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   VGH Baden-Württemberg, 27.04.2006 - NC 9 S 45/06   

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https://dejure.org/2006,11801
VGH Baden-Württemberg, 27.04.2006 - NC 9 S 45/06 (https://dejure.org/2006,11801)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.04.2006 - NC 9 S 45/06 (https://dejure.org/2006,11801)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. April 2006 - NC 9 S 45/06 (https://dejure.org/2006,11801)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Streitwertbemessung bei auf Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb wie außerhalb festgesetzter Kapazität gerichteter Klage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Bestimmung des Streitgegenstandes im Fall der Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb sowie innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl; Wahrung des Gebotes der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung im Fall versäumter ...

  • Wolters Kluwer

    Streitwertbemessung bei Anträgen auf Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität

  • Judicialis

    VergabeVO ZVS § 3 Abs. 2; ; VergabeVO ZVS § 24; ; GKG § 39 Abs. 1; ; GKG § 52 Abs. 2; ; ZZVO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Anordnung, Streitwert, Zulassungsbegrenzung - Ausschlussfrist, Ursachenzusammenhang, Streitgegenstand, Studienplatz, Kapazität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2007, 350 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 9 S 1840/05

    Studienplatzvergabe; Altabiturient; Ausschlussfrist

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2006 - NC 9 S 45/06
    Dass diese Fristen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat der Senat mit Normenkontrollurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 - entschieden, was vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr angegriffen wird.

    Dies berührt zwar nicht die allgemeine Gültigkeit des insoweit anzuwendenden § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alternative VVO-ZVS, sondern ist mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung eine Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall (vgl. Normenkontrollurteile des Senats vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 - und 9 S 1930/05 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.1987 - NC 9 S 247/87

    Bewerbungsfrist für Studienplatz außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2006 - NC 9 S 45/06
    Der Senat hat zwar mit Beschluss vom 22.02.2006 unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u. a. - (DVBl. 1988, 406) daran festgehalten, dass zwischen dem Erlass der Zulassungszahlenverordnung - ZZVO - und dem Fristablauf eine ausreichende Zeitspanne liegen müsse, die dem Bewerber zu Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lasse.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.1993 - NC 9 S 59/93

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach VwGO § 123 auf vorläufige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2006 - NC 9 S 45/06
    Da es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei den Anträgen auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität und bei dem Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Verwaltungsverfahren um zwei verschiedene Verfahrensgegenstände und im gerichtlichen Verfahren um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt (vgl. Beschluss vom 23.12.2002 - NC 9 S 43/02 - und Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 - m.w.N.), und der Antragsteller sowohl die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung seines Antrags auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb als auch innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl angegriffen hat, waren die Werte dieser beiden Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2009 - 9 S 1611/09

    Zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität -

    a) Zu Recht hat der Antragsteller indes darauf verwiesen, dass es sich bei der Vergabe von Studienplätzen im zentralen ZVS-Vergabeverfahren und bei dem Begehren um Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität um unterschiedliche Verfahrens- und Streitgegenstände handelt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 27.04.2006 - NC 9 S 45/06 -).
  • OVG Sachsen, 06.03.2009 - NC 2 E 107/08

    Streitwert; NC-Verfahren; Addition; mehrere Ansprüche

    Fraglich wäre bereits, ob es sich bei der begehrten vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität um unterschiedliche Streitgegenstände im Rechtssinne handelt (so VGH BW, Beschl. v. 27.4.2006, DÖV 2007, 350) oder nur um einen Streitgegenstand - gerichtet auf vorläufigen Erhalt eines Studienplatzes - mit unterschiedlichen Anspruchsbegründungen.

    Der vom Prozessbevollmächtigten angeführten abweichenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, die sich mit der wirtschaftlichen Identität nicht auseinandersetzt (Beschl. v. 27.4.2006, DÖV 2007, 350), folgt der Senat nicht.

  • VG Sigmaringen, 29.09.2009 - NC 6 K 1975/09

    Zulassungsbegrenzung für Masterstudiengang

    Da es sich nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bei den Anträgen auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität und bei dem Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Verwaltungsverfahren um zwei verschiedene Verfahrensgegenstände und im gerichtlichen Verfahren um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt (vgl. Beschluss vom 23.12.2002 - NC 9 S 43/02 - und Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 - m.w.N.; zum vollen Auffangstreitwert auch im Eilverfahren vgl. aus der Praxis des VGH Baden-Württemberg nur Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 - und Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -), und das Gericht sowohl über die Zulassungsbeschränkung als auch die innerkapazitären Rechtsfragen zu entscheiden hat, waren die Werte dieser beiden Streitgegenstände (jeweils 5.000 Euro) gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2006 - NC 9 S 45/06 - Beschluss vom 24.04.2008 - NC 9 S 1084/08 - VG Sigmaringen, Beschluss vom 31.03.2008 - NC 6 K 318/08 -).
  • VG Sigmaringen, 19.08.2008 - 6 K 1396/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium im deutsch-amerikanischen (Bachelor-)

    Da es sich nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bei den Anträgen auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität und bei dem Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Verwaltungsverfahren um zwei verschiedene Verfahrensgegenstände und im gerichtlichen Verfahren um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt (vgl. Beschluss vom 23.12.2002 - NC 9 S 43/02 - und Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 - m.w.N.; zum vollen Auffangstreitwert auch im Eilverfahren vgl. aus der Praxis des VGH Baden-Württemberg nur Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 - und Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -), und das Gericht auch über sämtliche Hilfsanträge (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) und damit sowohl über die Zulassung außerhalb als auch innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zu entscheiden hat, waren die Werte dieser beiden Streitgegenstände (jeweils 5.000 Euro) gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2006 - NC 9 S 45/06 - Beschluss vom 24.04.2008 - NC 9 S 1084/08 - VG Sigmaringen, Beschluss vom 31.03.2008 - NC 6 K 318/08 -).
  • VG Sigmaringen, 01.06.2006 - NC 6 K 117/06

    Studienplatzvergabe: Umwidmung von außerkapazitären Studienplätzen in

    Diesem Umstand kommt besondere Bedeutung deshalb zu, weil die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung für gewöhnlich zwischen beiden Anträgen strikt trennt und sie im Verwaltungs- wie Gerichtsverfahren als unterschiedliche Streitgegenstände behandelt (zu den zu trennenden Streitgegenständen inner- und außerhalb der festgesetzten Kapazität vgl. nur die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg: Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 - Beschluss vom 23.12.2002 - NC 9 S 43/02 - Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - zuletzt: Beschluss vom 27.04.2006 - NC 9 S 45/06 - VG Sigmaringen, Beschluss vom 20.02.2006 - NC 6 K 440/05 -).
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