLG Köln, 23.02.1996 - 19 U 114/95
    Allerdings können seine Gewinneinbußen durch gewährte Rabatte im Rahmen der Billigkeitserwägungen (§ 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB) zu einer Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs führen (BGH NJW 1961, 120, 121; OLG Köln - 22. Senat - MDR 1996 (2), 129 f. mit Anm. von Westphal).
  • BGH, 26.02.1997 - VIII ZR 272/95

    Ausgleichsanspruch eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers

    Da die Mehrfachkundenquote bereits eine Abwanderungsquote für das nächste Kaufzeitintervall von fünf Jahren enthält, ist die vom Berufungsgericht vorgenommene gleichzeitige Berücksichtigung beider Quoten - die auf einen doppelten Ansatz der Abwanderungsquote hinausliefe - nicht zu lässig (Horn, ZIP 1988, 137, 142, Brüggemann aaO. § 89 b Rdnr. 86; OLG Köln - 19. Zivilsenat - MDR 1996, 689, 690).
  • OLG Köln, 25.04.1997 - 19 U 159/96

    Ausgleichsanspruch des KFZ-Eigenhändlers

    Der Senat hält bei der Berechnung des EigenhändlerAusgleichsanspruchs nach § 89 b HGB an seiner bisherigen Rechtsprechung (Urt. vom 23.2.1996 - 19 U 114/95 - in: MDR 1996, 689 und Urt. vom 14.6.1996 - 19 U 4/96 - in: OLGR 1996, 177 ff.) fest.

    Wie der Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers zu berechnen ist, hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 23.2.1996 - 19 U 114/95 - (in: MDR 1996, 689) und vom 14.6.1996 - 19 U 4/96 - (in: OLGR 1996, 177 ff.) ausführlich dargelegt.

    Deshalb ist diese Mehrfachkundenquote für den Zeitraum von 5 Jahren zunächst unverändert anzunehmen; erst im Anschluß daran könnte jeweils gestaffelt eine Abwanderungsquote angenommen werden (so schon Horn, ZIP 1988, 137, 142; Staub/Brüggemann, a.a.O., § 89 b Rn. 86; Entscheidungen des Senats vom 23.2.1996 - 19 U 114/95 - MDR 1996, 689 und vom 14.6.1996 - 19 U 4/96 - OLGR 1996, 177 ff.).

  • LG Stuttgart, 31.07.2001 - 5 KfH O 123/99

    - Porsche 3 -, AA des VH, Eingliederung in die Absatzorganisation, Übertragung

    Dieser Erfahrungswert wird in der Praxis häufig zugrunde gelegt (vgl. OLG Frankfurt/Main, a.a.O.; LG Köln, Urteil vom 14.01.1999 - Evers in VertR LS; OLG Köln, MDR 96, 689).

    Davon sind nach den Ausführungen unter Ziff. 8 insgesamt 11, 91 % abzusetzen, so daß sich ein Rabattkern von 5, 83 % ergibt (dieses Ergebnis entspricht demjenigen in vergleichbaren Fällen - vgl. [...]: 8 %, [...]: 3,9 % BGH, a.a.O.; [...]: 6,87 %. LG Köln, a.a.O. [...]: 8 % LG Heilbronn, Anlage K 26 unbekannte Marke: 6 % OLG Köln, MDR 96, 689).

    Deshalb würde es den Händler unzulässig benachteiligen, wenn die Mehrfachkundenquote und die Abwanderungsquote für den gleichen Zeitraum angewendet wird (BGHZ 135, 14; OLG Köln, BB 97, 61; OLG Köln, MDR 96, 689; OLG Köln, VersR 98, 451; LG Köln, Urteil vom 14.01.1999 Evers in VertR LS; Westphal, Rz. 257).

  • OLG Stuttgart, 30.05.2011 - 5 U 189/10

    Handelsvertreterausgleich: Fortbestand eines Handelsvertretervertrages bei

    Sie entsprechen auch den in vergleichbaren Fällen maßgeblichen Werten bzw. halten sich im Rahmen vertretbarer tatrichterlicher Würdigung (BGH, Urteil v. 23.02.1994 - VIII ZR 94/93 = NJW 1994, 1350; BGH, Urteil v. 05.06.1996 - VIII ZR 7/95 = NJW 1996, 2302; OLG Köln, Urteil v. 23.02.1996 - 19 U 114/95 = NJW-RR 1997, 101; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 89 b Rn. 129 ff. m.w.N.).
  • OLG Köln, 04.11.2002 - 19 U 67/02

    Mindestanforderung an die Berechnung der Provisionsverluste beim

    Bei der Berechnung der Provisionsverluste ist auf den Umsatz des Zedenten mit Mehrfachkunden im letzten Vertragsjahr abzustellen (s. OLG Köln, MDR 1996, 689, 690 m.w.N).
  • OLG Köln, 14.06.1996 - 19 U 4/96

    Ausgleichsanspruch des Kfz-Eigenhändlers

    3. Wie der Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers zu berechnen ist, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 23.2.1996 - 19 U 114/95 - bereits ausführlich dargelegt; die Berechnung des Landgerichts, das als Gewinn die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis betrachtet, weicht hiervon ab.
  • OLG Köln, 11.09.2009 - 19 Sch 10/09

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; Örtliche Zuständigkeit des

    Die hierauf bezogene Chance besteht in den Nachbestellungen und Folgeaufträgen, mit denen hätte gerechnet werden können, namentlich soweit sie sich in der Vergangenheit bereits verwirklicht haben (vgl. Senat, Urteil vom 23.02.1996, 19 U 114/95, NJW-RR 1997, 101, 102).
  • LG Köln, 10.07.2008 - 86 O 14/06

    Voraussetzungen einer Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers

    Den einem Handelsvertreter entgehenden Provisionen entspricht beim Vertragshändler dabei der ihm vom Lieferanten gewährte Rabatt zuzüglich der ihm in diesem Zusammenhang gewährten Boni, reduziert durch die von ihm selbst gewährten Preisnachlässe, die seinen Gewinnanteil mindern (vgl. OLG Köln - 19 U 114/95 -, Urteil vom 23.2. 1996), d.h. also die Spanne zwischen seinem Einkaufs- und seinem Verkaufspreis.
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