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   BGH, 06.03.1986 - 4 StR 587/85   

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https://dejure.org/1986,2187
BGH, 06.03.1986 - 4 StR 587/85 (https://dejure.org/1986,2187)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1986 - 4 StR 587/85 (https://dejure.org/1986,2187)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1986 - 4 StR 587/85 (https://dejure.org/1986,2187)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Besetzung von Spruchkörpern eines Gerichts im Voraus für das gesamte Geschäftsjahr - Grundsatz der Stetigkeit nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) - Gewährleistung einer ausreichenden Besetzung eines Spruchkörpers bei voraussehbarer vorübergehender ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 21 e; StPO (1975) § 338 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1884
  • MDR 1986, 600
  • StV 1986, 236
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.08.1976 - 5 StR 314/76

    Umbesetzung eines Spruchkörpers während des laufenden Geschäftsjahres wegen der

    Auszug aus BGH, 06.03.1986 - 4 StR 587/85
    Eine nachträgliche Änderung in der Besetzung eines Spruchkörpers ist danach nur zulässig, wenn sie aus bestimmten, genau umschriebenen Gründen ausnahmsweise notwendig wird (BGHSt 26, 382, 383 [BGH 05.08.1976 - 5 StR 314/76] m.w.Nachw.).

    Ob die Aufzahlung dieser Gründe erschöpfend ist oder ob es noch andere Umstände gibt, die eine alsbeldige Neuordnung der Geschäftsverteilung unabweislich machen, kann hier - wie in ähnlich gelagerten früheren Fällen (vgl. BGHSt 26, 382, 383 [BGH 05.08.1976 - 5 StR 314/76]; BGH, Urteil vom 19. September 1978 - 5 StR 402/78) - dahingestellt bleiben.

  • BGH, 19.09.1978 - 5 StR 402/78

    Voraussetzungen für die Abweichung vom Grundsatz der Stetigkeit des

    Auszug aus BGH, 06.03.1986 - 4 StR 587/85
    Ob die Aufzahlung dieser Gründe erschöpfend ist oder ob es noch andere Umstände gibt, die eine alsbeldige Neuordnung der Geschäftsverteilung unabweislich machen, kann hier - wie in ähnlich gelagerten früheren Fällen (vgl. BGHSt 26, 382, 383 [BGH 05.08.1976 - 5 StR 314/76]; BGH, Urteil vom 19. September 1978 - 5 StR 402/78) - dahingestellt bleiben.

    Im Ergebnis lief die Anordnung des Präsidiums darauf hinaus, daß für diesen Zeitraum, in den die bereits anberaumte Haupt Verhandlung fiel, eine besondere, vom Jahresgeschäftsverteilungsplan abweichende Besetzung der Strafkammer vorgenommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1978 - 5 StR 402/78).

  • BGH, 04.04.1957 - 4 StR 82/57
    Auszug aus BGH, 06.03.1986 - 4 StR 587/85
    Nach dem Grundsatz der Stetigkeit, der das Gerichtsverfassungsgesetz beherrscht (vgl. BGHSt 10, 179, 100/181 m.w.Nachw.) und insbesondere in § 21 e GVG seinen Niederschlag gefunden hat, ist die Besetzung der Spruchkörper grundsätzlich für das gesamte Geschäftsjahr im voraus zu bestimmen.
  • BGH, 04.10.1966 - 1 StR 282/66

    Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - Vorübergehende Verhinderung eines

    Auszug aus BGH, 06.03.1986 - 4 StR 587/85
    Zu den voraussehbaren Verhinderungen gehört auch die vorübergehende Belastung des Vorsitzenden durch die Vorbereitung einer außergewöhnlich umfangreichen Strafsache, die keinen Aufschub duldet und ihn außerstande setzt, seine weiteren Geschäfte als Vorsitzender wahrzunehmen (vgl. BGHSt 21, 174, 175) [BGH 04.10.1966 - 1 StR 282/66].
  • BGH, 07.06.1977 - 5 StR 224/77

    Änderung der Besetzung der Spruchkörper im Laufe des Geschäftsjahres wegen einer

    Auszug aus BGH, 06.03.1986 - 4 StR 587/85
    Für Fälle voraussehbarer vorübergehender Verhinderung ist im Geschäftsverteilungsplan die Vertretung so zu regeln, daß eine ausreichende Besetzung der jeweiligen Spruchkörper mit Richtern gewährleistet ist (BGHSt 27, 209, 210 [BGH 07.06.1977 - 5 StR 224/77]/211).
  • OLG Koblenz, 29.10.1987 - 1 Ss 411/87

    Beteiligung an einer Sitzblockade; Begriff der Gewalt im Sinne von § 240

    In Fällen dieser Art wird nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O. S. 48) und des Bundesgerichtshofs (NJW 1986, 1884 ) eine Abwägung aller maßgeblichen Umstände für unerläßlich erachtet.

    Der Bundesgerichtshof hat auf einen entsprechenden Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Köln (NStZ 1986, 30 ) die Frage ausdrücklich offengelassen (NJW 1986, 1884 ).

  • BGH, 07.04.1987 - 4 StR 166/87

    Gerichtsverfassungsrecht: Außerplanmäßiger Vertreter in einer Strafkammer

    Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil wegen vorschriftswidriger Besetzung der Strafkammer aufgehoben (Urteil vom 6. März 1986 - NJW 1986, 1884).

    Eine Abweichung von dieser Entscheidung kommt deshalb hier ebensowenig in Betracht wie bei der Entscheidung NJW 1986, 1884, durch welche der Senat das erste Urteil des Landgerichts in dieser Sache aufgehoben hat.

  • BGH, 19.08.1987 - 2 StR 160/87

    Präklusion der Rüge ordnungswidriger Gerichtsbesetzung - Mitteilung der Besetzung

    Die Entscheidungsgründe ergeben klar, daß der 5. Strafsenat die Bestellung zeitweiliger Vertreter auf vergleichbare Fälle beschränkt wissen will und bei voraussehbarer Häufung derartiger Maßnahmen Abhilfe durch sachgerechte Änderung des Geschäftsverteilungsplans verlangt (vgl. ebenso BGHSt 26, 382, 383; BGH, Urteile vom 8. Juli 1986 - 5 StR 184/86 = NStZ 1986, 469, und vom 6. März 1986 - 4 StR 587/85 = StV 1986, 236).
  • OLG Hamm, 04.11.2003 - 3 Ss 572/03

    Besetzung; kleine Strafkammer; Vertretung des Vorsitzenden, ständiger Vertreter,

    Dabei wird die Inanspruchnahme des Vorsitzenden durch andere dienstliche Tätigkeiten - wie hier durch die Tätigkeit in einem Umfangsverfahren- zwar als ein die Vertretung auslösender Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden angesehen ( BGHSt 18, 162, MDR 86, 600).
  • OLG Rostock, 21.09.2005 - 6 W 63/05

    Zusammensetzung des Spruchkörpers, Vertretung des Vorsitzenden - Verletzung des

    Sie kann aber auch ihren Grund in der Inanspruchnahme durch andere dienstliche Tätigkeiten haben, selbst wenn diese mit den richterlichen Aufgaben im selben Spruchkörper zusammenhängen (vgl. BGHSt 18, 162; 21, 174; BGH, MDR 1986, 600; BayObLG, MDR 1980, 426).
  • BGH, 13.02.1987 - 2 StR 651/86

    Berücksichtigung der Beendigung eines Beamtenverhältnisses bei den

    Ob mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1986 (4 StR 587/85 = NJW 1986, 1884) von der Entscheidung BGHSt 27, 309 [BGH 14.12.1977 - StB 255/77] abgewichen werden sollte, ist hier nicht zu prüfen.
  • LG Konstanz, 13.01.2022 - A 11 S 19/21

    Verstoß einer Betreuerin gegen vorvertragliche Pflichten

    Einem allenfalls als leicht fahrlässig zu bewertenden Mitverschulden der Kläger steht damit ein qualifizierter Pflichtverstoß gegenüber, hinter den ein etwaiges Mitverschulden der Kläger völlig zurück tritt (siehe auch BGH, NJW 1986, 1884, 1885).
  • OLG Rostock, 21.09.2005 - 6 W 635/05
    Sie kann aber auch ihren Grund in der Inanspruchnahme durch andere dienstliche Tätigkeiten haben, selbst wenn diese mit den richterlichen Aufgaben im selben Spruchkörper zusammenhängen (vgl. BGHSt 18, 162; 21, 174; BGH, MDR 1986, 600 [BGH 06.03.1986 - 4 StR 587/85] ; BayObLG, MDR 1980, 426).
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