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   OLG Düsseldorf, 16.11.2004 - I-20 U 30/04   

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https://dejure.org/2004,6806
OLG Düsseldorf, 16.11.2004 - I-20 U 30/04 (https://dejure.org/2004,6806)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.11.2004 - I-20 U 30/04 (https://dejure.org/2004,6806)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. November 2004 - I-20 U 30/04 (https://dejure.org/2004,6806)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte für Stiftungen; Zulässigkeit der Umgehung des Klinikprivilegs durch die Heranziehung der Störerhaftung; Nicht-Arzt als Täter einer Zuwiderhandlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); ...

  • Judicialis

    UWG § 4 Nr. 11 n.F.; ; BO § 31

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 11 (n.F.); BO § 31
    Zur Frage, ob ein Kooperationsvertrag zur Versorgung mit ambulanten Kateraktoperationen einen Wettbewerbsverstoß darstellt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • aerztezeitung.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung)

    Viele Vereinbarungen entpuppen sich als illegal

Papierfundstellen

  • MedR 2005, 169
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 292/00

    Ausschreibung von Vermessungsleistungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.11.2004 - 20 U 30/04
    Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH NJW-RR 03, 1685, 1686 f. - Ausschreibungen von Vermessungsleistungen und a.a.O. Internet-Versteigerung).
  • OLG Düsseldorf, 19.09.2000 - 20 U 110/99

    Anforderungen an die Bestimmtheit von Unterlassungsanträgen; Prüfung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.11.2004 - 20 U 30/04
    Vorliegend muss die Klägerin den Rechtsverstoß der Beklagten in vollem Umfang darlegen und nachweisen (vgl. schon Senat NJW 01, 686, 687), und deshalb auch Darlegungen der Beklagten widerlegen, die eine Teilnahmehandlung der Beklagten bzw. ihren Vorsatz in Zweifel ziehen.
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.11.2004 - 20 U 30/04
    Der BGH habe seine Rechtsprechung unter dem Eindruck dieser Kritik selbst in Frage gestellt, und diese werde in absehbarer Zeit aufgegeben und von der deliktsrechtlichen Betrachtungsweise (vgl. oben a)) abgelöst werden (Baumbach/Hefermehl/Köhler a.a.O., Rdnr. 2.14; s. aber jetzt BGH NJW 04, 3102, 3105 - Internet-Versteigerung, wonach das nur für "Verhaltensunrecht" - wie hier - gelten soll).
  • BGH, 20.05.1999 - I ZR 31/97

    RUMMS!; Ankündigung einer Sonderveranstaltung (7jähriges Firmenjubiläum)

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.11.2004 - 20 U 30/04
    Deshalb kann dahinstehen, ob die Klägerin vorliegend überhaupt prozessführungsbefugt ist (vgl. BGH NJW-RR 00, 634 - "Rumms"!).
  • OLG Schleswig, 04.11.2003 - 6 U 17/03

    Wettbewerbswidrigkeit von Pauschalzahlungen einer Klinik für die postoperative

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.11.2004 - 20 U 30/04
    1. Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, dass die Beklagte als Stiftung nicht den Vorschriften der Berufsordnung unterworfen ist (in den von der Klägerin vorgelegten Urteilen des OLG Koblenz, Anlage K 6, und des OLG Schleswig, Anlage K 9 = NJW 04, 1745, wird diese Frage nicht geprüft).
  • OLG Stuttgart, 10.05.2007 - 2 U 176/06

    Unlauterer Wettbewerb: Beteiligung eines Arztes an einer einen Geschäftsanteil an

    aa) Zudem handelt es sich bei den Vorschriften der BerufsO für Ärzte auch um Normen, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (OLG Düsseldorf MedR 2005, 169 [juris Tz. 4, 6]; OLG Köln GRUR 2006, 600 [II. 1 c) aa) = juris Tz. 27]; Koblenz OLGReport 2004, 94 [noch zu § 1 UWG]; v. Jagow in Harte/Henning, UWG [2004], § 4 Nr. 11, 70; so auch Piper in Piper/Ohly, UWG [2006], § 4.11/164 [zu § 34 MBO-Ä]).

    bb) Die Beklagte Ziff. 2, die nicht selbst Adressatin der BerufsO ("Ärztinnen und Ärzten ...") ist, haftet jedoch als Anstifterin zum Rechtsbruch, bzw. als Störerin, weil durch ihr Handeln Ärzte zu einem Verstoß gegen die berufsrechtlichen Vorschriften verleitet werden (OLG Düsseldorf MedR 2005, 169 [juris Tz. 4]; OLG Köln a.a.O. [Tz. 29]; vgl. auch Piper a.a.O. § 4.11/183).

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