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   OLG Hamm, 21.08.2013 - I-15 W 392/12   

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https://dejure.org/2013,35202
OLG Hamm, 21.08.2013 - I-15 W 392/12 (https://dejure.org/2013,35202)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.08.2013 - I-15 W 392/12 (https://dejure.org/2013,35202)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. August 2013 - I-15 W 392/12 (https://dejure.org/2013,35202)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Insolvenzrechtliche Rückschlagsperre

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Insolvenzrechtliche Rückschlagsperre

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis der fristgerechten Eintragung eines von der Rückschlagsperre des § 88 InsO erfassten Rechts gegenüber dem Grundbuchamt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 88
    Anforderungen an den Nachweis der fristgerechten Eintragung eines von der Rückschlagsperre des § 88 InsO erfassten Rechts gegenüber dem Grundbuchamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2014, 158
  • NJOZ 2014, 286
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.07.2012 - V ZB 219/11

    Grundbuchverfahren: Löschungsvoraussetzung für eine von der insolvenzrechtlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 21.08.2013 - 15 W 392/12
    Kann der Unrichtigkeitsnachweis nicht oder nicht vollständig geführt werden, bestehen keine Bedenken, dem Antragsteller durch eine Zwischenverfügung Gelegenheit zur Behebung des Hindernisses durch Beibringung der Bewilligung des durch die Eintragung in seinen Rechten Betroffenen zu geben, zumal eine Rangwahrung der Antragstellung hier nicht in Betracht kommt (Senat FGPrax 2007, 209; FGPrax 2010, 226; im Ergebnis ebenso jetzt BGH FGPrax 2012, 234).

    Im Ausgangspunkt kann diese Unwirksamkeit nach der Entscheidung des BGH vom 12.07.2012 (u.a. veröffentlicht in FGPrax 2012, 234) auch mit einem hier gestellten Grundbuchberichtigungsantrag des Insolvenzverwalters nach § 22 Abs. 1 GBO geltend gemacht werden.

    Nur im Fall eines kürzeren Zeitraumes als eines Monates zwischen Eintragung und Eröffnung müsste zwingend angenommen werden, dass die Eintragung im Sinne des § 88 InsO zugleich im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag erfolgt ist (BGH FGPrax 2012, 234).

  • BGH, 03.02.1994 - V ZB 31/93

    Eintragung eines Altenteilsrechts ohne nähere Bezeichnung der in ... im einzelnen

    Auszug aus OLG Hamm, 21.08.2013 - 15 W 392/12
    Das FGG-RG hat die Eigenständigkeit der Vorschriften der §§ 71 ff. GBO betreffend die Beschwerde in Grundbuchsachen nicht berührt, so dass es bei den in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit der Beschwerde verbleibt, wozu gehört, dass die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes anerkannt ist, obwohl es sich dabei nicht um eine instanzabschließende Entscheidung handelt (BGH NJW 1994, 1158); § 58 Abs. 1 FamFG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.
  • OLG Hamm, 15.03.2007 - 15 W 404/06

    Berichtigungseintragung nach Erlöschen des Erbbaurechts infolge Zeitablaufs

    Auszug aus OLG Hamm, 21.08.2013 - 15 W 392/12
    Kann der Unrichtigkeitsnachweis nicht oder nicht vollständig geführt werden, bestehen keine Bedenken, dem Antragsteller durch eine Zwischenverfügung Gelegenheit zur Behebung des Hindernisses durch Beibringung der Bewilligung des durch die Eintragung in seinen Rechten Betroffenen zu geben, zumal eine Rangwahrung der Antragstellung hier nicht in Betracht kommt (Senat FGPrax 2007, 209; FGPrax 2010, 226; im Ergebnis ebenso jetzt BGH FGPrax 2012, 234).
  • OLG Hamm, 08.04.2010 - 15 W 64/10

    Auslegung einer Rückübertragungsklausel in einem notariellen Übertragungsvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 21.08.2013 - 15 W 392/12
    Kann der Unrichtigkeitsnachweis nicht oder nicht vollständig geführt werden, bestehen keine Bedenken, dem Antragsteller durch eine Zwischenverfügung Gelegenheit zur Behebung des Hindernisses durch Beibringung der Bewilligung des durch die Eintragung in seinen Rechten Betroffenen zu geben, zumal eine Rangwahrung der Antragstellung hier nicht in Betracht kommt (Senat FGPrax 2007, 209; FGPrax 2010, 226; im Ergebnis ebenso jetzt BGH FGPrax 2012, 234).
  • LG Dortmund, 09.08.2011 - 24 O 508/11

    Anspruch auf Anordnung der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des

    Auszug aus OLG Hamm, 21.08.2013 - 15 W 392/12
    Der Beteiligte zu 2) erwirkte gegen sie den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 09.08.2011 (24 O 508/11), durch den die Eintragung jeweils einer Vormerkung in den genannten Grundbüchern zur Sicherung des Anspruchs des Beteiligten zu 2) auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungsgesamthypothek wegen einer Forderung von 59.094,34 EUR sowie eines Kostenbetrages von 1.216,70 EUR angeordnet wurde.
  • OLG München, 14.08.2014 - 34 Wx 328/14

    Grundbuchberichtigung: Nachweis des für die insolvenzrechtliche Rückschlagsperre

    Der grundbuchverfahrensrechtliche Nachweis, dass das von der Rückschlagsperre erfasste Recht innerhalb der Frist des § 88 InsO eingetragen wurde, ist nicht schon durch den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts erbracht, auch wenn in dessen Gründen der Zeitpunkt des maßgeblichen Antrags aufgeführt ist (Anschluss an OLG Hamm vom 21.8.2013, 15 W 392/12).

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2012 (BGHZ 194, 60) kann, wenn eine grundbuchmäßige Sicherung erlangt wird, deren Unwirksamkeit nach § 88 InsO im Raum steht, die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nur aufgrund einer Bewilligung des Gläubigers nach § 19 GBO beseitigt werden; vielmehr ist das Grundbuch auch dann zu berichtigen, wenn seine Unrichtigkeit im Sinne von § 22 GBO nachgewiesen wird (BGH a. a. O. Rn. 11; siehe auch Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren Rn. 100; Demharter GBO 29. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 66.3; aus der Rechtsprechung Senat vom 25.8.2010, 34 Wx 68/10 = Rpfleger 2011, 80; OLG Köln FGPrax 2010, 230; OLG Hamm Rpfleger 2014, 158).

    Die Ausnahme der Offenkundigkeit, nämlich dass die Rechte in dem letzten Monat vor der Eröffnung oder danach eingetragen worden sind (BGH a. a. O. bei Rn. 17; OLG Hamm Rpfleger 2014, 158/159) - scheidet ersichtlich aus.

    10 b) Nach Überzeugung des Senats kann der Nachweis aber auch nicht dadurch gegenüber dem Grundbuchamt erbracht werden, dass die Gründe des vorgelegten Eröffnungsbeschlusses - dieser ist als solcher öffentliche Urkunde im Sinne von § 417 ZPO (Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 417 Rn. 1) - den Zeitpunkt des Antragseingangs datumsmäßig bezeichnen (ebenso OLG Hamm Rpfleger 2014, 158).

    Dann kann es aber beweismäßig keinen Unterschied machen, ob das Insolvenzgericht außerhalb der ihm zugewiesenen Aufgaben eine Bescheinigung über den Eingang des maßgeblichen Antrags erteilt oder aber, ohne dass dies zum gesetzlichen Inhalt zählt, das nach seiner Beurteilung maßgebliche Datum in den Gründen des Eröffnungsbeschlusses bezeichnet (ebenso OLG Hamm Rpfleger 2014, 158/159).

    Im Hinblick auf die mit der gegenständlichen Entscheidung gleichlautende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Rpfleger 2014, 158) erscheint auch eine einheitliche Rechtsprechung gesichert.

  • OLG Stuttgart, 16.11.2018 - 8 W 218/17

    Voraussetzungen der Löschung eines von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre

    Geschieht dies wie im vorliegenden Fall, dann erfasst die Urkundswirkung des Eröffnungsbeschlusses auch diese Angabe (vgl. Sternal, Anmerkung zur Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 14.08.2014 [Az. 34 Wx 328/14], NZI 2014, 927; anderer Ansicht: OLG München NZI 2014, 927 sowie OLG Hamm ZInsO 2014, 150).

    Die Frage, ob das im Insolvenzeröffnungsbeschluss genannte Datum der Antragstellung im Grundbuchverfahren herangezogen werden kann, hat grundsätzliche Bedeutung und wird in den zitierten Entscheidungen des OLG Hamm (ZInsO 2014, 150) und des OLG München (ZInsO 2014, 1952) anders beantwortet als vorliegend vom Senat.

  • OLG Köln, 25.02.2015 - 2 Wx 29/15

    Anforderungen an den Nachweis des Zeitpunkts des Insolvenzantrags gegenüber dem

    Aufgrund der vorliegend gegebenen Offenkundigkeit kann der Senat es dahinstehen lassen, ob der von der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung uneingeschränkt zu folgen ist (vgl. BGHZ 164, 60 = FGPrax 2012, 234; OLG Hamm, ZInsO 2014, 150; OLG München, NZI 2014, 927 mit Anm. Sternal, Sternal, NZI 2014, 928; a.A. OLG Köln, FGPrax 2010, 230; 1763; OLG München, FGPrax 2012, 13), dass weder mit einer entsprechenden Bescheinigung des Insolvenzgerichts noch mit den Gründen des Eröffnungsbeschlusses der Zeitpunkt des Antragseingangs nachgewiesen werden kann.
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