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   OLG Frankfurt, 30.10.1997 - 3 U 178/95   

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OLG Frankfurt, 30.10.1997 - 3 U 178/95 (https://dejure.org/1997,10079)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.10.1997 - 3 U 178/95 (https://dejure.org/1997,10079)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Oktober 1997 - 3 U 178/95 (https://dejure.org/1997,10079)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 957
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06

    Unternehmenskaufvertrag: Schadensersatz aus culpa in contrahendo wegen

    Es ist weiter anerkannt, dass bei abgebrochenen Verhandlungen über den Abschluss eines nach § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrages nichts anderes gilt (BGH NJW-RR 1988, 288; OLG Rostock WuM 2003, 478; OLG Frankfurt MDR 1998, 957).

    Soweit - wie hier - gem. § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG formbedürftige Rechtsgeschäfte in Rede stehen, kommt ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsanbahnung wegen Verletzung einer Mitteilungspflicht nach einem Abrücken von einer ursprünglich bestehenden Bereitschaft zum Vertragsabschluss nach der bereits zitierten Rechtsprechung (BGH DStR 2001, 802; BGH NJW 1996, 1884; OLG Frankfurt MDR 1998, 957) nur dann in Betracht, wenn der in Anspruch Genommene eine endgültige Abschlussbereitschaft zu bestimmten Bedingungen geäußert und dadurch den Eindruck einer besonderen Verhandlungslage vermittelt hat.

  • LG Paderborn, 28.04.2000 - 2 O 132/00

    Formbedürftigkeit des Anspruchs auf Zahlung einer break-up fee aus einem "Letter

    Bei einem formbedürftigen Vertrag besteht nach der obergerichtlichen Rspr. ein Schadensersatzanspruch nur bei einem schweren Verstoß gegen die Pflicht zum redlichen Verhalten; erforderlich ist in der Regel eine vorsätzliche Treuepflichtverletzung (BGH NJW 1996, 1884 = DNotZ 1997, 624 ; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 974 ; OLG Frankfurt a.M. MDR 1998, 957 ; OLG Hamm NJW-RR 1991; 1043).

    Denn im Bereich der beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfte löst der Abbruch von Vertragsverhandlungen auch dann keinen Schadensersatzanspruch aus, wenn es an einem triftigen Grund für den Abbruch fehlt (OLG Frankfurt-Main MDR 1998, 957).

  • OLG Schleswig, 04.07.2014 - 17 U 24/14

    Anwendbarkeit der Grundsätze über die Vorgründungsgesellschaft auf das Verhältnis

    Der Senat übersieht nicht, dass - hierauf weist die Beklagte zutreffend hin - die Errichtung einer Vorgründungsgesellschaft, mit der sich die Gesellschafter zur Gründung einer GmbH verpflichten, nach ganz herrschender Auffassung (BGH, Urteil vom 21. September 1987 - II ZR 16/87 -, NJW-RR 1988, 288; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 U 178/95 -, MDR 1998, 957) formbedürftig ist.
  • OLG Bremen, 06.02.2008 - 1 U 27/07

    Gescheiterte Errichtung eines Zementwerkes im Hafengebiet

    Denn der Schutzzweck der Formvorschrift, die den Grundstückseigentümer vor Übereilung bewahren will, darf nicht unterlaufen werden, indem für den Fall des Nichtabschlusses des Grundstückskaufvertrages/Erbbaurechtsvertrages eine Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauensschadens begründet wird; dies würde nämlich einen unzulässigem indirekten Zwang zum Vertragsabschluss bedeuten ( BGH NJW 96, 1884 f.m.w.N.; OLG Koblenz NJW-RR 97, 974, OLG Frankfurt/M. MDR 98, 957 f.).
  • KG, 05.09.2006 - 4 U 83/04

    Grundeigentum im Beitrittsgebiet: Pflicht der öffentlichen Hand zur Veräußerung

    Denn der Schutzzweck der Formvorschrift, die auch den Grundstücksverkäufer vor Übereilung bewahren will, darf nicht unterlaufen werden, indem für den Fall des Nichtabschlusses des Vertrages eine Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauensschadens und damit ein indirekter Zwang zum Vertragsabschluß begründet wird ( BGH NJW 1996, 1884, 1885; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 974 ; OLG Frankfurt MDR 1998, 957, 958).
  • AG Hamburg-Barmbek, 21.11.2008 - 821 C 157/08
    Im Bereich nach § 311b BGB zu beurkundender Rechtsgeschäfte löst der Abbruch von Vertragsverhandlungen, deren Erfolg als sicher anzunehmen war, durch einen der Vertragspartner daher auch dann keine Schadensersatzansprüche aus, wenn es an einem triftigen Grund für den Abbruch fehlt (BGH, Urteil v. 29.03.1996, V ZR 332/94; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 03.04.2001, 11 U 13/01; OLG Frankfurt, Urteil v. 30.10.1997, 3 U 178/95; Ludwig in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 311b BGB; Rn. 315).
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