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Rechtsprechung
   LAG Hamm, 18.11.1993 - 8 Ta 61/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,5185
LAG Hamm, 18.11.1993 - 8 Ta 61/93 (https://dejure.org/1993,5185)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18.11.1993 - 8 Ta 61/93 (https://dejure.org/1993,5185)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18. November 1993 - 8 Ta 61/93 (https://dejure.org/1993,5185)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    RBerG Art. 1 §§ 1, 7; ZPO § 91
    Prozeßvertretung von Verbandsmitgliedern: Keine Befugnis zur Gebührenerhebung nach BRAGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Prozeßvertretung; Verbandsmitglied; Gebührenerhebung; Anwaltsgebühren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 416
  • BB 1994, 508
  • DB 1994, 336
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 17.10.2006 - B 5 R 20/06 S
    Insofern hat die der Gleichbehandlung entgegenstehende Rechtsprechung (BGHZ 15, 315; LAG Hamm AP Nr. 36 zu § 91 ZPO) auch im Lichte des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach wie vor ihre Berechtigung.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.04.2003 - L 6 V 5067/01

    Anspruch auf Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens; Erstattung der

    Er ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und seine Unabhängigkeit ist nur dann gewährleistet, wenn seine wirtschaftliche Lage gesichert ist (vgl. BSG aaO; LAG Hamm, Beschluss vom 18.11.1993, MDR 1994, 416; BGHZ 15, 315).
  • BSG, 17.10.2006 - B 5 R 16/06 S
    Insofern hat die der Gleichbehandlung entgegenstehende Rechtsprechung (BGHZ 15, 315; LAG Hamm AP Nr. 36 zu § 91 ZPO) auch im Lichte des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach wie vor ihre Berechtigung.
  • BSG, 17.10.2006 - B 5 R 12/06 S
    Insofern hat die der Gleichbehandlung entgegenstehende Rechtsprechung (BGHZ 15, 315; LAG Hamm AP Nr. 36 zu § 91 ZPO) auch im Lichte des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach wie vor ihre Berechtigung.
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 30.08.1993 - 14 W 569/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,13029
OLG Koblenz, 30.08.1993 - 14 W 569/93 (https://dejure.org/1993,13029)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.08.1993 - 14 W 569/93 (https://dejure.org/1993,13029)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30. August 1993 - 14 W 569/93 (https://dejure.org/1993,13029)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 416
  • BB 1994, 966
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02

    Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen

    Überdies führe die Gegenmeinung zu dem unbilligen Ergebnis, daß der Prozeßgegner entgegen der Kostengrundentscheidung die vollen Anwaltskosten der Streitgenossen tragen müsse und der ihm gegenüber unterlegene Streitgenosse keinen Anteil an diesen Kosten zu übernehmen brauche (so insbesondere OLG Stuttgart, JurBüro 1990, 625; OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, 546; OLG Düsseldorf, JurBüro 1993, 355 mit zust. Anm. Mümmler; OLG München, MDR 1993, 804 und 1994, 215; OLG Oldenburg, MDR 1994, 416; OLG Karlsruhe, ZS Freiburg, Rpfleger 1994, 316; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 293; Münch-Komm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 90; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdnr. 13, Stichwort "Streitgenossen" unter 3).
  • OLG Koblenz, 07.09.2012 - 14 W 500/12

    Verfahrensrecht - Verschiedene RA ohne Interessenkonflikt: Kostenerstattung?

    Es ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich, dass die von den Beklagten als Erbengemeinschaft gewählte Vertretung durch eine Mehrzahl von Prozessbevollmächtigten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig gewesen wäre, so dass der Kläger für den damit verbundenen zusätzlichen Aufwand im Rahmen der ihn belastenden Kostenquote aufzukommen hätte (zu den Grundsätzen bei gesamtschuldnerischer Haftung vgl. Senat v, 30.08.1993, 14 W 569/93 = MDR 1994, 416 = AGS 1994, 52 = BB 1994, 966).
  • LG Frankfurt/Main, 02.01.2019 - 9 T 532/18
    Dabei ist in dem Fall, dass auf der einen Seite mehre Streitgenossen stehen, nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beurteilen, ob die Beauftragung eines je eigenen Rechtsanwaltes aus sachlichen Gründen geboten war (vgl. OLG Koblenz, MDR 1994, 416, OLG Naumburg, Rpfleger 2005, 482, 483 [OLG Naumburg 27.01.2005 - 12 W 120/04] ), so dass der Erstattungsberechtigte sachliche Gründe für die Aufspaltung des Mandats darlegen und glaubhaft machen muss (vgl. OLG Köln, MDR 2006, 896).
  • OLG Koblenz, 31.10.2011 - 14 W 608/11

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess bei

    Nach der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur steht dem obsiegenden Streitgenossen grundsätzlich nur ein Anspruch auf Erstattung eines seiner wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Bruchteils an den Kosten des gemeinsamen Rechtsanwaltes der Streitgenossen zu (OLG Stuttgart, JurBüro 1990, 625; OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, 546; OLG Düsseldorf, JurBüro 1993, 355 mit zust. Anm. Mümmler; OLG München, MDR 1993, 804 und 1994, 215 ; OLG Oldenburg, MDR 1994, 416; OLG Karlsruhe, ZS Freiburg, Rpfleger 1994, 316 ; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 293 ; Münch-Komm-ZPO/Belz, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 90; Zöller/Herget, ZPO , 28. Aufl., § 91 Rdnr. 13, Stichwort "Streitgenossen" unter 3)) Dem hat sich der BGH in der von dem Beklagten zu 2) zitierten Entscheidung vom 30.04.2003 ( VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217 = JurBüro 2004, 197 = Rpfleger 2003, 537) angeschlossen.
  • LG Wuppertal, 15.04.2020 - 16 T 124/19

    Vorprozessuale Privatgutachterkosten auch bei Laien nicht erstattungsfähig!

    Überdies führe die Gegenmeinung zu dem unbilligen Ergebnis, dass der Prozessgegner entgegen der Kostengrundentscheidung die vollen Anwaltskosten der Streitgenossen tragen müsse und der ihm gegenüber unterlegene Streitgenosse keinen Anteil an diesen Kosten zu übernehmen brauche (so insbesondere OLG Stuttgart, JurBüro 1990, 625; OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, 546; OLG Düsseldorf, JurBüro 1993, 355 mit zust. Anm. Mümmler; OLG München, MDR 1993, 804 und 1994, 215; OLG Oldenburg, MDR 1994, 416; OLG Karlsruhe, ZS Freiburg, Rpfleger 1994, 316; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 293; Münch-Komm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 90; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdnr. 13, Stichwort "Streitgenossen" unter 3).
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